VwGH AW 93/06/0045

VwGHAW 93/06/00457.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N, der R, des A und der F, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. August 1993, Zl. IIb1-L-2014/3-1993, betreffend Enteignung nach dem Tiroler Landesstraßengesetz 1989 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

LStG Tir 1989;
VwGG §30 Abs2;
LStG Tir 1989;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragen, ihrer gegen den Enteignungsbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründen dies im wesentlichen damit, daß eine (vorzeitige) Inangriffnahme der Bauarbeiten eine "Verschwendung öffentlicher Gelder" bedeuten würde, ein dringender Erschließungsbedarf nicht bestehe und jeder Eigentumseingriff einen Nachteil darstelle, der in Rücksicht auf die bestehenden Erschließungsverhältnisse für die Beschwerdeführer als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen sei.

In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme führt die mitbeteiligte Gemeinde aus, daß den Beschwerdeführern keine ins Gewicht fallenden Nachteile erwachsen würden, weil es sich nur um eine "marginale Grundbeanspruchung" handle (nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides geht es um rund 160 m2). Überdies sei der Bau der Straße laut Baubescheid und Ergänzung bereits erfolgt, weshalb der Antrag auf aufschiebende Wirkung sinnlos sei. Auch die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme drauf hin, daß der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer - wenn auch rechtswidrig - schon vor vielen Jahren erfolgt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof holte dazu eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welcher diese zusammengefaßt im wesentlichen einräumen, daß die strittigen Grundflächen schon vor längerer Zeit für den Straßenbau (Wegverbreiterung) in Anspruch genommen worden seien und die Gemeinde damals davon ausgegangen sei, den Grund ersessen zu haben. Diese Arbeiten seien jedoch nicht als fundierte Straßenunterbauarbeiten durchgeführt worden, sodaß es erforderlich sei, den Straßengrund auszuheben, eine entsprechende Kofferung einzubringen und darauf die Straße entsprechend aufzubauen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann übereinstimmend entnommen werden, daß der strittige Straßengrund sich schon seit längerer Zeit nicht mehr im Gebrauch der Beschwerdeführer befindet, sondern bereits Teil der Verkehrsfläche geworden ist. Es steht daher fest, daß mit der Gebrauchnahme des Enteignungsbescheides durch die mitbeteiligte Partei allenfalls schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für die Beschwerdeführer zwar unter Umständen der (für den Fall des Beschwerdeerfolgs: vorläufige) bloße Verlust des Eigentumsrechtes, im übrigen jedoch kein wie immer gearteter Nachteil verbunden wäre, sodaß die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Grundvoraussetzung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegt. Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

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