EAS 504
Für inländische Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-Erkenntnis vom 20.9.1988, 87/14/0167, ergangen ist, wird die in Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA geäußerte Rechtsansicht, dass die dem US-Trustvermögen zufließenden Erträgnisse anteilig bei dem inländischen Begünstigten der Besteuerung zu unterziehen sind, nicht mehr aufrechterhalten. Fehlt dem inländischen Begünstigten tatsächlich jede Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen als Einkunftsquelle unterliegen nur mehr die Ausschüttungen des Trustvermögens der inländischen Besteuerung (EAS 63).
Durch die Schaffung des Privatstiftungsgesetzes haben sich keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der von US-Trusts bezogenen Einkünfte ergeben. Insbesondere ist keine gesetzliche Möglichkeit gegeben, einem nach Österreich zugezogenen US-Bürger hinsichtlich der Bezüge aus US-Trusts in das System der österreichischen Endbesteuerung einzubinden.
22. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Privatstiftung |
Verweise: | VwGH 20.09.1988, 87/14/0167 |