VwGH 2012/08/0134

VwGH2012/08/013424.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Ing. G H in L, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 2012, Zl. GS5-A-948/1627-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 5. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben, weil er es unterlassen habe, den von ihm beim Dachbodenausbau seines Einfamilienhauses zumindest am 23. August 2011 beschäftigten Arbeiter M. R. vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch an die belangte Behörde. Darin brachte er vor, das in seinem Eigentum befindliche Einfamilienhaus werde derzeit umgebaut bzw. saniert. Die diesbezüglichen Arbeiten würden entweder an Fachunternehmen übergeben werden oder in Eigenregie - unter Mitwirkung der gesamten Familie - durchgeführt. Dienstnehmer würden nicht beschäftigt werden.

Bei M. R. handle es sich um ein Familienmitglied, nämlich um den Cousin seiner Ehegattin. Dieser habe im Zuge des Familienverbandes unentgeltlich und freiwillig mitgeholfen, sofern es seine Freizeit erlaubt habe.

Die belangte Behörde gab mit dem nun angefochtenen Bescheid dem Einspruch keine Folge. In ihrer Begründung führte sie nach Wiedergabe des Inhaltes des Einspruches und der für sie maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass unbestritten feststehe, dass M. R. im Zuge der gegenständlichen Betretung bei Isolierungsarbeiten auf der privaten Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen worden sei und dass M. R. weder vor Arbeitsbeginn bei der Kasse noch nachträglich angemeldet worden sei.

Die entscheidende Rechtsfrage sei demnach, ob M. R. - wie vom Beschwerdeführer behauptet - im Rahmen der "Familienhilfe" tätig gewesen sei bzw. ob seine Tätigkeit als Dienstnehmerleistung gegenüber dem Beschwerdeführer als Dienstgeber zu werten ist.

Entgegen den Einspruchsbehauptungen zum "familiären Naheverhältnis" zum Beschwerdeführer ergebe sich aus den dem Einspruch angefügten Beilagen vielmehr, dass es sich bei M. R. um den Sohn der Cousine von Frau H (Verwandtschaftsverhältnis 2. Grades) handle, was jedoch ohnedies nicht entscheidungsrelevant sei.

Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sei die Tätigkeit aus einem Verhältnis zu einem "Verwandten/Verschwägerten" nicht als "Familiendienst" zu beurteilen und gehe über den Bereich der familiären Beistandspflicht hinaus.

Abgesehen davon, dass das Tätigwerden des M. R. aufgrund des im Rechtsmittel behaupteten "familiären Naheverhältnisses" bildlich gesprochen, "meilenweit" von einer "familienhaften Mitarbeit" zwischen Ehegatten und Kindern entfernt sei, übersteige es eindeutig auch das Maß üblicher Familiendienste. Dies gehe insbesondere aus den Beobachtungen der Finanzpolizei anlässlich der gegenständlichen Kontrolle und den von M. R. im Rahmen dieser Amtshandlung getätigten Aussagen hervor. Gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung entsprächen die Ersteindrücke von geschulten Überprüfungsorganen und vor allem auch die Erstangaben der Beteiligten bzw. Betretenen einer unangemeldeten Kontrolle eher den Tatsachen, als jene Ausführungen, die erst erheblich später, nach reiflicher Überlegung der jeweiligen Verantwortung, nach Rücksprache mit den Rechtsvertretern usw. getätigt würden. Den Ausführungen des M. R. anlässlich der finanzpolizeilichen Kontrolle werde daher besondere Glaubwürdigkeit zugestanden.

So habe M. R. anlässlich der Amtshandlung am 23.08.2011 im Personenblatt schriftlich bekannt gegeben, dass er bereits seit 10.08.2011 täglich von Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr, als Helfer für "Ginter" (womit zweifelsohne der Beschwerdeführer gemeint sei) am Dachausbau bzw. an der Isolierung mit Styropor und Rigipsplatten (mit)arbeite.

Demnach seien der Arbeitsort (Dachgeschoß des Einfamilienhauses des Einspruchswerbers) und offensichtlich auch die Arbeitszeit (täglich von Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr) vorgegeben. Angesichts der präzisen Aussagen bezüglich der Arbeitszeit und der Tatsache, dass M. R. als "Helfer" tätig gewesen sei, ergebe sich, dass die Arbeitszeit offensichtlich mit dem Einspruchswerber vereinbart bzw. von diesem vorgegeben worden sei. Die (Hilfs)Tätigkeiten für den Beschwerdeführer im Ausmaß mehrere(r) "40-Stunden-Wochen" stelle somit eindeutig eine erhebliche Einschränkung der Freizeitgestaltung des M. R. dar.

Schon aufgrund der eigenen Angaben des M. R., wonach er als Helfer auf der privaten Baustelle des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, ergebe sich weiters, dass er von diesem Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit erhalten haben müsse und dass seine Tätigkeit sowie die Einhaltung der Weisungen vom Beschwerdeführer auch regelmäßig kontrolliert worden seien. Es entspreche nämlich durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Hausherr bei Arbeiten an seinem Haus ein besonderes Augenmerkt darauf lege, dass die Arbeiten bestmöglich durchgeführt würden und dass er dabei auch seine persönlichen Wünsche bzw. Vorgaben verwirklichen möchte. Im Übrigen entspreche es auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Hausarbeiten wie der Dachausbau einer entsprechenden Koordinierung und Arbeitseinteilung nach Vorgaben eines "Vorarbeiters" bedürfen, damit auch die Hilfskräfte genau wissen, was jeweils zu tun sei, um den Baufortschritt zu optimieren.

M. R. habe bekannt gegeben - was auch im Einspruch behauptet werde - für die Tätigkeit lediglich die Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Da M. R. laut Zentralem Melderegister keinen Wohnsitz in Österreich habe, sei davon auszugehen, dass er für die Arbeiten extra aus der Slowakei angereist sei. Die Entfernung von seiner slowakischen Heimatstadt B. N. B. nach L. betrage ca. 150 km (Luftlinie). Dass M. R. die relativ weite An- und Rückreise unternommen und - zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle - schon 14 Tage auf der privaten Baustelle gearbeitet habe, wobei ihm lediglich die Unterkunft zur Verfügung gestellt worden wäre, widerspräche jeglicher Lebenserfahrung und werde daher als unglaubwürdige, zum Schutz des Beschwerdeführers erfolgte Behauptung gewertet. Im Übrigen wäre es auch aus menschlicher bzw. sozialer Sicht verwunderlich, einen aus einem an sich als Niedriglohnland mit hoher Arbeitslosigkeit stammenden Arbeiter, noch dazu, wo es sich dabei um einen weit entfernten Angehörigen handle, soweit anreisen und mehrere Wochen arbeiten zu lassen und ihm lediglich Unterkunft zu gewähren. Es werde demnach wohl auch die Verpflegung zur Verfügung gestellt (gemeinsam mit Unterkunft: Naturalentlohung) und/oder eine Entgeltvereinbarung getroffen, in Aussicht gestellt bzw. erwartet worden sein.

Auch, wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch M. R. behaupten würden, die Durchführung der Arbeiten sei im Zuge des Familienverbandes unentgeltlich und freiwillig erfolgt, so entspräche es eher der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für Tätigkeiten, die in einem längeren zeitlichen Ausmaß - wie im gegenständlichen Fall - erbracht würden, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Gegenleistungen erwartet und auch gewährt werden.

Selbst wenn der Beschwerdeführer M. R. tatsächlich nur die Unterkunft unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt hätte, handle es sich dabei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht jedenfalls um eine Sachleistung und somit um einen abgabenpflichtigen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis. Da es sich bei der Baustelle des Beschwerdeführers um kein Unternehmen, sondern um einen privaten Haushalt handle, ergebe sich der Entgeltanspruch des M. R. im gegenständlichen Fall auf Grund der Bestimmungen des §§ 1152 u. 1154 ABGB.

Zusammenfassend würden bei der Tätigkeit des M. R. für den Beschwerdeführer die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen eines unentgeltlichen, innerhalb der "Familienbande" erfolgen Gefälligkeitsdienstes eindeutig überwiegen, sodass die Dienstnehmereigenschaft des M. R. gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als Vorfrage für die Beitragszuschlagsverhängung ausreichend erwiesen sei, ohne dass es diesbezüglich weiterer Ermittlungen bedurft hätte. In diesem Zusammenhang werde auf die im Einspruch enthaltenen Beweisanbote näher eingegangen. In die Urkunden seien von der Einspruchsbehörde Einsicht genommen. Aus dem, offensichtlich aus Gerichtsverfahren üblichen Anbot auf "PV des Beschuldigten" sei aus den Gründen der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis des Verwaltungsverfahrens nicht näher einzugehen. Einerseits habe der Beschwerdeführer im Rechtmittel ohnehin ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen, andererseits sei dem Beweisanbot kein konkretes Beweisthema zu entnehmen. Es seien von der Einspruchsbehörde auch keine Beweismittel verwendet, die der Beschwerdeführer nicht bereits kannte bzw. kennen musste, zumal der Strafantrag des Finanzamtes auch die Grundlage für die zur Anzeige gebrachten Verfahren wegen Übertretung des § 11 ASVG und des § 2 AuslBG gewesen sei. Im Übrigen handle es sich bei der Beurteilung, ob eine "familienhafte Mitarbeit" vorliege oder ein Dienstverhältnis um eine Rechtsfrage, für deren Lösung gemäß dem Grundsatz "iura novit curia" die Behörde unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur der Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsrechtes und der allgemeinen Lebenserfahrung zu entscheiden habe. Somit gelange die Einspruchsbehörde zur Überzeugung, dass M. R. für den Beschwerdeführer als Dienstnehmer tätig gewesen sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht erfolge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn er einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0365, mwN).

2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde vom Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen M. R. und dem Beschwerdeführer aus, das nicht vor Arbeitsantritt gemeldet worden war. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses war im Einspruchsverfahren vom Beschwerdeführer jedoch bestritten worden. Darin hatte er ausgeführt, dass M. R. als Cousin der Gattin des Beschwerdeführers im Rahmen der "Familienhilfe" auf einer privaten Baustelle für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei und somit kein Dienstverhältnis bestanden habe.

3. Die Beschwerde moniert einerseits einen Begründungsmangel, andererseits wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

4. Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143).

Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2013/08/0113).

Der vorliegende Bescheid lässt eine Trennung in die drei genannten Begründungselemente vermissen und ist von einer Gemengenlage gekennzeichnet.

Zu Beginn der Bescheidbegründung geht die belangte Behörde von einem unstrittigen Sachverhaltselement, nämlich der Betretung des M. R. und dessen Nichtanmeldung bei der Gebietskrankenkasse, aus. In der Folge wirft sie die für die relevante Rechtsfrage auf und es finden sich disloziert in der rechtlichen Beurteilung weitere Feststellungen, bei denen sich nicht ergibt, auf welcher Beweisgrundlage sie getroffen wurden. Zusätzlich geht die belangte Behörde von Mutmaßungen und Annahmen zum Arbeitsablauf auf der konkreten Baustelle aus, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarungen zur Arbeitszeit, den Weisungen und der Entlohnung von M. R. Der bloße Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung reicht für die Begründung einer Entscheidung nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0076). Er kann auch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung nicht ersetzen.

Daneben übersteigen auch die als Überlegungen zur Beweiswürdigung verstehbaren Ausführungen nicht den Charakter einer allgemein gehaltenen Kommentierung des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Demzufolge ist auch eine Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde nicht möglich, weil die diesen Ausführungen zugrundeliegenden Feststellungen ohne erkennbare Beweisgrundlagen nicht überprüfbar sind und somit die rechtliche Beurteilung nicht tragen können.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Einspruch seine Einvernahme beantragte. Wenn gleich der belangten Behörde zuzugestehen ist, dass es sich bei der Formulierung "PV des Beschuldigten" um einen Begriff aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt, war aber klar erkennbar, welches Beweisanbot zu welchem Beweisthema, nämlich zu den unmittelbar vorangestellten Einspruchsbehauptungen mit denen atypische Umstände dargelegt wurden, gestellt wurde.

Die Behörde hat Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0250, mwN).

Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, nach Einvernahme des Beschwerdeführers diese Aussagen im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen einer Schlüssigkeitsüberprüfung zu unterziehen und die letztlich als Ergebnis einer freien Beweiswürdigung resultierenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.

Der Bescheid unterschreitet somit die dargestellten Qualitätserfordernisse eines rechtsstaatlichen Bescheides und beeinträchtigt die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in einem nicht mehr zu tolerierenden Ausmaß.

Auf Grund der mangelhaften Bescheidbegründung ist der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert. Dieser war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. April 2014

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