Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Das gegenständliche Verfahren betrifft den straßenrechtlichen Auftrag zur Beseitigung einer Werbeanlage. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, würden die Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Werbemasten samt Balken entfernen müssen, wären damit erhebliche Kosten verbunden, und der Betriebsablauf der auf der Liegenschaft befindlichen Kfz-Werkstätte, für die mit dem Werbemast geworben werde, werde gestört. Für den Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dieser Aufwand verloren. Es müsste der Werbemast samt Tafel bis zur Beendigung des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gelagert und sodann mit einem wiederum erheblichen Kostenaufwand aufgestellt werden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Zum einen stünde nicht fest, dass die Werbetafel tatsächlich das Lichtraumprofil der Straße beeinträchtige, zum anderen sei das Verfahren schon seit 2010 anhängig, sodass Gefahr im Verzug nicht bestehen könne.
Seitens der mitbeteiligten Partei wurde in ihrer Gegenschrift dahingehend Stellung genommen, dass der gegenständliche Werbebalken in den Lichtraum der B 174 rage und somit eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen der Straße gemäß § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes darstelle. Konkret sei auf Grund der Lichtraumeinschränkung eine gefahrlose Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches, die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestandes und des Erhaltungszustandes der Straße, die Sicherung der Möglichkeit der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der erforderlichen Erhaltungsarbeiten an der Straße sowie die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr gegeben.
Die belangte Behörde verwies auf diese Ausführungen der mitbeteiligten Partei und legte dar, dass demnach durch die Anbringung der Werbetafel jedenfalls eine Einschränkung des Gemeingebrauches mit erheblichem Gefahrenpotenzial gegeben sei, sodass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die höherstehenden öffentlichen Interessen an einer gefahrlosen Benützung der Straße entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Da es im Provisorialverfahren somit nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen Auftrages ausreichend geprüft hat. Die Frage, ob öffentliche Rücksichten dem Aufschiebungsantrag entgegenstehen, kann daher, auch mangels widerstreitender Anhaltspunkte und substantiiert begründeter Darlegungen im Aufschiebungsantrag, ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde geprüft werden, ohne dass damit die endgültige Entscheidung vorweg genommen wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 20. September 2006, Zl. AW 2006/05/0041, mwN).
Eine Interessenabwägung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG scheidet aus, wenn zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug erfordern, wobei es gleichgültig ist, seit wann die Gefahrenlage besteht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. April 2006, Zl. AW 2006/05/0020, mwN).
Die von der belangten Behörde geltend gemachte gefahrlose Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches stellt jedenfalls ein öffentliches Interesse dar, das als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden muss (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 1. März 2007, Zl. AW 2006/06/0066, mwN).
Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer selbst vor, dass eine Demontage der gegenständlichen Werbeanlage und ein Wiederaufstellen im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich ist. Somit würde auch die Entfernung der Anlage keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellen, zumal eine Rückabwicklung durch die Wiederaufstellung in Betracht kommt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2008, Zl. AW 2008/05/0079).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 21. November 2013
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