VwGH 2012/12/0129

VwGH2012/12/012917.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des GD in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. August 2012, Zl. 01-PA-5053/2- 2012, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. Einstellung der pauschalierten Reisekostenvergütung und "Festsetzung" eines Dienstortes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66;
AVG §68 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §205 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §205;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66;
AVG §68 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §205 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §205;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Am 11. Februar 1991 erging seitens der belangten Behörde folgende Erledigung an den Beschwerdeführer:

"Da für Sie mit Wirkung vom 1. Feber 1991 H als Dienstort festgesetzt wurde, wird ab diesem Zeitpunkt gemäß § 205 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, die Ihnen als Abgeltung der Tagesgebührenansprüche für die im Bundesland Kärnten in regelmäßiger Wiederkehr auszuführenden Dienstreisen zuerkannte Bauschvergütung von derzeit monatlich S 3.050,-- auf monatlich S 4.316,-- erhöht.

Die Anweisung erfolgt unter einem durch die Buchhaltung des Amtes der Landesregierung."

Am 13. August 2010 erging an ihn folgende Erledigung der belangten Behörde:

"Auf Grund eines diesbezüglichen Auftrages der zuständigen Entscheidungsträger wird die Ihnen bisher gewährte pauschalierte Reisekostenvergütung im Betrag von monatlich EUR 369,18 mit 31. August 2010 eingestellt.

Gleichzeitig wird Ihnen anstelle obiger Pauschalabgeltung mit Wirkung vom 1. September 2010 die Genehmigung zur Einzelverrechnung der Reisekosten erteilt.

Obige Maßnahme wird bei Ihrem nächsten Monatsbezug berücksichtigt.

Weiters wird Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Kraftfahrer für Herrn LH-Stv. Dr. B mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 1. September 2010 als Ihr Dienstort K festgesetzt wird.

In der Anweisung der übrigen Nebengebühr und Zulage tritt keine Änderung ein."

Mit Eingabe vom 14. Jänner 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das zuletzt zitierte Schreiben "um dringende bescheidmäßige Erledigung".

Daraufhin erging an den Beschwerdeführer am 24. Jänner 2011 ein Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß den §§ 188, 197 und 205 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71/1994, idF. LGBl. Nr. 65/2009, wird die Ihnen mit Schreiben vom 11. Februar 1991, Zl. PERS-27303/4/91, zuerkannte pauschalierte Reisekostenvergütung in der Höhe von monatlich EUR 369,18 wie bereits mit Schreiben vom 13. August 2010, Zl. 1-LAD-PA-5053/3- 2011, verfügt, mit Wirksamkeit ab 1. September 2010 widerrufen. Darüber hinaus wird als Ihr Dienstort mit Wirksamkeit 1. September 2010 K festgesetzt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2011/12/0045 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit dem zur vorzitierten Geschäftszahl ergangenen hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bei der Erledigung der belangten Behörde vom 11. Februar 1991 habe es sich um einen Bescheid gehandelt. Manches spreche auch dafür, dass dies für die Erledigung vom 13. August 2010, soweit sie die Einstellung der Pauschvergütung verfügte, gelten könnte. Diesfalls wäre der Bescheid vom 24. Jänner 2011 infolge Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" rechtswidrig. Wollte man demgegenüber das Schreiben vom 13. August 2010 nicht als Bescheid qualifizieren, erwiese sich der Bescheid vom 24. Jänner 2011 rechtswidrig, weil er eine rückwirkende Rechtsgestaltung verfügt hätte.

Für die im Bescheid vom 24. Jänner 2011 weiters erfolgte "Festlegung" des Dienstortes des Beschwerdeführers fehle überdies jegliche Rechtsgrundlage.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. August 2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2011 "um bescheidmäßige Erledigung der Einstellung der pauschalierten Reisekostenvergütung und Änderung des Dienstortes" als unzulässig zurück.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, sie gelange nunmehr zur Auffassung, es habe sich schon bei ihrem Schreiben vom 13. August 2010 um einen Bescheid gehandelt. Die neuerliche Erlassung eines derartigen Bescheides, wie sie vom Beschwerdeführer am 14. Jänner 2011 beantragt worden sei, verstieße gegen den Grundsatz "ne bis in idem".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf meritorische Erledigung seines Antrages vom 14. Jänner 2011, und damit auch in seinen Rechten darauf, dass ihm eine gewährte pauschalierte Reisekotenvergütung nicht gesetzwidrig aberkannt werde und nicht eine unzulässige Festsetzung seines Dienstortes vorgenommen werde, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0045, verwiesen.

Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 8. August 2012 ist die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2011. Die belangte Behörde hat diesem Antrag im angefochtenen Bescheid die Bedeutung beigemessen, dass er auf die bescheidförmige Verfügung der Einstellung der pauschalierten Reisekostenvergütung bzw. auf die bescheidförmige "Festsetzung" des Dienstortes des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei und hat diesen Antrag deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Auffassung vertrat, die vom Beschwerdeführer beantragten Entscheidungen seien bereits durch die als Bescheid zu qualifizierende Erledigung der belangten Behörde vom 13. August 2010 getroffen worden und in Rechtskraft erwachsen.

Die vorliegende Beschwerde tritt der Deutung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2011 in dem von der belangten Behörde verstandenen Sinn nicht entgegen und vertritt lediglich die Auffassung, die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verletze ihn deshalb in seinen subjektiven Rechten, weil es sich bei der Erledigung der belangten Behörde vom 13. August 2010 nicht um einen Bescheid gehandelt habe.

Unter Berücksichtigung der - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen - Deutung seines Antrages vom 14. Jänner 2011 durch die belangte Behörde wäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, soweit er zunächst die pauschalierte Reisekostenvergütung betrifft, nur dann in seinem als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf meritorische Entscheidung über den genannten Antrag verletzt, wenn ihm ein subjektives Recht auf den bescheidförmig zu verfügenden Widerruf einer pauschalierten Reisekostenvergütung im Verständnis des § 205 Abs. 1 K-DRG überhaupt zukäme. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer, der als das hinter dem Recht auf meritorische Entscheidung stehende materielle Recht dasjenige auf Nichtaberkennung der pauschalierten Reisekostenvergütung bezeichnet, nicht der Fall.

Dies erhellt schon daraus, dass eine wirksam pauschalierte Reisegebühr in Ermangelung der Erlassung eines Widerrufsbescheides eben weiter gebührt. Dem Beamten, der eine Beibehaltung der pauschalierten Reisegebühren anstrebt, kommt daher gegenüber der als erster und letzter Instanz tätigen Dienstbehörde weder ein subjektives Recht auf Erlassung eines Widerrufsbescheides noch ein Recht auf eine bescheidförmige Entscheidung dahingehend, dass ein Widerruf nicht zu erfolgen habe, zu.

Die hier zwischen den Streitteilen strittige Frage, ob durch die Erledigung der belangten Behörde vom 13. August 2010 bereits ein Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. Februar 1991 eingeräumten pauschalierten Nebengebühr bewirkt wurde, könnte nur durch einen Feststellungsbescheid betreffend die Frage der Gebührlichkeit der pauschalierten Reisekostenvergütung in einem konkreten Zeitraum (ab Zustellung der Erledigung vom 13. August 2010) einer Klärung zugeführt werden.

Auf die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides war die Eingabe vom 14. Jänner 2011 aber nach dem Vorgesagten nicht gerichtet.

Durch die Zurückweisung des unzulässigen die pauschalierte Reisekostenvergütung betreffenden Antrages wurde der Beschwerdeführer folglich nicht in seinen Rechten verletzt.

Nichts anderes gilt für den Antrag, soweit er die bescheidförmige "Festsetzung" seines Dienstortes anstrebt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführte, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine bescheidförmige "Festsetzung" eines Dienstortes im K-DRG. Soweit der Beschwerdeführer dies beantragt hat und sein diesbezüglicher Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, wurde er hiedurch nicht in Rechten verletzt, zumal die beantragte "Festsetzung" seines Dienstortes ohnedies unzulässig gewesen wäre.

Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen kann. Die von der belangten Behörde getroffene - vom Beschwerdeführer bestrittene - Annahme, bei der Erledigung der belangten Behörde vom 13. August 2010 handle es sich um einen Bescheid, stellt lediglich ein Begründungselement für die Zurückweisung seines Antrages vom 14. Jänner 2011 dar. Die hier erfolgte Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Rechtssache ist auch nicht mit jener Situation ident, in der die Behörde vor der Alternative der Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung oder mangels Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides steht (vgl. aber auch hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 47 zu § 66 AVG). Aus dem Vorgesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid keinesfalls bewirkt hat, dass die Erledigung vom 13. August 2010, wäre sie vor seiner Erlassung nicht als Bescheid zu qualifizieren gewesen, nunmehr Bescheidqualität erlangt hätte (vgl. zur entsprechenden Frage, ob durch die Zurückweisung eines Devolutionsantrages ein erstinstanzlicher Bescheid "kreiert" wird, das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0177).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Für ein allfälliges Verfahren über einen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers im oben aufgezeigten Sinne wird es nicht nur erforderlich sein, in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Feststellungen über die Urschrift, sondern auch über die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung der Erledigung vom 13. August 2010 zu treffen, um deren Bescheidqualität abschließend beurteilen zu können.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. April 2013

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