EAS 1546
Angesichts des Umstandes, daß im DBA-Italien die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, sind in italienischen Betriebstätten österreichischer Firmen erlittene Verluste nach Maßgabe des inländischen Rechtes in Österreich ausgleichs- und vortragsfähig.
Gleiches gilt im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Es ist dies Ausfluß der in § 1 EStG normierten unbeschränkten Steuerpflicht, die eine Zusammenfassung der positiven und negativen In- und Auslandseinkünfte nach Maßgabe des inländischen Rechtes erfordert.
25. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Anrechnungsmethode, kein Doppelbesteuerungsabkommen |