Normen
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
FrÄG 2009;
FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §76 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs2a idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §76 Abs2a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76 Abs2a;
FrPolG 2005 §76 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §77 Abs1;
FrPolG 2005 §77 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §77;
FrPolG 2005 §81 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §82 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art1;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
FrÄG 2009;
FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §76 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs2a idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §76 Abs2a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76 Abs2a;
FrPolG 2005 §76 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §77 Abs1;
FrPolG 2005 §77 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §77;
FrPolG 2005 §81 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §82 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art1;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligte, eine iranische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise am 6. März 2013 bei der Polizeiinspektion Bregenz einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde in der Folge in der EASt West in Thalham untergebracht.
Nach Aushändigung der Mitteilung über die Einleitung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens wurde die Mitbeteiligte am 15. März 2013 festgenommen und über sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Mitbeteiligte erhob mit Schriftsatz vom 18. März 2013 eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 FPG.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2013 erklärte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) die Anhaltung der Mitbeteiligten in Schubhaft seit 15. März 2013 für rechtswidrig. Unter einem wurde gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG festgestellt, dass (auch) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Schließlich wurde der Bund zum Kostenersatz verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landespolizeidirektion Oberösterreich, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften seitens des UVS und der Mitbeteiligten erwogen hat:
Der belangte UVS ist in Bezug auf die Prüfung des Schubhaftbescheides vom 15. März 2013 und die darauf gegründete Anhaltung der Mitbeteiligten davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte vor ihrer Einreise nach Österreich in Schweden einen Asylantrag gestellt habe. Dieses Faktum habe die Annahme gerechtfertigt, der in Österreich von der Mitbeteiligten gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz werde zurückgewiesen werden. Demnach seien die "gesetzlichen Formalvoraussetzungen" für die Schubhaftverhängung im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Auch die Annahme der BH zum Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses erachtete der UVS "zumindest als vertretbar", weil der Mitbeteiligten zu Recht angelastet worden sei, aufgrund zahlreicher, teilweise gravierender und "insgesamt geradezu mit System betriebener ordnungsrechtlicher Verfehlungen" (insbesondere illegale und schlepperunterstützte Einreise, Unterdrückung von Identitätsnachweisen, keine Kooperationsbereitschaft im asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren) in Verbindung mit der persönlichen Situation (keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich, keine nennenswerten privaten Mittel, keine private Wohngelegenheit) und ihren tatsächlichen Absichten (Erschleichung eines Aufenthaltstitels im EWR-Raum, familiäre Anbindung in der Schweiz) nicht nur kein Vertrauen in ein normenkonformes Verhalten entgegen gebracht werden könne, sondern vielmehr zu befürchten sei, dass sich die Mitbeteiligte künftig sowohl dem Asylverfahren als auch ihrer Abschiebung nach Schweden entziehen werde; zumindest werde sie versuchen, sie "deutlich zu erschweren". Die grundsätzliche Notwendigkeit, konkrete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, liege daher auf der Hand.
Trotzdem sah der UVS einen Begründungsmangel darin, dass die BH die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2012, G 140/11 u.a., dessen Inhalt im angefochtenen Bescheid näher dargelegt wurde, "absolut" vorrangig gebotene Heranziehung gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar verworfen habe. Dass die BH die Anordnung gelinderer Mittel tatsächlich und ernsthaft erwogen hätte, lasse sich der Begründung des Schubhaftbescheides nicht entnehmen. Unter Beachtung der dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prioritätensetzung hätte die BH im Schubhaftbescheid argumentativ darzulegen gehabt, weshalb die Verpflichtung zur Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumen in Verbindung mit einer periodischen (d.h. allenfalls auch mehrfachen) täglichen Meldung bei einem "Polizeikommando" sowie gegebenenfalls auch mit dem Erlag einer angemessenen finanziellen Sicherheitsleistung keinesfalls dazu hingereicht hätte, sicherzustellen, dass die Mitbeteiligte der Behörde zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zur Verfügung stehe. Aus solchen Gründen, wie sie in Fällen von schlepperunterstützten Asylwerbern typischerweise vorlägen (wie: Nichtfeststehen der Identität; Fehlen von Reisedokumenten, sozialen Bindungen und finanziellen Mitteln; Rückkehrunwilligkeit; etc.), könne hingegen nicht schon per se darauf geschlossen werden, dass diese Umstände stets für die Verhängung von Schubhaft hinreichen; denn bei einer solchen Sichtweise würde die Priorität gelinderer Mittel gerade ins Gegenteil verkehrt.
Da die BH im gegenständlichen Fall nicht in einer nachvollziehbaren Weise - "geschweige denn auch entsprechend belegt" - zu erkennen gegeben habe, dass sie überhaupt die Anordnung gelinderer Mittel (sowie konkret: welche dieser Mittel) in Erwägung gezogen habe, und "davon ausgehend" das Vorliegen einer die unverzügliche Schubhaftanordnung rechtfertigenden "ultima-ratio-Situation" angenommen habe, erweise sich die bisherige Anhaltung der Mitbeteiligten als rechtswidrig. Gleiches gelte - so der UVS abschließend - "auf einer derartigen Basis" auch bezüglich der Voraussetzungen für deren weitere Anhaltung in Schubhaft.
Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2013/21/0008, zugrunde liegt. Mit diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof einen weitgehend ähnlich begründeten, ebenfalls mit Amtsbeschwerde bekämpften Bescheid des belangten UVS, in dem - wie hier - unter ausführlicher Bezugnahme auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2012 ein Begründungsmangel hinsichtlich der vorrangig gebotenen Anwendung gelinderer Mittel unterstellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses - fallbezogen insbesondere auf die Punkte 2.2. und 2.3. sowie 5.3.3. und 5.3.4. -
verwiesen werden.
Am Maßstab dieses Erkenntnisses (siehe v.a. Punkt 5.3.4.) ist auch der gegenständlich zu beurteilende Schubhaftbescheid - entgegen der Meinung des belangten UVS - in Bezug auf die Frage, ob der aus den von der BH ins Treffen geführten Umständen ableitbare Sicherungsbedarf die Verhängung von Schubhaft notwendig gemacht habe und daher mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen habe gefunden werden können, ausreichend begründet.
Zunächst hält die Amtsbeschwerde dem UVS zutreffend entgegen, dass er aktenwidrig davon ausgegangen sei, die Mitbeteiligte habe in Schweden einen Asylantrag gestellt. Sie sei auch nicht ohne Reisedokument und schlepperunterstützt eingereist. Die Zuständigkeit Schwedens nach der Dublin II-Verordnung ergebe sich vielmehr aus der Erteilung eines Visums an die Mitbeteiligte. Trotzdem ist dem UVS im Ergebnis darin zu folgen, dass ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG (hier: der Z 2) die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0080, mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, in dem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG in Betracht kommen, besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, Zl. 2007/21/0432, mwN; siehe auch Punkt 2.2.2. in dem schon erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/21/0008; vgl. zu § 76 Abs. 2 Z 4 FPG weiters das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/21/0054).
Entgegen der Meinung des belangten UVS hat die BH im Schubhaftbescheid solche, im vorliegenden Fall gegebene Gesichtspunkte, die schon nach der Einleitung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens die Anordnung von Schubhaft erforderlich machten, ausreichend dargestellt. Dabei führte die BH - neben nicht tragenden Argumenten - vor allem ins Treffen, die Mitbeteiligte habe bei der Erstbefragung angegeben, die von einem Onkel organisierte illegale Ausreise sei von Teheran nach Istanbul und von dort mit einem vom Schlepper zur Verfügung gestellten Reisepass per Flugzeug bis zu einem unbekannten Zielflughafen in Europa erfolgt. Anschließend sei sie mit einem PKW (Fahrtdauer: ca. vier Stunden) nach Bregenz transportiert worden. Die Mitbeteiligte sei geschieden, ihre Familie lebe im Iran und in der Europäischen Union habe sie keine Bezugspunkte. Als Fluchtgrund habe die Mitbeteiligte behauptet, ihr drohe wegen (noch während aufrechter Ehe begangenen) Ehebruchs einerseits nach dem iranischen Strafrecht die Steinigung und andererseits die Tötung durch ihren geschiedenen Ehemann.
Demgegenüber hätten Erhebungen des Bundesasylamtes ergeben, dass der Mitbeteiligten von der schwedischen Botschaft in Teheran ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 10. Dezember 2012 bis 25. März 2013 ausgestellt worden sei. Weiters sei sie im Besitz eines bis Mai 2014 gültigen iranischen Reisepasses. Die Mitbeteiligte habe bei der Asylantragstellung in Österreich eine unrichtige Identität (falsche Schreibweisen des Vor- und Familiennamens sowie falsches Geburtsjahr) behauptet und auch ihren Beruf nicht richtig angegeben. Aus dem Visumsantrag ergebe sich auch, dass die Mitbeteiligte verheiratet sei und ihr Ehemann ein seit 20. November 2012 gültiges Visum für Schweden besitze. In Schweden habe sie in Form des namentlich genannten Einladers auch einen Bezugspunkt. Gleiches gelte hinsichtlich der Schweiz, für die der Mitbeteiligten bereits dreimal Besuchsvisa (zuletzt 2011) ausgestellt worden seien. Demnach sei davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte nicht auf dem von ihr beschriebenen Weg, sondern legal, vermutlich über die Schweiz, in den Schengen-Raum eingereist sei.
Aus den Falschangaben und der Unterdrückung der Personaldokumente folgerte die BH, die Mitbeteiligte habe sich damit "vehement" gegen die Prüfung des internationalen Schutzbegehrens durch den zuständigen Mitgliedstaat Schweden und die Überstellung dorthin ausgesprochen. Durch die Mitteilung über die Führung von Konsultationen mit Schweden am 15. März 2013 wisse die Mitbeteiligte nun, dass ihr Vorhaben "trotz penibler Planung" nicht "fruchtete" und die Abschiebung nach Schweden drohe. Daher müsse jetzt von einer besonderen Fluchtgefahr ausgegangen werden, zumal die Mitbeteiligte entgegen ihren ursprünglichen Angaben auch Familienbindungen in der Schweiz habe. Es sei daher zu befürchten, dass sich die Mitbeteiligte, die in Österreich keine familiären oder sozialen Verpflichtungen zu erfüllen habe, - auf freiem Fuß belassen - dem Verfahren entziehen werde. Demzufolge sei die Anhaltung in Schubhaft unbedingt erforderlich. Es sei daher "unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes" wegen des "sehr akuten" Sicherungsbedarfs von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen. Die BH habe keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung gelinderer Mittel - und zwar selbst mit erhöhten Auflagen wie beispielsweise täglicher Meldeverpflichtung - erreicht werden könne, zumal eine solche Sicherungsmaßnahme ein entsprechendes Vertrauen voraussetze, das der Mitbeteiligten aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht mehr entgegen gebracht werden könne.
Dem UVS ist zwar betreffend seine diesbezügliche Bemängelung im angefochtenen Bescheid einzuräumen, dass die (hier zusammengefasst wiedergegebene) Begründung des Schubhaftbescheides wenig strukturiert ist und dass die BH in mehrfach wiederholender und sprachlich teilweise unzulänglicher Weise argumentierte. Trotzdem wurde damit im vorliegenden Fall doch noch ausreichend ein - auch in diesem relativ frühen Stadium des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes - nur durch Schubhaft zu sicherndes überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügbarkeit der Mitbeteiligten dargetan (vgl. zur Maßgeblichkeit von solchen Falschangaben für die Frage des Sicherungsbedarfs das auch in der Amtsbeschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0077, dessen Überlegungen - anders als der UVS in der Gegenschrift meint - nach wie vor gelten; siehe dazu auch das schon oben zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, Zl. 2007/21/0432). Unter den erwähnten Umständen musste von der Schubhaftanordnung im Übrigen auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten Abstand genommen werden.
Davon ausgehend hätte der UVS aber die auf den Schubhaftbescheid vom 15. März 2013 gegründete Anhaltung der Mitbeteiligten jedenfalls aus den von ihm herangezogenen Gründen nicht als rechtswidrig qualifizieren dürfen.
Der nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG vorzunehmende Fortsetzungsausspruch ist schon deswegen rechtswidrig, weil der belangte UVS diesbezüglich eine eigene inhaltliche Prüfung hätte vornehmen müssen. Auch dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG des Näheren auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/21/0008, Punkt. 4.2. der Entscheidungsgründe, verwiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Gleiches gilt für die damit zusammenhängende und im angefochtenen Bescheid auch getroffene Kostenentscheidung.
Wien, am 2. August 2013
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