VwGH Ro 2014/03/0033

VwGHRo 2014/03/00335.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des TS in A, vertreten durch Prof. Dipl.- Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6. Dezember 2013, Zl A3/101522/2013, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt, Revision und Vorverfahren

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 1. August 2013 ein Waffenverbot erlassen und dies damit begründet, dass er mehrerer - näher umschriebener - strafbarer Handlungen verdächtig sei, weshalb beim Revisionswerber die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum bestehe.

Gegen diesen Bescheid habe der Revisionswerber Berufung erhoben und darin ausgeführt, im erstinstanzlichen Bescheid werde festgestellt, dass er hinsichtlich bestimmter Umstände (die strafrechtlich überwiegend relevant seien) in Verdacht stehe. Ein Verdacht reiche für die Verhängung eines Waffenverbots aber nicht aus. Bei Ausspruch eines Waffenverbots müssten in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren Tatsachen (und nicht Verdachtsmomente) festgestellt werden. Inhaltlich unterstelle die Erstbehörde dem Revisionswerber gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt zu haben und leite daraus die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots ab. Zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Verurteilung sei es aber nicht gekommen. Handlungen, die der Revisionswerber nach dem erstinstanzlichen Bescheid gesetzt habe (oder unter denen er im Verdacht stehe), habe er nicht gesetzt.

Nach Wiedergabe von Vorschriften des WaffG (unter anderem des § 12 Abs 1 WaffG) sowie einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erwog die Behörde wie folgt (Anonymisierung zum Teil durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Im gegenständlichen Verfahren hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich in die Abschluss-Berichte der PI W an die Staatsanwaltschaft St. Pölten Einsicht genommen.

Dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion W vom 10. Juli 2013, GZ (...), an die Staatsanwaltschaft St. Pölten ist Nachstehendes zu entnehmen:

'(Der Revisionswerber) sowie dessen Ehefrau (...) sind verdächtigt, jedoch nicht geständig, in der Zeit vom 01.10.2012 bis 11.03.2013, von ihrem Haus bzw. Grundstück aus, wiederholt mit Faust- oder Langwaffen, welche sie legal innehaben, auf Signalzeichen der Bahnstraße der L-Bahn die zur Sicherheit des Bahnverkehrs dienen und direkt am Grundstück ihres Hauses vorbeiführt, geschossen zu haben. Die Signalzeichen sowie deren Ständer wurden dabei durch zahlreiche Einschläge und Durchschüsse beschädigt. Bei der Ausstanzung am Blech der Zeichen, ließ sich deutlich die Richtung des Schusskanales in Richtung des Objektes A bestimmen. Auf dem Grundstück am Haus auf Seite zu den Signalzeichen wurden zahlreiche Patronenhülsen unterschiedlicher Kaliber wahrgenommen. Die Liegenschaft A ist alleinstehend, im Umfeld, insbesondere im Bereich der beschädigten Signalzeichen, sind keine weiteren Anrainer.'

Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion W vom 10. Juli 2013, GZ (...): '(Der Revisionswerber) ist verdächtigt, jedoch nicht geständig, am 02.06.2013 gegen 05.05 Uhr morgens, am Feuerwehrfest der FF-W, im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung, S.R. am Körper verletzt zu haben, indem er ihm durch einen Schlag am Kopf verletzt, wobei eine Risswunde von ca. 2,5 cm bis 3 cm Länge an der Stirn über der linken Augenbraue entstand.'

Laut Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion W vom 12. Juli 2013, GZ (...) werden Sie verdächtigt, am 10.04.2012 durch rücksichtsloses Motorradfahren mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der B zwischen A und W, die körperliche Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben. Sie hätten bei dieser Fahrt zahlreiche verkehrsrechtliche Übertretungen gesetzt.

Hinsichtlich der von der Polizeiinspektion S unter der GZ (...) gegen Sie geführten Ermittlungen wegen des Vergehens der Sachbeschädigung führten Sie in Ihrer Rechtfertigung aus, dass Sie sich entgegen den Aussagen bei der Einvernahme durch die Polizeibeamten sehr wohl an die Tat (Zerkratzen von Autos) erinnern können, dies aber aus Scham darüber nicht zugeben wollten. Sie würden nunmehr einsehen, dass Ihr Verhalten ein Blödsinn war und wollen den Schaden wieder gut machen.

Nach intensiven Aktenstudium und Auswertung sämtlicher im Akt einliegender Niederschriften geht die Landespolizeidirektion Niederösterreich davon aus, dass von Ihnen eine solche kriminelle Energie, insbesondere unter Alkoholeinfluss, ausgeht, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließt.

Dass Sie aufgrund ihrer Handlungen nicht strafrechtlich verurteilt wurden, wie von Ihnen in der Berufung angeführt, ist für die Erlassung des Waffenverbotes nicht von entscheidender Bedeutung, da für die Anwendung des Waffengesetztes das Vorliegen von strafbaren Verhaltensweisen nicht erforderlich ist. Zudem ist die Waffenbehörde weder an die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft noch an die diesbezüglich maßgeblichen Gründe gebunden. (...)

Von der Berufungsbehörde war bei der Entscheidungsfindung auch zu berücksichtigen, dass Sie von der Polizeiinspektion T am 29.09.2011 bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen des Verdachtes des Raufhandels angezeigt worden sind. (...)

Sie führten aus, dass das Entzugsverfahren gegen Ihre Gattin auf den gleichen Umstand wie auch das Waffenverbotsverfahren gegen Sie gestützt war. Dazu ist anzumerken, dass bei Ihnen mehrere Vorfälle, insbesondere unter Alkoholeinfluss, aktenkundig sind, die eine zukünftige Missbrauchsmöglichkeit nicht ausschließen.

(...) Die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 erscheint daher zulässig."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision.

Zusammengefasst bringt der Revisionswerber darin vor, die belangte Behörde habe lediglich Verdachtsmomente festgestellt und es verabsäumt, Feststellungen bezüglich der tatsächlich gesetzten Handlungen des Revisionswerbers zu treffen. Gemäß § 12 WaffG sei aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen qualifiziert missbräuchlichen Waffenverwendung zu schließen. Derartige Tatsachen seien im gegenständlichen Fall nicht festgestellt worden. Dass der Revisionswerber die Handlungen, derer er verdächtigt sei, auch tatsächlich gesetzt hätte, habe die belangte Behörde nicht festgestellt.

Wenn man entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut und entgegen dem eindeutigen Sinn des angefochtenen Bescheides vermeinte, dass festgestellt worden wäre, dass der Revisionswerber die Handlungen, derer er verdächtig sein solle, auch gesetzt hätte, dann lägen diesbezüglich Verfahrensmängel vor: So habe die belangte Behörde in keinem einzigen Punkt begründet, warum sie davon ausgehe, dass der Revisionswerber die Handlungen gesetzt hätte. Die belangte Behörde habe kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es sei nicht zu erkennen, wie es zu den "Feststellungen" hinsichtlich einer Täterschaft gekommen sein könnte. Es liege eine vollständig fehlende Begründung in diesem entscheidenden Punkt vor. Hätte sich die belangte Behörde der Mühe unterzogen zu begründen, warum sie von der Erweisung der Verdachtslage ausgehe, hätte sie erkannt, dass eine derartige Erweisung nicht möglich sei. Auch wenn dem Revisionswerber bewusst sei, dass die belangte Behörde an die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht gebunden sei, müsse doch betont werden, dass zumindest ein gewisser Indikator vorliege, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstelle. Die belangte Behörde hätte zumindest ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen und hätte auch den Beweisanträgen des Revisionswerbers auf Parteieneinvernahme und Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin nachkommen müssen.

3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getreten ist, legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.

II. Rechtslage

§ 12 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 43/2010 (WaffG), lautet auszugsweise:

"Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. (...)"

III. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 19. Dezember 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist an den Verwaltungsgerichtshof lief mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Tag noch keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) konnte daher gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die am 11. Februar 2014 zur Post gegebene Revision war daher rechtzeitig.

2. Gemäß § 4 Abs 5 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall, in dem der angefochtene Bescheid von keiner unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art 20 Abs 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden ist, nicht. Die Revision ist daher ohne Prüfung der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

  1. 3. Die Revision ist auch begründet.
  2. 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Bei dieser Beurteilung ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180, mwH).

    Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (vgl VwGH vom 7. Oktober 2002, 99/20/0189). Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 WaffG nicht aus (vgl VwGH vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).

    4. Gemäß §§ 58 Abs 2 und 60 iVm 67 AVG haben Berufungsbescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl auch dazu etwa VwGH vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).

    5. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist somit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat.

    Diesem Erfordernis entspricht der angefochtene Bescheid nicht.

    Die belangte Behörde verwies zur Begründung ihrer Entscheidung nur auf Abschlussberichte mehrerer Polizeiinspektionen, denen zufolge der Revisionswerber näher umschriebener gerichtlich strafbarer Handlungen bzw Verwaltungsübertretungen verdächtig, größtenteils aber nicht geständig sei. Der Revisionswerber hat im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich bestritten, die ihm angelasteten Straftaten begangen zu haben und er hat in der Berufung an die belangte Behörde Beweise angeboten, um die Vorwürfe gegen ihn zu entkräften.

    Der angefochtene Bescheid lässt gerade noch erkennen, dass die belangte Behörde - entgegen dem bestreitenden Vorbringen - von der Täterschaft des Revisionswerbers in Bezug auf die ihm angelasteten Delikte ausgegangen ist. Aus welchen Gründen sie beweiswürdigend zu diesem Ergebnis gelangte, ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen. Der bloße Hinweis, die belangte Behörde gehe "nach intensiven Aktenstudium und Auswertung sämtlicher im Akt einliegenden Niederschriften" davon aus, dass vom Revisionswerber "eine solche kriminelle Energie, insbesondere unter Alkoholeinfluss, ausgeht, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließt", reicht für eine nachvollziehbare Begründung nicht aus. Dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweisergebnissen bedurft, die im angefochtenen Bescheid unterblieben ist. Hinzu kommt, dass der Revisionswerber in seiner Berufung - wie er in der Revision zutreffend anführt - weitere Beweise angeboten hat, mit denen sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht beschäftigt hat. IV. Ergebnis

    Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 1 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

    Wien, am 5. Mai 2014

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