VwGH AW 2006/06/0066

VwGHAW 2006/06/00661.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M und

2. des Ing. H, beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2006, GZ. FA18E-80.30 595/04-57, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung und Enteignung gemäß Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann), erhobenen und zur Zl. 2006/06/0327 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
LStVwG Stmk 1964 §49;
LStVwG Stmk 1964 §50;
VwGG §30 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
LStVwG Stmk 1964 §49;
LStVwG Stmk 1964 §50;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits die Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße Nr. B 54, W im Baulos "Umfahrung H", wie im Projekt der Fachabteilung 18A vom 10. Februar 2006 mit den näher angeführten Planunterlagen gemäß § 47 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (im Folgenden: Stmk. L-StVG) straßenbaurechtlich bewilligt (Spruchpunkt I.) und andererseits gemäß §§ 48 bis 50 L-StVG für die Ausführung dieses Straßenbauvorhabens die in dem Projekt der Fachabteilung 18A vom 10. Februar 2006 näher gekennzeichneten Teilflächen und sonstige Anlagen dauernd und lastenfrei zu Gunsten des Landes Steiermark, Landesstraßenverwaltung, abgelöst sowie in den Punkten 9 bis 31 enteignet (u.a. die Beschwerdeführer) und die Höhe der Entschädigung für die im Bescheid angeführten Liegenschaftseigentümer - wie im Folgenden dargestellt - vereinbart bzw. in den Punkten 9 bis 31 bestimmt (Spruchpunkt II.).

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Ihrer Ansicht nach lägen zwingende öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Bewilligung nicht vor. Die Umsetzung des vorliegenden Bescheides stelle jedoch für die Beschwerdeführer einen unwiederbringlichen Nachteil dar, werde doch durch den angefochtenen Bescheid in die Eigentumsrechte und auch in Wasserrechte der Beschwerdeführer massiv eingegriffen. Würden die Baumaßnahmen gesetzt und könne die Enteignung tatsächlich durchgeführt werden, so sei der Nachteil der Beschwerdeführer schwer bzw. nur mit hohen Kosten rückgängig zu machen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zunächst ist festzustellen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Sinne der hg. Judikatur (vgl. den Beschluss vom 2. Mai 2006, Zl. AW 2006/06/0011) einem Vollzug zugänglich ist, indem die straßenrechtliche Baubewilligung Grundlage für die in Spruchpunkt II. angeordnete Enteignung ist.

Die belangte Behörde hat zu diesem Antrag ausgeführt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse daran bestehe, den angefochtenen Bescheid sofort umzusetzen, da die Sicherheit des Verkehrs im Stadtgebiet von H in den Morgen- und Abendstunden sowie freitags und samstags durch Überlastung der Landesstraßen B 54 und B 50 nicht mehr gegeben sei. Diese Situation stelle insbesondere eine Gefährdung für Fußgänger und Radfahrer dar. Im Herbst 2005 seien an den relevanten Querschnitten der B 54 und B 50 sowie an den maßgebenden Zu- und Abfahrten des Einkaufszentrums im Osten von H Kfz-Querschnittbelastungen erhoben worden. Der Abschnitt der B 54 beim Kreisverkehr B 54/B 50 in der Ortsmitte von H weise danach eine Belastung von rund 24.000 Kfz/24h mit einem Lkw-Anteil von 6,0 % auf. Im Bereich des Einkaufszentrums (N) sei die B 50 mit rund 18.000 Kfz/24h belastet. Die B 50 sei im Bereich Ortsmitte mit rund 13.000 Kfz/24h belastet. Als Folge der hohen Verkehrsbelastungen sowie "der starken Beziehung von der B 54 von Norden kommend Richtung B50 nach Osten sei der Kreisverkehr B 54/B 50 bereits im Istzustand regelmäßig über der Leistungsfähigkeitsgrenze belastet, was zu erheblichen" Stauerscheinungen führt. Daneben ergebe sich auf Grund der Verkehrsbelastungen eine hohe Trennwirkung der B 54 und B 50, was vor allem für querende Fußgänger ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstelle.

Aus der Sicht des Verkehrsablaufes und der Verkehrssicherheit sei eine möglichst rasche Realisierung der Umfahrungsstraße H anzustreben. Wie Modellrechnungen gezeigt hätten, würde eine Umfahrungsstraße H bereits eine gute Verbesserung der Verkehrssituation an der B 54 nördlich des Kreisverkehrs mit der B 50 bringen. Die Grundstücke der beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer seien unverbaut und derzeit landwirtschaftlich genutzt. Sie seien an das öffentliche Wegenetz angeschlossen. Während der Bauzeit des eingereichten Projektes und danach seien die betroffenen Grundstücke jederzeit über öffentliche Wege erreichbar. Sollte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufheben, stelle es kein technisches Problem dar, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, insbesondere deshalb, weil sich auf den betroffenen Liegenschaften keine Objekte befänden. Eingriffe in Wasserrechte der Beschwerdeführer fänden nicht statt, da durch hydrogeologische Untersuchungen im Rahmen der Planung der Baumaßnahme der Nachweis geführt worden sei, dass durch diese kein Eingriff in das Grundwasser stattfinde und daher auch kein Bewilligungstatbestand nach dem WRG vorliege.

Der Hauptzweck des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes ist die Entlastung des im Ortskern von H befindlichen, sehr überlasteten Kreisverkehres, bei dem die B 54 und die B 50 zusammenkommen. Auf Grund dieser durch das verfahrensgegenständliche Straßenprojekt bewirkten Entlastung dieses Kreisverkehres im Zentrum von H wird die Sicherheit des Verkehrs in diesem Bereich für alle Verkehrsteilnehmer verbessert. Auch der straßenbautechnische Amtsachverständige hat - wie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben - festgestellt, dass mit der Inbetriebnahme der Umfahrung H Nord eine Anhebung der Verkehrssicherheit für die auf dieser Straßenverbindung fahrenden Verkehrsteilnehmer erreicht werde, da dadurch der ausgewiesenen "Unfallhäufungsstelle" im Kreuzungsbereich B 50/B 54 im Stadtgebiet H ausgewichen werden könne. Zugleich komme es durch die Verkehrsumlegung auf die Umfahrung Nord im prognostizierten Ausmaß von 7.850 Kfz/Tag bezogen auf das Jahr 2015 auch u einer größeren Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Wird mit einer Maßnahme eines Rechtsträgers die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen bezweckt, so liegt nach der hg. Judikatur (vgl. die Beschlüsse vom 22. Juni 2006, Zl. AW 2006/05/0042, und vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0045) ein zwingendes öffentliches Interesse vor. Es ist daher der belangten Behörde Recht zu geben, dass ein zwingendes öffentliches Interesse einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer konkret nicht dargelegt haben, worin der unverhältnismäßige Nachteil liegen soll. Der bloße - durch die gleichzeitige Festsetzung der Entschädigung ausgeglichene - Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren (vgl. den angeführten hg. Beschluss vom 29. August 2001). Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offen stehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt (vgl. den angeführten hg. Beschluss vom 29. August 2001). Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist als öffentliches Interesse jedenfalls gegenüber einem nicht näher konkretisierten Nachteil des Betroffenen als überwiegend anzusehen. Wien, am 1. März 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte