VwGH 2013/09/0063

VwGH2013/09/00635.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des 1. F D und

2. DI Dr. F W, beide in W, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 3. Mai 2011, Zl. 21205-D/797/19-2011, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in einer Angelegenheit nach dem DMSG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
DMSG 1923 §31 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
AVG §37;
DMSG 1923 §31 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 8. Juli 2009 wurde gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümer des Objekts "Hotel Straubinger" in B über Antrag des Bundesdenkmalamtes auf Grund der bei der Begehung vom 18. März 2009 gutachterlich festgestellten Schäden am Gebäude zur Abwendung drohender Gefahr und zur Sicherung des Bestandes gemäß § 31 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz die Durchführung nachstehender, dringend notwendiger Sicherungsmaßnahmen bis spätestens 30. September 2009 verfügt, und dafür "insbesondere" die Durchführung folgender Maßnahmen aufgetragen:

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

  1. 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

    3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht

1. in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,

2. in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und

3. in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung.

Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Höhe der Kostenvorschreibung und den Kostenvoranschlag der S Bau GmbH vom 23. August 2010, der dieser zu Grunde liegt. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und der Kostenvoranschlag nicht überprüfbar sei.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Wenn die voraussichtlichen Kosten im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, muss die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben. Den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird. Dabei muss er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2006/05/0062, mwN).

Anders als die Beschwerdeführer meinen, lag dem Auftrag zur Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme im vorliegenden Fall ein nach Mengen, Massen und Arbeitszeit in einzelnen Positionen aufgegliedertes Leistungsverzeichnis zu Grunde. Dennoch unterließen es die Beschwerdeführer jedoch, ihre Behauptung einer preislichen Unangemessenheit zu konkretisieren. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 10. September 2008, mwN).

Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie trotz Aufforderung vom 25. August 2010 im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme zu dem ihnen übermittelten Kostenvoranschlag abgegeben haben. Selbst in der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb eine Stellungnahme in der gesetzten Frist - ein Fristerstreckungsantrag wurde ebenfalls nicht gestellt - ihnen nicht möglich gewesen wäre. Weshalb den Beschwerdeführern eine Stellungnahme zum Kostenvoranschlag nur möglich gewesen wäre, wenn sie bei der Befundaufnahme teilgenommen hätten und diese auch im Inneren des Objekts erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt. Dem dahingehenden Beschwerdevorbringen fehlt es daher schon aus diesem Grund an der erforderlichen Relevanzdarstellung. Im Übrigen waren die bereits im Verwaltungsverfahren rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Befundaufnahme ohnedies geladen worden.

Aber auch in der Berufung wurden die Positionen des Kostenvoranschlags nicht konkret bestritten. Die erst im Berufungsverfahren vorgelegte Kostenschätzung eines Baumeisters - auf die in der Beschwerde nicht mehr zurückgekommen wird - enthielt nämlich lediglich eine bloß in Arbeitszeit und Material - ohne nähere Bezugnahme auf einzelne Arbeitsschritte - aufgeteilte Kostenschätzung. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie selbst darin keine konkrete Bestreitung der Richtigkeit des detaillierten Leistungsverzeichnisses, das dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde lag, erblickt hat.

Dem Einwand der Beschwerdeführer, eine Ersatzvornahme sei nicht möglich weil der Titelbescheid zu unbestimmt sei, ist - mit der belangten Behörde - zu erwidern, dass im Vollstreckungsverfahren keine Einwendungen mehr vorgebracht werden können, die sich gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde richten (siehe dazu etwa das Erkenntnis vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0151, mwN).

Die Beschwerdeführer bringen schließlich noch vor, dass sie nach Einbringung der Berufung eine Antragstellung auf Teilabbruch des Gebäudes durch intensive Vorerhebungen vorbereitet und diesen Antrag am 15. Juni 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingebracht hätten, was nun eine Vollstreckung des Titelbescheides unzulässig mache.

Unter diesem Gesichtspunkt ist zwar zunächst festzuhalten, dass eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts eine Vollstreckung gegebenenfalls unzulässig machen kann (so etwa das Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293). Die bloße Absicht, eine Bewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrags jedoch nichts zu ändern. Dabei ist es auch ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an einer Antragstellung gehindert war (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2004/05/0225). Auf die im vorliegenden Fall - entgegen dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG - erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einbringung des Antrags auf Teilabbruch des Gebäudes am 15. Juni 2011 - und damit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - konnte die belangte Behörde schon aus diesem Grund nicht Bedacht nehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 5. September 2013

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