EAS 2155
Die EDV-mäßig vom Philadelphia Customer Service Center des IRS auf Form 6166 ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigungen enthalten lediglich den Hinweis, dass der betroffene Abgabepflichtige in den USA für Zwecke der US-Steuern als ansässig behandelt wird. Mit dieser Ansässigkeitsbescheinigung wird aber nicht bestätigt, dass der Betreffende auch im Sinn des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in den USA ansässig geworden ist.
Wird daher ein im Großraum Wien wohnhafter Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens für die Dauer von nur 14 Monaten unter Aufrechterhaltung des österreichischen Wohnsitzes und des österreichischen Dienstverhältnisses zu einer US-Gesellschaft entsandt, dann tritt bei dieser kurzen Auslandsentsendung auch dann keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die USA ein, wenn er von seiner Gattin und seinen Kindern begleitet wird. Denn für die Beurteilung, ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zwischen zwei Wohnsitzen eingetreten ist, müsste ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen werden (siehe das Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 des DBA-USA, das zwar keine verallgemeinernde Aussage über die konkrete Dauer des Beobachtungszeitraumes macht, aber doch klarstellt, dass ein kurzer Zeitraum von etwa 1 Jahr jedenfalls hierfür nicht ausreicht). Auf dieser Grundlage wurde daher auch in EStR 2000 Rz 7596 dargelegt, dass bei Entsendungen unter 2 Jahren von keiner Verlagerung des Lebensmittelpunktes gesprochen werden kann. Die erwähnte US-Ansässigkeitsbescheinigung steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen.
11. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbescheinigungen, Arbeitskräftegestellung, Dienstnehmerentsendung, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Lebensmittelpunkt |