VwGH 2012/02/0232

VwGH2012/02/023221.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des W. L. in G., vertreten durch die Handler Rechtsanwalt GmbH in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Juli 2012, Zlen. UVS 303.14-1/2012-14 und UVS 30.14-2/2012-11, betreffend Übertretungen der StVO 1960 (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung),

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13. Dezember 2011) bezieht, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 203,53 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Übertretungen des § 7 Abs. 1 und des § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Spruchpunkt 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13. Dezember 2011) bezieht, abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D. vom 13. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden,

1. er habe sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs am 21. September 2011 um "18.20 Uhr" an einem näher genannten Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei es habe vermutet werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe,

  1. 2.
  2. 3. er habe am 21. September 2011 um 18.15 Uhr an einem näher genannten Ort auf der B 76 als Lenker des angeführten Fahrzeugs dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er den linken Fahrstreifen benutzt habe.
  3. 4.
  4. 5. er habe am 21. September 2011 um 18.20 Uhr an einem näher genannten Ort auf der B 76 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

    6. …

    Er habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960, … zu 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960, … zu 5. eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Tage), … zu 3. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden), … zu 5. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) … verhängt wurde.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2012 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses mit der Maßgabe ab, dass die Tatzeit "21.09.2011, um 18.41 Uhr" zu lauten habe. Ferner wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt II die Berufung gegen Spruchpunkt 3 und 5 des Straferkenntnisses ab, formulierte den Tatvorwurf hinsichtlich des Spruchpunktes 5 des Straferkenntnisses neu und setzte diesbezüglich die Geldstrafe auf EUR 120,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herab.

    In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach einer länger dauernden Verfolgungsfahrt von den beiden Polizeibeamten KI J. O. und GI K. P. angehalten und von KI J. O. aufgrund seiner deutlichen Alkoholisierungssymptome zur Ablegung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert worden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, indem er bei den drei ihm eingeräumten Blasversuchen so gut wie keine Luft in das Mundstück des Alkomaten geblasen habe, obwohl ihm wiederholt gesagt worden sei, wie er den Blasvorgang zu gestalten habe, und er letztendlich den Schlauch des Alkomaten mit dem Mundstück von sich geworfen habe, habe er eine Atemluftuntersuchung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 verweigert.

    Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten mit einer Stresssituation gerechtfertigt. Er sei psychisch nicht in der Lage gewesen, den Alkotest durchzuführen. Zum Beweise der Richtigkeit seiner Angaben habe der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest eines näher genannten Vertragsarztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28. Februar 2012 bei der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2012 vorgelegt.

    Dieses ärztliche Attest habe nicht die Beweis- und Aussagekraft, die ihm der Beschwerdeführer zuweise. Das Attest gebe lediglich die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und rudimentär seinen allgemeinen Gesundheitszustand etwa fünf Monate nach der Amtshandlung wieder. Darüber, in welcher gesundheitlichen (körperlichen wie psychischen) Verfassung der Beschwerdeführer am 21. September 2011, in der Zeit zwischen 18.10 Uhr und 18.41 Uhr gewesen sei, insbesondere ob er in der Lage oder nicht in der Lage gewesen sei, sich regelkonform zu verhalten, sage dieses ärztliches Attest nichts aus.

    Während der Amtshandlung hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, eine Atemluftuntersuchung durchzuführen.

    Dass sich der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung in einer Stresssituation befunden habe, könne ihm bei der bestehenden "Vorgeschichte" (Verfolgungsfahrt) auch ohne ärztliches Attest geglaubt werden. Allerdings könne dieser Umstand für ihn weder schuldbefreiend noch schuldmindernd wirken, weil es der Beschwerdeführer selbst gewesen sei, der sich durch sein vorschriftswidriges und widerständiges Verhalten in diese Stresssituation gebracht habe. Warum es die Stresssituation gewesen sein sollte, die den Beschwerdeführer an einem ordentlichen Beblasen des Alkomaten gehindert habe, habe er nicht näher ausgeführt. Mit der Ablegung einer Atemluftuntersuchung sei für jeden Fahrzeuglenker eine gewisse Ausnahmesituation verbunden, der er gewachsen sein müsse, unabhängig davon, ob er sich nun von einzelnen Polizeibeamten ungerecht behandelt fühle oder nicht. Damit treffe den Beschwerdeführer auch ein Verschulden am Zustandekommen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung.

    Als straferschwerend seien insgesamt vier einschlägige Vorstrafen (drei wegen Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 im Zeitraum 2007 bis 2008, eine wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 im Jahre 2009) zu werten. Die Wiederholungstäterschaft des Beschwerdeführers innerhalb so kurzer Zeit - fünf Alkoholvorfälle innerhalb von nur vier Jahren - zeige auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber den durch die Strafdrohung geschützten Interessen und Werten eine gleichgültige Haltung einnehme und auch nicht bereit sei, trotz der zuletzt über ihn verhängten empfindlichen Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,-

    - sein grob vorschriftswidriges und die Verkehrssicherheit schädigendes Verhalten im Straßenverkehr einzustellen. Milderungsgründe lägen keine vor.

    Der Beschwerdeführer habe zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt, weil er trotz ausdrücklicher, wiederholter Anleitung durch KI J. O. nicht bereit gewesen sei, den Alkomaten ordentlich zu beblasen, und noch dazu gedroht habe, das Messgerät zu zerstören.

    Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet von S. sei nicht eindeutig festzustellen gewesen, weil - anders als dies der Tatvorwurf unter Punkt 5.) suggeriere - keine Geschwindigkeitsmessung, sondern lediglich eine Schätzung durch ein Polizeiorgan vorliege, die sich nur auf die Aufzeichnungen eines ungeeichten Tachometers im Dienstfahrzeug im Zuge einer unregelmäßig verlaufenden Verfolgungsfahrt stützen könne. Daher sei der Tatvorwurf zu Punkt 5.) abzuändern gewesen.

    Gegen diesen Bescheid (hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 3 und 5 des Straferkenntnisses) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht wird.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I):

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, bei der Berufungsverhandlung am 12. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des Dr. W. A. vom 28. Februar 2012 vorgelegt, woraus sich die Tatsache ergebe, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einer Stresssituation - in einer Ausnahmesituation - befunden habe, wonach dieser nicht dazu in der Lage gewesen sei, taugliche Blasvolumen für einen gültigen Alkoholtest "durchzuführen" bzw. sich dieser insgesamt "nicht normal verhalten hat".

Unter einem sei vom Beschwerdeführer bei der Berufungsverhandlung am 12. Juli 2012 darauf hingewiesen worden, dass nur bei einer Zurechnungsfähigkeit eine Bestrafung des Beschwerdeführers überhaupt in Frage komme. Die belangte Behörde begründe die Bestrafung des Beschwerdeführers nur damit, dass er sich selbst in diese Stresssituation gebracht habe und das vorliegende Attest für eine andere Bestrafung des Beschwerdeführers nicht ausreiche. Gerade wegen des vorliegenden ärztlichen Attestes hätte die Behörde Zweifel dahingehend haben müssen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zu bestrafen sei.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer zumindest verwaltungsstrafrechtlich bedauerlicherweise eine massive Vorgeschichte aufweise und dieser daher wegen der abermaligen Anhaltung durch die diensthabenden Beamten in eine Ausnahmesituation geraten sei, in welcher er zu keinen "normalen" Handlungen mehr fähig gewesen sei. Wegen des vorliegenden Attests hätte die belangte Behörde aufgrund der Pflicht, nach der materiellen Wahrheit zu suchen, entweder selbst ein Gutachten in Auftrag geben müssen oder dem vorliegenden Attest zufolge von einer Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen müssen.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Behörde als willkürlich bezeichnet werden müsse, weil die belangte Behörde offenbar in Verkennung der Rechtslage jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe bzw. auf das Parteienvorbringen in der Verhandlung am 12. Juli 2012 nicht eingegangen worden sei. Dies stelle einen Akt der vorgreifenden Beweiswürdigung dar.

Die Behörde habe sich daher in dieser entscheidungswesentlichen Frage mit bloßen Vermutungen begnügt. Diese Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit bewirke die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in den Punkten 1 .‚3. und 5., weil die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, nämlich dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der BH D. in allen Punkten, so auch in den Punkten 1.,3. und 5. hätte Folge gegeben werden müssen. Zudem hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davor warnen müssen, dass sie dem vorgelegten Attest keinen Glauben schenken werde, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie hätte beantragt werden können, woraus sich die Ausnahmesituation, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden habe, ergeben hätte. Auf Basis des Gutachtens wäre der Berufung des Beschwerdeführers in allen Punkten Folge zu geben gewesen, weil eine Bestrafung dann naturgemäß nicht möglich gewesen wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass es aufgrund der Ermittlungen der Behörde an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass sich der Beschwerdeführer in einer solchen Stresssituation befunden habe, sodass er zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Vielmehr ist den Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchaus ein situationsbezogenes - wenngleich auch zeitweise sehr aggressives - Verhalten während der Amtshandlung aufgewiesen hat.

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0151, m.w.N.). Außerdem hat die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung dargetan, dass die erst im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht geeignet war, einen die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließenden psychischen Zustand zum (jeweiligen) Tatzeitpunkt nachzuweisen.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte ihn warnen müssen, dass sie dem vorgelegten Attest keinen Glauben schenken werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG, nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zählt, zu denen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, Zl. 2011/23/0432, m.w.N.).

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie sich auf die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D. vom 13. Dezember 2011) bezieht, als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um zwei Drittel - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Punkt II, vgl. unten - vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2009, Zl. 2008/02/0391, m.w.N.).

2. Zur Ablehnung der Beschwerde (Spruchpunkt II):

Gemäß § 33a VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung der vorliegenden Beschwerde - im dargestellten Umfang - nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 1.500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.

Wien, am 21. Juni 2013

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