EAS 350
Wird ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Unternehmen mit Beratungsleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung betraut und werden hiezu zwei Mitarbeiter für die Dauer von mehreren Jahren nach Österreich entsandt, um hier vor Ort die entsprechenden Arbeiten durchzuführen, so entsteht für das deutsche Beratungsunternehmen keine inländische Betriebstätte, wenn ihm zur Erbringung der vereinbarten Leistungen keine Räume dauerhaft (mindestens 6 Monate) zur Verfügung gestellt werden. Eine Betriebstätte könnte allerdings auch in der inländischen Wohnung von Mitarbeitern gegeben sein; denn auch von einem Angestellten angemietete Geschäftsräumlichkeiten begründen für den Arbeitgeber eine Betriebstätte, wenn sie für Zwecke des Unternehmens verwendet werden (BFH 30.1.1974, BStBl II 327). Die Wohnung des Angestellten würde nur dann nicht mehr als Betriebstätte des Arbeitgebers angesehen werden, wenn dort bloß abends und an Wochenenden Arbeiten für das Unternehmen erledigt werden (RFH, RStBl. 1939, 570). Mit Erk. VwGH 25.2.1987, 84/13/0053 hat der VwGH im Fall einer beratenden Tätigkeit entschieden, dass - wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt ist, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebstätte anzusehen ist.
Unterhält das deutsche Unternehmen keine inländische Betriebstätte, dann können bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-BRD1 die an das deutsche Unternehmen zu leistenden Vergütungen von der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG freigestellt werden (AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988).
Die Vergütungen können in einem solchen Fall weiters auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 als unecht umsatzsteuerbefreit behandelt werden.
3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Inlandsbetriebstätte, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, inländische Wohnung, Beratungshonorare, Nachweis, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |