VwGH AW 2006/05/0041

VwGHAW 2006/05/004120.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. März 2006, Zl. 7-V-STLL-116- 1/4/2006, betreffend Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Bundesland Kärnten, (Landesstraßenverwaltung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §30 Abs2;
LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller bekämpft mit seiner zur Zl. 2006/05/0138 protokollierten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde als betroffener Grundeigentümer die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte straßenrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kreisverkehrs, wofür auch Teile von seinen - mit dem angefochtenen Bescheid auch gleichzeitig enteigneten - landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Anspruch genommen werden. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Dies wird damit begründet, dass der Stattgebung seines Antrages keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Es lägen keine Umstände vor, die den umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides erfordern würden. Durch die Umsetzung des Straßenbauprojektes würden sehr wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen des Beschwerdeführers in Anspruch genommen, die dadurch dauerhaft beeinträchtigt würden. Die Bodenverdichtung könne nicht rückgängig gemacht werden. Es bestehe kein Bedarf, in Kürze einen Kreisverkehr unter Inanspruchnahme von Grundstücksteilen des Beschwerdeführers zu errichten.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen den Antrag aus und verwies unter Bezugnahme auf die Beweisergebnisse im Verwaltungsverfahren darauf, dass die baulichen Maßnahmen auf die Geschwindigkeitsreduktion des Durchzugsverkehrs abzielten und die Ausführung des bewilligten Kreisverkehrs die Sicherheit der Fußgänger insbes. bei einer Bushaltestelle und anderer "schwächerer" Verkehrsteilnehmer erhöhen solle. Die Umsetzung des bewilligten Projektes sei unbedingt erforderlich, weshalb öffentliche Interessen, nämlich die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, gegen die begehrte Aufschiebung sprächen.

Der Antragsteller replizierte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Da es im Provisorialverfahren somit nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die - vom Antragsteller in Frage gestellten - Voraussetzungen für die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung in der von der mitbeteiligten Partei projektierten Form ausreichend geprüft hat. Die Frage, ob öffentliche Rücksichten dem Aufschiebungsantrag entgegenstehen, kann im Beschwerdefall daher - mangels widerstreitender Anhaltspunkte - ausgehend von den Feststellungen der Behörde geprüft werden, ohne dass damit die endgültige Entscheidung vorweggenommen wird (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 282, angeführte hg. Judikatur). Vor diesem Hintergrund kann bei der gegebenen Verfahrenslage dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit stünde dem Antrag entgegen, Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. März 2004, B 283/04-5), wozu - aus dem Blickwinkel des Vorbringens, der landwirtschaftliche Boden werde durch die Baumaßnahmen geschädigt -

noch kommt, dass bekanntermaßen Rekultivierungsmaßnahmen (bzw. ein Austausch des Erdreiches) in Betracht kommen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 22. Juni 2006, Zl. AW 2006/05/0042). Der bloße - durch die gleichzeitige Festsetzung der Entschädigung ausgeglichene -Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil noch nicht zu indizieren (vgl. den hg. Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0045).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. September 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte