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Flugzeugreparaturen im Ausland

BMFH 3319/1/1-IV/4/9422.9.19941994

EAS 501

Führt ein in Österreich ansässiger und gem. § 124 Z. 14 Gewerbeordnung selbständig tätiger Luftfahrzeugmechaniker mit Betriebstandort in Österreich auch Wartungs- und Reparaturaufträge an Flugzeugen in der Schweiz, in Italien und in Deutschland aus, so unterliegen die hiefür erzielten Einkünfte der ausschließlichen Besteuerung in Österreich, wenn für die Arbeiten in den genannten Staaten keine Betriebstätten im Sinn der mit diesen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen.

Steht dem Flugzeugmechaniker in den genannten Staaten keine feste örtliche Einrichtung zur ausschließlichen Verfügung (z.B. ein eigener Arbeitsraum) und werden daher die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Hangar oder im freien Gelände des Flughafens ausgeführt, wobei hiezu lediglich ein Werkzeugkoffer und das entsprechende Know-How benötigt wird, dauern die Arbeiten weiters in der Regel kaum länger als 4 Tage und begibt sich der Mechaniker in der Folge stets wieder nach Österreich zurück, so fehlt es an ausländischen Betriebstätten, die in den genannten Staaten Besteuerungsansprüche an den erzielten Einkünften begründen könnten.

Sollte einmal eine feste örtliche Einrichtung zur Ausübung der Arbeiten kurzfristig überlassen werden, so würde hiedurch nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen ebenfalls keine ausländische DBA-Betriebstätte begründet werden. Mit der Bundesrepublik Deutschland ist in einem Verständigungsverfahren davon ausgegangen worden, dass Einrichtungen, die nicht wenigstens 6 Monate zur Verfügung gestellt werden, im Allgemeinen noch keine DBA-Betriebstätte darstellen.

22. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Auslandsbetriebstätte, gewerblich Tätige, gewerbliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Dauerhaftigkeit, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze

Verweise:

§ 124 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994

Stichworte