Normen
EStG 1988 §117 Abs2 Z1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §117 Abs2 Z1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer schloss im März 1979 eine kombinierte Er- und Ablebensversicherung mit 30-jähriger Laufzeit ab. Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart, dass nach Ablauf von 10, 15, 20, 25 und 30 Jahren je ein Fünftel der vereinbarten Versicherungssumme von S 730.000,-- (somit je S 146.000,--) zur Auszahlung gelangen sollte. Im Jänner 1990 teilte die Versicherungsanstalt dem Finanzamt mit, dass sie an den Beschwerdeführer eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung (Erlebensfallteilzahlung) in Höhe von S 146.000,-- ausbezahlt habe.
Anlässlich der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1992 versagte das Finanzamt den Abzug der vom Beschwerdeführer als Sonderausgabe geltend gemachten Lebensversicherungsprämie (rd S 43.000,--) unter Hinweis auf die im Jahr 1990 ausbezahlte Versicherungsleistung und die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988, wonach Rückzahlungen aus Personenversicherungen, die keine Nachversteuerung nach sich zögen, zu einer entsprechenden Verminderung absetzbarer Sonderausgaben zu demselben Versicherungsvertrag führten.
In einer dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass es sich bei dem aus dem Versicherungsvertrag ausbezahlten Betrag nicht um eine Rückvergütung, sondern um eine bereits mit Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsleistung handle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie aus, die erhaltene Teilauszahlung von S 146.000,-- sei als Rückvergütung zu werten. Unter dem Begriff Rückvergütung seien nicht nur Vorauszahlungen bzw Rückzahlungen auf Grund eines Teilrückkaufes der Versicherung außerhalb der Nachversteuerungsfrist zu verstehen, sondern ua auch Zwischenzahlungen nach Ablauf der Mindestbindungsfrist bei Weiterlaufen des Vertrages.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene
Beschwerde erwogen:
§ 18 Abs 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 lautet:
"Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z. 1) vorausbezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien."
Wie bereits im Verwaltungsverfahren, wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, der vom Versicherer ausbezahlte Betrag von S 146.000,-- sei weder eine Rückvergütung noch eine Zwischenzahlung, welche als rückvergütete Versicherungsprämie angesehen werden könne, sondern die vereinbarte Gegenleistung des Versicherers, also die Versicherungssumme selbst. Auch aus dem Versicherungsvertrag sei zu entnehmen, dass es sich bei dem jeweils 10, 15, 20, 25 und 30 Jahre nach Vertragsabschluss auszuzahlenden Betrag um keine rückvergüteten Prämien, sondern um Teilzahlungen der Versicherungssumme handle.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung.
Bei der im Beschwerdefall abgeschlossenen Er- und Ablebensversicherung wurde die Zahlung folgender Versicherungsleistungen vereinbart: Für den Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers bis zum Ablauf der Versicherung die Zahlung eines Betrages von S 730.000,--. Für den Fall des Erlebens bestimmter Zeitpunkte nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Zahlung eines Betrages von jeweils S 146.000,--. Die Gegenleistung für diese Versicherungsleistungen stellen die vereinbarten Versicherungsprämien dar. Nach Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren - dieser Zeitraum erfüllt im Hinblick auf den im Beschwerdefall erfolgten Vertragsabschluss im März 1979 infolge § 117 Abs 2 Z 1 EStG 1988 die gesetzliche Mindestbindungsfrist - nach Versicherungsabschluss, welchen der Beschwerdeführer erlebte, trat der 1. Versicherungsfall ein, und die Versicherung erbrachte die für diesen Fall vereinbarte Versicherungsleistung. In der Auszahlung der Versicherungsleistung kann aber keine Rückvergütung der als Gegenleistung für den Erhalt dieser Versicherungsleistung geleisteten Versicherungsprämien erblickt werden. Die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 41 zu § 18, angeführte, nicht näher begründete Ansicht, dass auch "Zwischenzahlungen" bei Weiterlaufen des Vertrages Prämienrückvergütungen seien - worauf sich die belangte Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis ausschließlich berufen hat -, findet im Gesetz keine Stütze. Auch dem im Beschwerdefall abgeschlossenen Versicherungsvertrag kann eine Prämienrückvergütung nicht entnommen werden.
Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist und Stempelgebühren nur für die in dreifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde und den angefochtenen Bescheid in einfacher Ausfertigung zuzusprechen waren.
Wien, am 19. Oktober 1999
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