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Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 1999

BMF07 0104/2-IV/7/0016.3.20002000Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 1999

Die LStR 1999 werden auf Grund neuer Verordnungen, einer aktuellen VwGH-Judikatur sowie einer notwendigen Klarstellung in folgenden Punkten geändert: RZ 204, 205 und 207 zu § 15 EStG 1988: Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen: Die Zinsenersparnis beträgt ab 1.1.2000 4,5%. RZ 428a zu § 17 EStG 1988: Eine Individualpauschalierung von Werbungskosten wird neu eingeführt. RZ 490 und 491 zu § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988: Zwischenauszahlungen bei Weiterlaufen des Versicherungsvertrages stellen keine Rückvergütungen dar. RZ 849 zu §§ 34 und 35 EStG 1988: Taxikosten als besondere (zusätzliche) Aufwendungen bei Gehbehinderung: Der Höchstbetrag von 2.100 S monatlich stellt einen Durchschnittsbetrag dar.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Schlagworte:

Sachbezug, Zinsenersparnis, Arbeitgeberdarlehen, Werbungskosten, Individualpauschalierung, Sonderausgaben, Versicherungsprämien, Zwischenauszahlungen, Rückvergütungen, Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Gehbehinderung, Taxikosten

Verweise:

VwGH 19.10.1999, 94/14/0045
LStR 1999, Lohnsteuerrichtlinien 1999

1 Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen

Auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 487/1999 (Sachbezug Zinsenersparnis) werden folgende RZ der LStR 1999 mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 geändert:

1.1 Änderung der RZ 204 der LStR 1999

§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 4,5% (1999: 5%) anzusetzen.

1.2 Änderung der RZ 205 der LStR 1999

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100.000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100.000 S, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

1.3 Änderung der RZ 207 der LStR 1999

Werden an Arbeitnehmer Kredite in ausländischer Währung gegeben, ist für die Ermittlung eines Vorteiles aus dem Dienstverhältnis nicht der in der Verordnung genannte Zinssatz maßgeblich. Diesfalls ist der Sachbezugswert individuell zu ermitteln. Von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn die entsprechenden Euromarkt-Zinssätze zuzüglich eines "Kleinhandelszuschlages" von 1,5 Prozentpunkten unterschritten werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn dabei von einem Mittelwert ausgegangen wird und aus Vereinfachungsgründen der "Marktzinssatz" (Mittelwert des Verbrauchsortes) für das Kalenderjahr unter Heranziehung des LIBOR für die Laufzeit von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bzw. in der Folge zum jeweiligen ersten Arbeitstag eines Kalenderjahres ermittelt wird. Trägt das Kursrisiko der Arbeitgeber, ist für die Ermittlung der Zinsenersparnis der in der Verordnung genannte Zinssatz maßgeblich. (Beispiel siehe AÖF Nr. 131/1996 )

2. Individualpauschalierung von Werbungskosten (Einfügen einer RZ 428a in die LStR 1999)

Auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999 wird mit Wirkung 1. Jänner 2000 folgende RZ 428a nach der RZ 428 in die Lohnsteuerrichtlinien 1999 eingefügt (die Nummerierung als Punkt 6.10 ergibt sich aus dem Aufbau der LStR 1999):

6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten

6.10.1 Allgemeines

Auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999 können für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 pauschale Werbungskosten geltend gemacht werden, deren Höhe sich individuell nach den Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre bestimmt. Die pauschalen Werbungskosten können auch für einzelne Kalenderjahre im Zeitraum 2000 bis 2002 geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrifft die Individualpauschalierung nur die für das jeweilige Dienstverhältnis zu ermittelnden Werbungskosten. Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem Beobachtungszeitraum nachträglich Werbungskosten, wird regelmäßig ein Sachverhalt im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, der zu einer Änderung von Bescheiden führen kann, mit denen über pauschalierte Jahre abgesprochen wurde.

Die Anwendung der Individualpauschalierungsverordnung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen (§ 8 Abs. 1 Z 9 der Individualpauschalierungsverordnung). Die Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen. Auf der Beilage ist ausdrücklich zu erklären, für welches Dienstverhältnis von der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird. Die Berechungsgrundlagen sind für jedes Dienstverhältnis gesondert darzustellen. Die Beilage kann mit rechtlicher Wirkung in jeder Lage des Verfahrens, dh bis zur Rechtskraft des Bescheides, nachgereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch auf die Anwendung der Pauschalierung verzichtet werden.

Vorauszahlungen im Pauschalierungszeitraum für Veranlagungszeiträume danach und Nachzahlungen im Pauschalierungszeitraum für Veranlagungszeiträume davor sind - soweit ein Abfluss im Pauschalierungszeitraum vorliegt (§ 19 Abs. 3 EStG 1988) - "abpauschaliert" und können daher nicht gesondert abgesetzt werden. Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die von einer der angewendeten Pauschalierungsregelungen umfasst und "abpauschaliert" sind, können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden (z.B. Steuerberatungskosten).

6.10.2 Anwendungsvoraussetzungen (§ 8 der Verordnung)

§ 8. (1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.

2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen.

3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.

4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.

5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.

6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

7. Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.

9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Die Individualpauschalierung von Werbungskosten kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

Beispiel 1:

Jahr

WK*)

Einnahmen

%

1997

280

400

70

1998

180

360

50

1999

270

450

60

Der durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 60. Da der Prozentsatz des Jahres 1997 (70) weniger als 120% des durchschnittlichen Prozentsatzes (das sind 60 + 12 =72) beträgt, ist die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 erfüllt und es ist zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 5 erfüllt ist (siehe dazu den nächsten Punkt und das dortige Beispiel).

Beispiel 2:

Jahr

WK*)

Einnahmen

%

1997

280

400

70

1998

160

320

50

1999

170

200

85

Der durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 68,33. Da der Prozentsatz des Jahres 1999 (85) mehr als 120% des durchschnittlichen Prozentsatzes (120% von 68,33 sind 82) beträgt, ist die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 nicht erfüllt.

* ) .... pauschalierungsfähige Werbungskosten

Die pauschalierungsfähigen Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der in diesen Jahren angefallenen Werbungskosten um nicht mehr als 20%. In keinem der Jahre des Beobachtungszeitraumes 1997, 1998 und 1999 darf somit der zur Ermittlung des arithmetischen Mittels an Werbungskosten zu berücksichtigende Betrag an Werbungskosten den Durchschnittswert (Vergleichsbasis) um mehr als 20% übersteigen. Beispiel 3:

Angaben wie oben Beispiel 1. Das arithmetische Mittel der pauschalierungsfähigen Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 243,33 [ein Drittel von (280 + 180 + 270)]. 120% davon betragen 292. Da die Werbungskosten des Jahres 1997 (280) den Durchschnittswert um nicht mehr als 20% übersteigen, ist auch die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 5 erfüllt.

6.10.3 Pauschale Einkünfteermittlung (§ 2 der Verordnung)

§ 2. (1) Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4 fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Die Höhe der Werbungskosten ist prozentuell und absolut zu ermitteln, wobei der pauschalierte Ansatz mit dem niedrigeren Wert von beiden nach oben begrenzt ist. Maßgebend sind jeweils die pauschalierungsfähigen Werbungskosten.

Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der Prozentsatz aus dem Verhältnis der Werbungskosten zu den Bruttobezüge aus demselben Dienstverhältnis abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind, abzuleiten. Einnahmen, die nicht vom Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite) bleiben außer Betracht.

Die Bruttobezüge ergeben sich aus Kennzahl (KZ) 210 des Lohnzettels. Die von den Bruttobezügen abzuziehenden steuerfreien Bezüge ergeben sich aus der KZ 215 des Lohnzettels ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 68") und den Eintragungen unter den entsprechenden Vorspalten zu KZ 243 ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11" und "Sonstige steuerfreie Bezüge"). Die ebenfalls abzuziehenden mit festem Satz zu versteuernden sonstigen Bezüge ergeben sich aus KZ 220 ["Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (innerhalb des Jahressechstels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge"] und der entsprechenden Vorspalten zu KZ 243 ("Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge").

Zur Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes ist für jedes Jahr des Beobachtungszeitraumes ein Prozentsatz der pauschalierungsfähigen Werbungskosten im Verhältnis zu den Bezügen zu ermitteln. Aus den Prozentsätzen der einzelnen Jahre ist der Durchschnitt zu bilden. Die Prozentsätze der einzelnen Jahre dürfen höchstens 120% dieses Durchschnittswertes betragen (§ 8 Abs. 1 Z 4 der Verordnung)

Die absolute Betragshöhe ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der tatsächlich im Beobachtungszeitraum angefallenen pauschalierungsfähigen Werbungskosten. Die Werbungskosten der einzelnen Jahre dürfen höchstens 120% dieses Durchschnittswertes betragen (§ 8 Abs. 1 Z 5 der Verordnung).

Der im Pauschalierungszeitraum maßgebende Werbungskostenbetrag ist durch Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes auf die Einnahmen des Jahres der Inanspruchnahme der Pauschalierung zu ermitteln. Ist dieser Betrag nicht höher als der sich ergebende Vergleichswert, kommt er zum Ansatz. Ist er höher als der Vergleichswert, kommt der Vergleichswert zum Ansatz.

Beispiele:

Angaben wie Beispiel 1. Der durchschnittliche Prozentsatz beträgt 60. Das arithmetische Mittel der pauschalierungsfähigen Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 243,33 [ein Drittel von (280 + 180 + 270)].

a) Die Einnahmen des Jahres 2000, in dem die Pauschalierung angewendet werden soll, betragen 400.

Die Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes von 60 auf die Einnahmen des Jahres 2000 führt zu einem Betrag von 240. Da dieser niedriger ist als das arithmetische Mittel der Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999, betragen die Werbungskosten des Jahres 2000 240.

b) Die Einnahmen des Jahres 2000, in dem die Pauschalierung angewendet werden soll, betragen 420.

Die Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes von 60 auf die Einnahmen des Jahres 2000 führt zu einem Betrag von 252. Da dieser höher ist als das arithmetische Mittel der Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999, betragen die Werbungskosten des Jahres 2000 243,33.

Für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung sind diese nicht daraufhin zu untersuchen, ob und in welcher Höhe sie in den Folgejahren voraussichtlich anfallen werden. Es sind die tatsächlich im Beobachtungszeitraum angefallenen Werbungskosten zu berücksichtigen.

6.10.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 der Verordnung)

§ 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt werden:

1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988

2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.

Von Arbeitnehmern dürfen neben den pauschal ermittelten Werbungskosten zusätzlich Werbungskosten, die ihrer Art nach unter § 62 EStG 1988 fallen, abgesetzt werden. Es sind dies:

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung dürfen auch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne (z.B. Vertretungskosten von Hausbesorgern) zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Werbungskosten, die auf die mit einem festen Steuersatz zu versteuernden Bezüge entfallen, können nicht im Rahmen der Pauschalierung berücksichtigt werden.

6.10.5 Inkrafttreten, zeitlicher Geltungsbereich (§ 1 der Verordnung)

Die Verordnung zur Individualpauschalierung ist erstmalig bei der Einkünfteermittlung des Kalenderjahres 2000, letztmalig bei der Einkünfteermittlung des Kalenderjahres 2002 anzuwenden.

3. Nachversteuerung von Sonderausgaben bei Prämienrückvergütungen

Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.10.1999, 94/15/0045 (Nachversteuerung von Sonderausgaben bei Prämienrückvergütungen), werden die RZ 490 und 491 zu § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 der LStR 1999 geändert. Die Änderung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

3.1 Änderung der RZ 490 der LStR 1999

Rückvergütungen lösen nur dann die im Folgenden angeführte Konsequenz aus, wenn der Vorgang nicht zu einer Nachversteuerung von Versicherungsprämien führt. Zu den Rückvergütungen zählen:

3.2 Änderung der RZ 491 der LStR 1999

Keine Rückvergütungen liegen in folgenden Fällen vor:

4. Gebehinderung - Taxikosten als besondere (zusätzliche) Aufwendungen

4.1 Änderung der RZ 849 der LStR 1999

Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Durchschnittsbetrag von monatlich 2.100 S zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 der Verordnung). Bei ganzjähriger Gebehinderung beträgt der Höchstbetrag somit 25.200 S, auch wenn die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten in einigen Monaten den Betrag von 2.100 S überschreiten, in anderen Monaten hingegen nicht. Als gehbehindert im Sinne des § 3 der Verordnung sind auch Blinde und Schwerstsehbehinderte anzusehen, wenn sie aus diesem Grund Pflegegeld, Blindenzulage o.ä. Leistungen beziehen. Der Abzug von Taxikosten setzt voraus, dass entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden.

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.

16. März 2000 Für den Bundesminister: Mag. Treer

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Schlagworte:

Sachbezug, Zinsenersparnis, Arbeitgeberdarlehen, Werbungskosten, Individualpauschalierung, Sonderausgaben, Versicherungsprämien, Zwischenauszahlungen, Rückvergütungen, Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Gehbehinderung, Taxikosten

Verweise:

VwGH 19.10.1999, 94/14/0045
LStR 1999, Lohnsteuerrichtlinien 1999

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