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BGBl II 230/1999

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Gemäß § 17 Abs 4 und Abs 6 des Einkommensteuergesetzs 1988 und § 14 Abs 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:

§ 1

§ 1.

(1) Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten können die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.

(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Betriebsausgaben und Werbungskosten aus ein und derselben Betätigung (bei Arbeitnehmern aus ein und demselben Dienstverhältnis).

§ 2

§ 2.

(1) Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen (§ 125 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4 fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, so weit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

§ 3

§ 3.

Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  1. 1. Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären.
  1. .
  1. 2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, so weit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
  1. 3. Beiträge im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 4

§ 4.

Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt werden:

  1. 1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  1. 2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, so weit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.

§ 5.

(1) Im Rahmen der Ermittlung der Vorsteuerbeträge können die Vorsteuerbeträge jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.

(2) Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Vorsteuern bei ein und derselben Betätigung.

§ 6

§ 6.

(1) Die Höhe der Vorsteuern gemäß § 12 und Art 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Vorsteuern der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zum Umsatz jeweils dieser Kalenderjahre. Als Vorsteuern darf höchstens jener Betrag angesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Vorsteuern entspricht. Die unter § 7 fallenden Vorsteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) So weit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs 2 Z 5 und Z 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

§ 7

§ 7.

Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern dürfen folgende Vorsteuern gesondert abgezogen werden:

  1. 1. Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 15 000 S übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe,
  1. 2. Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 15 000 S übersteigen,
  1. 3. Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, so weit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe.

§ 8

§ 8.

Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 tatsächlich Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern angefallen sind, und
  1. 2. die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sind, und
  1. 3. keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
  1. 4. die Umsätze (§ 125 Abs 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen, und
  1. 5. aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

§ 9

§ 9.

Die Abgabenbehörden sehen Maßnahmen vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf künftige Pauschalierungsregelungen ermöglichen.

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