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Bauüberwachung im ausschließlichen Interesse des Bauherren

BMFG 41/5-IV/4/9925.10.19991999

EAS 1543

Wird aus Anlass der Errichtung einer inländischen Betriebsanlage samt Betriebsgebäuden und Nebengebäuden vom deutschen Bauherren einer deutschen Arbeitsgemeinschaft (ARGE-Partner sind zwei deutsche Kapitalgesellschaften und eine deutsche Personengesellschaft) der Auftrag erteilt, ausschließlich in seinem Interesse die ordnungsgemäße Anlagenerrichtung begleitend zu kontrollieren, dann erscheint nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen die Auffassung vertretbar, dass für die deutsche ARGE keine Mitwirkung an der inländischen Bauausführung vorliegt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die mit jeder Bauausführung verbundenen Kontrollfunktionen hiedurch nicht vom anlagenerrichtenden Unternehmen auf die deutsche ARGE übergehen.

Wenn die von der deutschen ARGE wahrzunehmenden Bauherrenfunktionen teils vor Baubeginn erbracht werden (Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Erstellung des Ausschreibungskonzeptes und der Ausschreibungsunterlage, Angebotserstellungs- und Zuschlagsphase, begleitende Kontrolle des anlagenerrichtenden Generalunternehmers während der Planungsphase), teils als Kontrolle in der Errichtungsphase und der anschließenden Testphase ausgeübt werden und schließlich nach der Übernahmephase noch bis hin in die Gewährleistungsphase andauern, dann ist anzunehmen, dass derart umfangreichen Arbeiten nicht ohne inländischer fester örtlicher Einrichtung der deutschen ARGE abgewickelt werden können.

Es entsteht diesfalls zwar keine inländische DBA-Betriebstätte aus dem Grund einer Mitwirkung an einer 12 Monate überschreitenden Bauausführung wohl aber aus dem Grund einer dauerhaften Nutzung inländischer örtlicher Einrichtungen. Hiebei wird bereits eine Nutzung von Einrichtungen für die Dauer von 6 Monaten als ausreichend dauerhafte Nutzung gewertet (EAS 350, EAS 501, EAS 1234 und Z 6 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. Juni 1991).

Sollte auf deutscher Seite eine gegenteilige Auffassung vertreten werden und hiedurch die Gefahr einer Doppelbesteuerung drohen, müsste der Fall zeitgerecht im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Lösung zugeführt werden.

25. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Bauausführung, Kontrollfunktion, feste örtliche Einrichtung, Verständigungsverfahren

Verweise:

EAS 1234
EAS 501
EAS 350

Stichworte