Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs5;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs5;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs5;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer übt den Beruf eines Buslenkers aus. Er befährt sechs Mal täglich die Strecke W-H. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob der Mehraufwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Verpflegung in Gaststätten an den Endpunkten der Reisebewegung (ohne Nachweis der tatsächlichen Höhe) als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Die belangte Behörde hat dies mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid einerseits mit dem Argument, eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liege nicht vor, und andererseits mit dem Hinweis darauf, von einem VerpflegungsMEHRaufwand könne im Beschwerdefall keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer vor Ort die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten kenne, verneint.
Die Beschwerde leitet die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aus der ausschließlich beruflichen Veranlassung der Reisetätigkeit des Beschwerdeführers ab.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 94/13/0101, und vom 15. November 1994, Zl. 90/14/0216) liegt die (alleinige) Rechtfertigung der Annahme, Reisekosten stellten Werbungskosten dar, bei Reisebewegungen mit kurzfristigen Aufenthalten nur in dem in typisierender Betrachtungsweise angenommenen VerpflegungsMEHRaufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Von einem derartigen Mehraufwand kann aber nicht schon die Rede sein, weil der Beschwerdeführer, der auch nicht behauptet, die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten auf seiner täglich befahrenen Route nicht zu kennen, einen Teil seiner Mahlzeiten regelmäßig außer Haus einnimmt. Anders als die Beschwerde meint, ist der Beschwerdeführer nicht mit Steuerpflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Steuerpflichtigen, die aus beruflichen Gründen ebenfalls genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen. Da der Beschwerdeführer diesem Personenkreis zuzuzählen ist, ihm insofern nach der hg. Rechtsprechung (siehe hiezu die noch zum EStG 1972 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1988, Zl. 87/13/0195, und vom 18. Dezember 1990, Zl. 87/14/0149) aber kein als Werbungskosten abzugsfähiger Aufwand erwächst, haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Die Entscheidung konnte im Hinblick auf beide Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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