VwGH 2013/22/0231

VwGH2013/22/023110.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Dinko Knjizevic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 15/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 2013, Zl. MA35-9/2901811- 01, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §43 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §43 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines chinesischen Staatsangehörigen, ihm aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 29. April 2004 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei seit 17. Juni 2009 rechtskräftig "negativ beendet".

Am 28. März 2011 habe der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag eingebracht. Der Beschwerdeführer habe mehrere Patenschaftserklärungen samt Gehaltsnachweisen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. April 2012 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Patenschaftserklärungen nicht als Nachweis des "gesicherten Lebensunterhaltes" herangezogen werden könnten, weil "diese nicht rechtskonform" seien. Es sei ihm in der Folge Gelegenheit gegeben worden nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Weiters sei ihm die beabsichtigte Abweisung seines Antrages wegen des Fehlens eines solchen Nachweises zur Kenntnis gebracht und ermöglicht worden, dazu Stellung zu nehmen.

Daraufhin sei am 1. August 2013 ein mit der M GmbH abgeschlossener arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt worden. Aus diesem gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Tätigkeit als Koch mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.803,-- zugesagt werde.

Es läge aber die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass für ihn Unterhaltsmittel in der nach § 11 Abs. 5 NAG geforderten Höhe - danach seien die in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze maßgeblich - vorhanden seien. Für eine Einzelperson müssten demnach EUR 837,63 zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer sei der Unterlagenanforderung vom 13. April 2013 "immer noch nicht vollständig" nachgekommen, weshalb der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels abzuweisen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (9. August 2013) nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 richtet.

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er Patenschaftserklärungen und am 1. August 2013 einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt habe. Die Behörde habe nicht begründet, weshalb sie dennoch die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels als nicht erfüllt erachtet. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Die belangte Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid zwar kursorisch Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Patenschaftserklärungen und den Arbeitsvorvertrag. Nähere Ausführungen dazu, warum sie davon ausgeht, damit könnte nicht nachgewiesen werden, dass die von § 11 Abs. 5 NAG geforderten Unterhaltsmittel, die monatlich zur Verfügung stehen müssen, vorhanden seien, tätigt sie allerdings nicht einmal im Ansatz.

Soweit die belangte Behörde in ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift Begründungselemente dahingehend nachträgt, dass einerseits nicht nachgewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koch werde erlaubterweise ausüben können, und andererseits die Patenschaftserklärungen nicht tragfähig seien, vermag dies eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mehr zu beseitigen. Feststellungen, die eine solche Beurteilung erlaubt hätten, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Kontrolle des angefochtenen Bescheides in der Form und mit dem Inhalt ist, wie er an die Parteien des Verwaltungsverfahrens ergangen ist, und nicht unter Zugrundelegung einer in wesentlichen Punkten nachgetragenen Ergänzung der Begründung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0908, mwN).

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 10. Dezember 2013

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