vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Deutsche EDV-Beratung für österreichisches Unternehmen

BMFK 2727/3/1-IV/4/933.12.19931993

EAS 350

Wird ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Unternehmen mit Beratungsleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung betraut und werden hiezu zwei Mitarbeiter für die Dauer von mehreren Jahren nach Österreich entsandt, um hier vor Ort die entsprechenden Arbeiten durchzuführen, so entsteht für das deutsche Beratungsunternehmen keine inländische Betriebstätte, wenn ihm zur Erbringung der vereinbarten Leistungen keine Räume dauerhaft (mindestens 6 Monate) zur Verfügung gestellt werden. Eine Betriebstätte könnte allerdings auch in der inländischen Wohnung von Mitarbeitern gegeben sein; denn auch von einem Angestellten angemietete Geschäftsräumlichkeiten begründen für den Arbeitgeber eine Betriebstätte, wenn sie für Zwecke des Unternehmens verwendet werden (BFH 30.1.1974, BStBl II 327). Die Wohnung des Angestellten würde nur dann nicht mehr als Betriebstätte des Arbeitgebers angesehen werden, wenn dort bloß abends und an Wochenenden Arbeiten für das Unternehmen erledigt werden (RFH, RStBl. 1939, 570). Mit Erk. VwGH 25.2.1987, 84/13/0053 hat der VwGH im Fall einer beratenden Tätigkeit entschieden, dass - wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt ist, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebstätte anzusehen ist.

Unterhält das deutsche Unternehmen keine inländische Betriebstätte, dann können bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-BRD1 die an das deutsche Unternehmen zu leistenden Vergütungen von der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG freigestellt werden (AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988).

Die Vergütungen können in einem solchen Fall weiters auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 als unecht umsatzsteuerbefreit behandelt werden.

3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Dienstnehmerentsendung, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Inlandsbetriebstätte, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, inländische Wohnung, Beratungshonorare, Nachweis, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BFH 30.01.1974, I R 87/72, BStBl II 1974, 327
RFH, RStBl. 1939, 570
VwGH 25.02.1987, 84/13/0053
AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974

Stichworte