Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den von der belangten Behörde bestätigten Auftrag, eine entgegen § 18 Oö. Straßengesetz 1991 errichtete Einfriedung zu entfernen. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt er vor, würde er die umfangreichen baulichen Veränderungen oder die gänzliche Entfernung der gegenständlichen Einfriedung in Angriff nehmen, so wäre damit einerseits eine tief greifende Störung in seinem Eigentumsrecht verbunden, andererseits würden erhebliche Herstellungskosten entstehen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon alleine deswegen nicht entgegen, weil der derzeitige Zustand bereits seit über 40 Jahren derart besteht und bis dato eine Beeinträchtigung der gefahrlosen Benützung der S-Straße nicht evident geworden sei.
Die belangte Behörde machte in ihrer Stellungnahme zwingende öffentlichen Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geltend. Aus Sicht der belangten Behörde sei unbestritten, dass die gegenständliche Einfriedung auf Grund ihrer geschlossenen Bauweise eine Gefahrenquelle darstellt, soll doch durch § 18 Oö. Straßengesetz 1991 ein gefahrloser Ablauf des Straßenverkehrs gewährleistet werden. Die Beseitigung von Gefahrenpotentialen für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern liege aber im allgemeinen Interesse und müssen diese im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der derzeitige Zustand bestehe bereits seit über 40 Jahren, wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach eine Neuerrichtung vorliege.
Auch die mitbeteiligte Gemeinde äußerte sich in diesem Sinne ablehnend.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Interessenabwägung scheidet aber aus, wenn zwingende öffentlichen Interesse den sofortigen Vollzug fordern (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Die von der belangten Behörde ins Spiel gebrachten Sicherheitsinteressen gebieten den sofortigen Vollzug; eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bildet ein die aufschiebenden Wirkung ausschließendes öffentliches Interesse (Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 249). Seit wann die Gefahrenlage besteht, ist ohne Belang.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 23. April 2006
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