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Im öffentlichen Dienst der Schweiz und Liechtenstein stehende österreichische Grenzgänger

BMFV 1272/1/1-IV/4/9422.9.19941994

EAS 502

Österreichische Grenzgänger, die im öffentlichen Dienst Liechtensteins stehen, unterliegen gemäß Artikel 19 des DBA-Liechtenstein, BGBl. Nr. 24/1971, grundsätzlich der ausschließlichen Besteuerung in Liechtenstein. Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens (die so genannte "Erwerbsklausel") bestimmt allerdings, dass dies dann nicht gelten soll, wenn es sich um Arbeitnehmerbezüge im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Stellen Liechtensteins handelt (z.B. Betrieb eines Hallenbades, einer Druckerei, eines Verkehrsbüros, einer Krankenanstalt, eines Pflegeheimes, usw.). Sind österreichische Grenzgänger bei solchen öffentlichen Einrichtungen beschäftigt, unterliegen sie gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens der Besteuerung in Österreich (wobei eine bis 4% zur Erhebung gelangende liechtensteinische Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen ist). Eine Änderung dieser Gegebenheiten ist nicht vorgesehen.

Im Verhältnis zur Schweiz besteht derzeit eine andere Rechtslage: Artikel 19 des DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 64/1975, enthält keine "Erwerbsklausel", so dass gegenwärtig österreichische Grenzgänger, die bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern der Schweiz beschäftigt sind, stets der ausschließlichen Besteuerung in der Schweiz unterliegen. Diese Rechtslage wird indessen abgeändert: durch ein Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz wird bei im öffentlichen Bereich beschäftigten Grenzgängern künftig das Anrechnungsverfahren zur Beseitigung einer internationalen Doppelbesteuerung angewendet werden. Dies bedeutet, dass nicht nur die im privaten, sondern auch die im öffentlichen Dienst der Schweiz beschäftigten österreichischen Grenzgänger ihre Grenzgängereinkünfte in Österreich versteuern; die in der Schweiz erhobene Steuer ist auf die österreichische anzurechnen. Dieses Revisionsprotokoll bedarf noch des Austausches der Ratifikationsurkunden, um in Kraft treten zu können. Sollte dies noch im September 1994 geschehen, würde die neue Rechtslage ab 1995, sonst ab 1996 anzuwenden sein.

22. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 19 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

gewerblich Tätige, gewerbliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungsmethode, Anrechnungssystem

Stichworte