Normen
LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §37;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §30 Abs2;
LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §37;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem hier angefochtenen Enteignungsbescheid wurden für das Straßenbauvorhaben des Landes Kärnten betreffend die B 87 W-Straße, Baulos "Zufahrt A - Kreuzungsausbau" Grundstücksteile des Beschwerdeführers enteignet und Entschädigungssummen hiefür zugesprochen.
In ihrem mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen die Beschwerdeführer aus, dass mit einem sofortigen Vollzug der Enteignung und einer damit verbundenen sofortigen Umsetzung der gegenständlichen Straßenbaumaßnahmen ein nicht mehr rückführbarer Zustand vorweg genommen würde; durch die Entfernung von 4 Schutzbäumen wäre für den Beschwerdeführer ein erheblicher Nachteil verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Antrag nicht entgegen, zumal die Verkehrsverhältnisse seit Jahren ausreichend gewesen seien.
Dem hielt die belangte Behörde unter Berufung auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten entgegen, dass durch die Verbesserung der geplanten Verkehrssituation für alle Verkehrsteilnehmer die Verkehrssicherheit gehoben würde. Die enteigneten Grundflächen seien für das projektierte Straßenbauvorhaben dringend notwendig.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinne dieser Bestimmung; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 4. September 2000, Zl. AW 2000/05/0019).
Hier soll durch das projektierte Straßenbauvorhaben die Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer wesentlich erhöht werden. Mit der Ausführung des Vorhabens werden die bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse auf der W-Straße wesentlich verbessert. Das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides ist somit nachgewiesen.
Die Beschwerdeführer konnten einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht einsichtig machen. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu indizieren (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 7. Dezember 1993, Zl. AW 93/06/0045). Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offen stehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Dezember 1991, Zl. AW 91/06/0047). Auch die Entfernung der im Antrag erwähnten Bäume bildet keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, weil eine Rückabwicklung im Wege einer Neupflanzung in Betracht kommt.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 19. Dezember 2008
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