EAS 506
Eröffnet eine österreichische Konzerngesellschaft, die als Handelsvertreter für die übrigen Konzerngesellschaften tätig ist, in Moskau ein Repräsentanzbüro, so hängt die Beurteilung, ob dieses Büro als "Repräsentanz" (= Betriebstätte) im Sinn von Artikel 4 des DBA-UdSSR anzusehen ist, von den durch dieses Büro ausgeübten Tätigkeiten ab. Dient dieses Büro lediglich der Informationsbeschaffung (z.B. im Bereich Marktforschung), so wird es als bloßer Hilfsstützpunkt in Moskau anzusehen sein, dem gemäß Artikel 4 Abs. 3 DBA-UdSSR keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des Abkommens zukommt.
Eine andere Beurteilung könnte indessen nötig sein, wenn dieses Büro gleichzeitig als Unternehmenseinrichtung dient, die es einem österreichischen Unternehmensmitarbeiter ermöglicht, monatlich etwa 1 Woche in Russland unterwegs zu sein, um dort Geschäftsvermittlung zu betreiben; denn Geschäftsvermittlung ist für die österreichische Konzerngesellschaft keine unterstützende Hilfstätigkeit, sondern im Gegenteil deren eigentlicher Unternehmensgegenstand; und wenn die Erfüllung dieser Unternehmensaufgabe in der UdSSR unter Benutzung von Räumlichkeiten, nämlich jenen des Moskauer Repräsentanzbüros erfolgt, so muss damit gerechnet werden, dass dies von russischer Seite zum Anlass genommen wird, darin eine "Repräsentanz" (Betriebstätte) im Sinn des DBA-UdSSR zu sehen. Da es sich hiebei um Sachverhaltsbeurteilungen handelt, kann auf österreichischer Seite eine Entscheidung hierüber nicht auf ministerieller Ebene im EAS-Verfahren getroffen werden, sondern es bedarf diese der Vorabklärung mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt.
22. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Hilfseinrichtung, Hilfscharakter, Hilfsfunktion, Auslandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten |