VwGH 2011/10/0209

VwGH2011/10/020927.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der C K in S, vertreten durch Mag. Elisabeth Müller-Ozlberger, Rechtsanwältin in 3830 Waidhofen/Thaya, Rosensteinstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. November 2011, Zl. 20305-B-3260/21-2011, betreffend Eingliederungshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BehindertenG Slbg 1981 §10a;
BehindertenG Slbg 1981 §12 Abs3;
BehindertenG Slbg 1981 §12;
BehindertenG Slbg 1981 §13;
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs5;
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs6;
BehindertenG Slbg 1981 §4 Abs2;
BehindertenG Slbg 1981 §5 Abs1 litf;
BehindertenG Slbg 1981 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §52;
BehindertenG Slbg 1981 §10a;
BehindertenG Slbg 1981 §12 Abs3;
BehindertenG Slbg 1981 §12;
BehindertenG Slbg 1981 §13;
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs5;
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs6;
BehindertenG Slbg 1981 §4 Abs2;
BehindertenG Slbg 1981 §5 Abs1 litf;
BehindertenG Slbg 1981 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2011 auf Gewährung einer Eingliederungshilfe gemäß § 10a Salzburger Behindertengesetz (Sbg BehG) durch Aufnahme der Beschwerdeführerin in eine näher bezeichnete Einrichtung der Behindertenhilfe (im Folgenden: "Einrichtung") in Stockerau, Niederösterreich, ab 1. Februar 2011 mit der Maßgabe stattgegeben, dass Gegenstand der Hilfe die aus dieser Maßnahme erwachsenden Kosten (im Ausmaß von EUR 5.051,42 monatlich netto incl. 10 % Investitionskostenzuschlag zzgl. 10% Mwst.) gemäß den Jahrespauschalen der Niederösterreichischen Landesregierung seien, was einer Einstufung laut Tarif "Intern Schwerstbehinderte (= ab Pflegegeld Stufe 5)" entspreche.

Das auf die Gewährung des höheren Tarifs "Intensivgruppe (Ausgliederung)" im Ausmaß einer monatlichen Gesamtleistung von EUR 7.760,60 gerichtete Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei unstrittig im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 3 lit. e) und j) Sbg BehG behindert und habe Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5.

Mit Schreiben vom 12. Jänner und 3. Februar 2011 habe das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die zur Finanzierung der einzelfallbezogenen Kosten für Einrichtungen, die geistig, körperlich und mehrfach behinderte Menschen betreuen, geltenden Jahrespauschalen bekannt gegeben, darunter den (im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnten) Betreuungstarif "Intern Schwerstbehinderte (= ab Pflegegeld Stufe 5)".

Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die Anwendung des höheren Tarifs "Intensivgruppen (Ausgliederung)" begehrt, woraus sich eine monatliche Gesamtleistung in Höhe von EUR 7.760,60 ergäbe.

Dieses Vorbringen habe die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf die in der Vergangenheit, vor ihrer Übersiedlung nach Niederösterreich, gewährte Hilfeleistung nach dem Sbg BehG gestützt.

Eine entsprechende Tarifgestaltung nach dem Sbg BehG scheide im gegenständlichen Fall aus, weil einerseits ein diesbezüglicher privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Land Salzburg und dem Träger der Einrichtung nicht abgeschlossen worden sei, und andererseits eine "freie" Hilfegewährung gemäß § 12 Abs. 3 Sbg BehG schon deswegen verwehrt wäre, weil danach die Hilfeleistung nach "vergleichbaren Vorschriften" zu erfolgen habe. Ein Vergleich zwischen dem Niederösterreichischen und dem Salzburger Landesrecht ergebe, dass eben diese - dem Salzburger Landesrecht vergleichbaren - Vorschriften für das Land Niederösterreich existierten (in Form der "Richtlinien Wohnen für geistig und mehrfach beeinträchtigte Menschen"). Auch werde die gegenständliche Einrichtung vom Land Niederösterreich selbst in Anspruch genommen. Das Land Salzburg sei aufgrund des § 12 Abs. 3 Sbg BehG an die "vergleichbaren Vorschriften" des anderen Bundeslandes (hier: Niederösterreich) gebunden.

Ausgehend vom Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nach den Richtlinien "Wohnen für geistig- und mehrfach beeinträchtigte Menschen" lägen hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die pauschale Bemessung des jährlichen bzw. monatlichen Leistungsentgeltes auf Basis des Leistungstitels bzw. - tarifes "Intensivgruppen (Ausgliederung)" nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 93/1981 idF LGBl. Nr. 27/2007, haben (auszugsweise) folgenden Inhalt:

"Behindertenhilfe

§ 1

(1) Die Behindertenhilfe hat die Aufgabe, Personen, die auf Grund ihres Leidens oder Gebrechens nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Hilfe angedeihen zu lassen.

(2) Die Behindertenhilfe umfasst die Eingliederungshilfe und die besonderen sozialen Dienste für Behinderte.

Allgemeines

§ 2

(1) Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens (Behinderung) in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung und Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- oder Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen bzw. zu sichern.

...

Behinderung

§ 3

Als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten

...

e) Funktionsstörungen der Verdauungs- oder der innersekretorischen Organe;

...

j) psychische Krankheiten, Schwachsinn, Anfallskrankheiten und Süchte.

Zweck der Eingliederungshilfe

§ 4

(1) Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die im § 5 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden oder seine Stellung in der Gesellschaft zu erleichtern und zu festigen.

(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Maßnahmen der Eingliederungshilfe

§ 5

(1) Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

...

f) Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a);

...

(2) Auf eine bestimmte Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe besteht kein Rechtsanspruch.

...

Hilfe zur sozialen Betreuung

§ 10a

(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll dem Behinderten dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.

(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung kann dem Behinderten, wenn dies zur Bestreitung seines täglichen Bedarfes notwendig ist, ein Taschengeld gewährt werden.

...

Einrichtungen der Eingliederungshilfe

§ 12

(1) Für die Eingliederungshilfe dürfen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land einen privatrechtlichen Vertrag insbesondere über die Aufgabenstellungen und die dabei zu erbringenden Leistungen, die Aufnahmekriterien und Einweisungsrechte, die sachlichen, personellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie über die sich nach § 13 ergebenden Leistungsentgelte geschlossen hat. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung darf nur erfolgen, wenn

  1. 1. ein objektivierter Bedarf an der Einrichtung gegeben ist;
  2. 2. die Einrichtung über geeignete Anlagen und die für die zu bringenden Leistungen erforderliche sachliche und personelle Ausstattung verfügt;

    3. die Voraussetzungen für die Finanzierungsleistungen des Landes gemäß § 13 vorliegen; und

    4. das Land vom Leistungserbringer befugt wird, dessen Gebarung selbst, durch beauftragte Dritte oder nach den Bestimmungen des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes zu kontrollieren.

(2) ...

(3) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kindergartengesetz, von Sonderhorten, Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendwohlfahrt setzt keinen Vertrag im Sinn des Abs. 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.

(4) Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen.

Finanzierung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe § 13

(1) Soweit Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht zur Verfügung stehen und auch derartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land solche Einrichtungen unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtung der für die jeweilige Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Einrichtungen in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sowie im Rahmen der dafür im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel durch Investitionszuschüsse und/oder Leistungsentgelte sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur Sicherstellung bezieht sich nicht auf geschützte Arbeitsplätze und geschützte Werkstätten.

(2) Investitionszuschüsse sind als Landesbeteiligung ausschließlich und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß für einen Zweck zu gewähren, der die Gründung oder Erweiterung einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zum Ziel hat.

(3) Leistungsentgelte umfassen den zum laufenden Betrieb notwendigen Personal- und Sachaufwand einschließlich einer Aufwandsrate für Instandhaltungen und einer solchen für Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen. ...

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Obergrenzen für die Leistungsentgelte festlegen, wobei zwischen den unterschiedlichen Aufgabenstellungen und unter Bedachtnahme auf bauliche und ausstattungsmäßige Unterschiedlichkeiten der Einrichtungen auch nach Kategorien unterschieden werden kann. In der Verordnung können auch nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Berechnungsgrundlagen bei der Festlegung von Leistungsentgelten heranzuziehen und in welchem Verhältnis allfällige Investitionszuschüsse von Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe außerhalb des Bundeslandes Salzburg abzugelten sind, wenn diese Salzburger Einrichtungen in Anspruch nehmen.

...

Verfahren

§ 18

(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. ...

...

(5) Die Entscheidung über die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 ist auf Grund gutachtlicher Vorschläge von Sachverständigen zu treffen, die diese in Form der Teamarbeit nach Anhörung des Behinderten zu erstatten haben (Gesamtplan über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge und Ablauf, Überwachungsmaßnahmen und Kontrolluntersuchungen sowie über die Beendigung der Hilfeleistung).

..."

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eingliederungshilfe gemäß § 10a Sbg BehG in der Höhe des Pauschalsatzes für 'Intensivgruppen (Ausgliederung)' nach den Pauschalsätzen des Landes Niederösterreich sowie in ihrem Recht auf Anhörung gemäß § 18 Abs. 5 Sbg BehG" verletzt.

Die Beschwerde bringt dazu im Wesentlichen vor:

a) Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Pauschalsätze des Landes Niederösterreich besäßen keinen normativen Charakter. Die Wortfolge "nach vergleichbaren Vorschriften" in § 12 Abs. 3 Sbg BehG beziehe sich nur auf die förmliche Anerkennung der Einrichtung, keineswegs sei der Bestimmung eine Bindung der belangten Behörde an die Leistungsentgelte anderer Bundesländer zu entnehmen.

b) Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon aus, dass eine Vereinbarung zwischen dem Land Salzburg und dem Träger der Einrichtung über die Höhe der Zahlungen nicht bestehe. Mit Schreiben des Landes Salzburg vom 28. März 2008 habe das Land Salzburg dem Ansuchen der Einrichtung, für die Beschwerdeführerin den Pauschalsatz der Tarifgruppe "Intensivgruppen (Ausgliederung)" verrechnen zu können, zugestimmt. Damit sei ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen, der die Beziehungen zwischen dem Land Salzburg und dem Rechtsträger der Einrichtung regeln würde. Die Pauschalsätze des Landes Niederösterreich würden daher nicht ex-lege, aber aufgrund des Vertrages vom 28. März 2008 gelten, weshalb die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf die höhere Tarifgruppe habe.

c) Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Vorschrift des § 18 Abs. 5 Sbg BehG vom Sachverständigenteam nicht angehört worden, weshalb sie nicht auf die "Notwendigkeit ihrer Betreuung durch diplomiertes und damit teures Pflegepersonal hinweisen (habe) können, aufgrund derer ein Kostenersatz für die Betreuung nach den Pauschalsätzen des Landes Niederösterreich für 'Intensivgruppen/Ausgliederung' vereinbart wurde."

2. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Zu a): Die Beschwerdeauffassung, wonach aus § 12 Abs. 3 Sbg BehG eine Bindung der belangten Behörde an die niederösterreichischen Pauschalsätze nicht ableitbar sei, ist zutreffend.

§ 12 Sbg BehG regelt die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für Zwecke der Eingliederungshilfe. Die Wendung "nach vergleichbaren Vorschriften" in Abs. 3 leg. cit. bezieht sich auf die förmliche Anerkennung einer Einrichtung als Eingliederungshilfe außerhalb des Bundeslandes Salzburg durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes; nur wenn diese Anerkennung nach (mit den Salzburger Regelungen) "vergleichbaren Vorschriften" erfolgt, kommt - abgesehen vom Fall, dass Einrichtungen vom örtlich zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden - eine Inanspruchnahme von Einrichtungen in Betracht.

§ 12 Abs. 3 Sbg BehG trifft jedoch keine Regelung für die Leistungsentgelte, die durch das Land Salzburg an den Träger der Einrichtung (im anderen Bundesland) zu entrichten sind. Derartige Regelungen finden sich in § 13 Sbg BehG.

Dieses - sich somit als berechtigt erweisende - Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zu b): Der Beschwerdeführerin wurde - ausgehend von ihrem Antrag vom 22. Februar 2011 - die Eingliederungsmaßnahme nach § 10a Sbg BehG in einer bestimmten Einrichtung (in Niederösterreich) gewährt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Behinderte gemäß § 5 Abs. 2 Sbg BehG - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. - keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer bestimmten Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe hat. Aus § 18 Abs. 5 und 6 Sbg BehG ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf Grund eines gutachterlichen Vorschlages eines Sachverständigenteams, das auch den Behinderten anzuhören hat, zu treffen ist. Daraus ist ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2010, Zl. 2010/10/0225, und vom 21. März 2013, Zl. 2010/10/0141, jeweils mwN).

Diese Grundsätze gelten auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags Hilfeleistung in Form der Hilfe zur sozialen Betreuung gemäß § 10a Sbg BehG gewährt wurde.

Die Höhe der durch diese Maßnahme dem Träger der Behindertenhilfe erwachsenden Kosten bzw. die Frage, welcher Pauschaltarif zur Anwendung kommt, ist dabei ohne Belang. Entscheidend ist lediglich, dass der Anspruch auf Hilfeleistung nicht generell verneint wurde (vgl. zuletzt auch das zum Stmk BehG ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0146).

Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Land Salzburg und dem Träger der Einrichtung beruft, wonach eine Abrechnung nach den Tarifsätzen des Landes Niederösterreich in der Höhe der Gruppe "Intensivgruppen (Ausgliederung)" geregelt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Vereinbarung lediglich die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Salzburg und dem Träger der Einrichtung regelt (vgl. dazu das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Dezember 2013, 4 Cg 75/12m); ein Anspruch der Beschwerdeführerin "auf eine höhere Tarifgruppe" ist daraus nicht ableitbar.

Zu c): Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat das Sachverständigenteam nach abgehaltener Teamberatung am 19. April 2011 einen gutachterlichen Vorschlag erstattet, wonach zusammenfassend die Betreuung der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Einrichtung erfolgen könne und kein Bedarf an Veränderung der gewährten Hilfeleistung bestehe.

Soweit die Beschwerdeführerin die Unterlassung ihrer Anhörung durch das Sachverständigenteam unter dem Aspekt der insoweit nicht ermöglichten Geltendmachung eines höheren Kostenersatzes rügt, gelingt es ihr damit nach dem unter Pkt. b) Gesagten nicht, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) abzuweisen war.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. März 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte