Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37) vom 14. September 1992 wurde den drei Eigentümern eines näher bezeichneten Hauses in 1230 Wien gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, den Deckendurchbruch im Ausmaß von ca. 0,70 m mal 3,50 m von der Wohnung Top 1 im Erdgeschoss in die Wohnung Top 3 im 1. Stock innerhalb einer Frist von 5 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den konsensmäßigen Zustand wieder herzustellen. Begründend wurde ausgeführt, es befinde sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein unterkellertes, einstöckiges Wohnhaus mit vier Wohnungen. In der Wohnung Top 1 im Erdgeschoss links vor dem Stiegenhaus sei im straßenseitigen Zimmer ein Deckendurchbruch im oben beschriebenen Ausmaß in den 1. Stock in die Wohnung Top 3 ohne die hiezu erforderliche Baubewilligung durchgeführt worden.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 1995 drohte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 (MA 64) den Miteigentümern, darunter dem Beschwerdeführer, die Ersatzvornahme der mit dem zitierten Bescheid vom 14. September 1992 ausgesprochenen Verpflichtung an. Die Miteigentümer seien dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen. Für die Inangriffnahme der Leistung werde nochmals eine Frist von einer Woche, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gesetzt. Sollten die Miteigentümer mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung bis dahin wieder nicht begonnen haben und die Arbeiten nicht in ununterbrochener Folge fortsetzen und abschließen, werde veranlasst, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten der Miteigentümer von jemandem anderen erbracht würde.
Über Aufforderung der MA 64 teilte die MA 37 mit, dass für den Deckendurchbruch weder ein Bauansuchen vorliege, noch dem Bauauftrag entsprochen worden sei.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme stellte die MA 64 fest, dass auch der Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 14. September 1992 auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt habe, obwohl ihm mit der Verfahrensanordnung vom 19. Jänner 1995 die Ersatzvornahme angedroht worden sei. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme habe er S 38.000,-- gegen nachträgliche Verrechnung an die Stadt Wien zu erlegen.
In seiner dagegen am 12. Jänner 1996 erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die gegenständliche Liegenschaft gehöre ihm und zwei weiteren Miteigentümern. Diese beiden anderen Miteigentümer hätten ihn wegen "Umbauarbeiten-Durchbruch-Wohnungszusammenlegung" bei der MA 37 angezeigt. Seinen bisherigen Versuchen, eine nachträgliche Baubewilligung dafür zu erlangen, sei - mangels Zustimmung der übrigen beiden Miteigentümer - von der MA 37 nicht entsprochen worden. Die beiden übrigen Miteigentümer hätten im Übrigen auch eine Teilungsklage gegen ihn eingebracht. Da nach erfolgter Aufteilung und Parifizierung der gegenständlichen Liegenschaft keine Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Unterschriften der Miteigentümer für die erforderliche Baubewilligung zu erwarten seien, ersuche er "den Bescheid ruhen zu lassen, bis das Verfahren abgeschlossen" sei.
Über Aufforderung der MA 64 teilte die MA 37 mit Schreiben vom 14. Juli 2003 mit, dass der gegenständliche Bauauftrag vom 14. September 1992 noch nicht erfüllt worden sei. Aus einem eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich, dass bei den drei Miteigentümern seit 2001 die Einleitung eines Teilungsverfahrens angemerkt ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite die unbefugte Zusammenlegung der Wohnungen Top 1 und Top 3 mittels Deckendurchbruch nicht. Er behaupte auch nicht, diesen bauordnungswidrigen Zustand beseitigt zu haben. Die bloße Absicht, eine nachträgliche Baubewilligung zu erwirken, hindere die Vollstreckung des Titelbescheides nicht. Da mit dem gegenständlichen Bescheid jedoch nur die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen worden sei, bleibe dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit, den Bauauftrag selbst durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der angefochtene Bescheid sei erst acht Jahre nachdem der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe - ohne jede weitere Ermittlung des Sachverhaltes - ergangen. Es sei ein Verfahren betreffend die Aufhebung des Miteigentums an der gegenständlichen Liegenschaft anhängig gewesen. Auf Grund des in diesem Verfahren ergangenen Urteiles des Obersten Gerichtshofes sei die Miteigentumsgemeinschaft an der gegenständlichen Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufgehoben worden und sei nunmehr beim Bezirksgericht Liesing ein Exekutionsverfahren bezüglich Naturalteilung der gegenständlichen Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum anhängig. Bei vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der gegenständliche Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme auf Grund des unmittelbar bevorstehenden konsensmäßigen Zustandes bzw. der unmittelbar bevorstehenden Wohnungseigentumsbegründung nicht mehr geboten sei. Ferner versuche der Beschwerdeführer bereits seit Jahren eine Baubewilligung für den gegenständlichen Deckendurchbruch zu erwirken, die aber mangels Zustimmung der beiden anderen Miteigentümer nicht erteilt worden sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 129 Abs. 10 BauO für Wien (BO) lautet auszugsweise:
"Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
...."
Die hier maßgeblichen Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lauten auszugsweise:
"§ 4
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
§ 10
....
(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
- 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
- 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
...."
Gegenstand der Beschwerde ist ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG.
Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs. 2 leg. cit. dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird. Diese Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits, dass § 10 Abs. 2 VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet ("kann nur ergriffen werden, wenn"), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag (gemäß § 4 Abs. 2 VVG) jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs. 2 VVG zu prüfen sind (siehe das hg Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0194).
Da der Kostenvorauszahlungsauftrag das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig wäre. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen (vgl. § 10 Abs. 2 Z 1 VVG), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (siehe wiederum das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Vollstreckung eines Bauauftrages bei Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig ist (siehe die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 822ff, sowie die bei Moritz, BauO Wien3, Seite 353, wiedergegebene Judikatur zu § 129 BO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung anhängig wäre. Vielmehr bringt er wiederholt vor, einem diesbezüglichen Bauansuchen sei - mangels Zustimmung der übrigen Miteigentümer - von der Baubehörde nicht stattgegeben worden, er werde aber nach erfolgter Wohnungseigentumsbegründung die entsprechende Baubewilligung erwirken. Damit übersieht er, dass die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, an der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegenständlichen Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern vermag. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer an einer Antragstellung gehindert war.
Auch die Feststellung der belangten Behörde, es sei dem gegenständlichen Bauauftrag durch bestimmte Maßnahmen nicht entsprochen worden, bekämpft der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer zeigt die Relevanz des von ihm vorgebrachten Verfahrensmangels, dass die belangte Behörde Ermittlungen zu diesen Punkten - insbesondere mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung - unterlassen habe, nicht auf.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Mai 2007
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