VwGH 2011/23/0432

VwGH2011/23/043231.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juni 2009, Zl. E1/301.099/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
ARB1/80;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15. August 2003 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein, wo er am 25. August 2003 einen Asylantrag stellte. Diesen Antrag zog er zurück, nachdem er am 11. Februar 2004 die österreichische Staatsbürgerin G S. geheiratet hatte. In der Folge beantragte er unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer erteilt und zuletzt bis 6. Juli 2006 verlängert. Über einen Verlängerungsantrag vom 22. Juni 2006 wurde - nach der Aktenlage bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht entschieden.

Am 27. November 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Juni 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, weil die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu ermöglichen und ihm damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Die belangte Behörde führte begründend weiter aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2004 das Vorliegen einer Scheinehe (noch) bestritten und behauptet habe, dass der Beschwerdeführer Deutsch könne. Bei Erhebungen an der Adresse der Ehewohnung in Wien 5 seien - nach zwei erfolglosen Versuchen - am 15. November 2006 der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Wohnung angetroffen worden. Dabei habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer als Koch EUR 1.150,-- verdiene, während seine Ehefrau Notstandshilfe beziehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, in Wien 12 eine Gemeindewohnung zu haben und einmal in der Woche zum Beschwerdeführer zu kommen. Dieser wohne deshalb in Wien 5, weil er so von der Wohnung nur wenige Minuten zu Fuß in die Arbeit gehe. Der Beschwerdeführer habe damals auf Grund schlechter Deutschkenntnisse sehr wenige Angaben machen können. Die von der Ehefrau vorgewiesene eigene Wäsche habe "in eine Handtasche gepasst". Nach dem Bericht der Erstbehörde vom 27. November 2006 habe daher zum damaligen Zeitpunkt nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden können. Bei der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer wegen seiner mangelhaften Deutschkenntnisse eine sprachkundige Vertrauensperson beigezogen. Er habe angegeben, sich mit seiner Frau in gebrochenem Deutsch zu unterhalten. Während nach seiner Darstellung die Eheringe ihnen von einem (namentlich genannten) Bekannten geschenkt worden seien, habe seine Ehefrau ausgesagt, dass sie nur einen - inzwischen verloren gegangenen - Ehering aus erster Ehe gehabt habe. Mit dem Beschwerdeführer habe sie weder Eheringe gekauft noch habe sie solche geschenkt erhalten. Der Beschwerdeführer habe auch ausgesagt, dass seine Ehefrau nicht arbeite und Notstandshilfe beziehe.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24. Juli 2007 nach der Beantwortung einiger Fragen schließlich zugegeben, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe handle. Diese sei von einem gewissen "C" vermittelt worden, über den sie jedoch keine näheren Angaben machen könne. Vor der Eheschließung habe sie im "Rotlichtmilieu" gearbeitet. Dort habe sie von einer Bekannten erfahren, dass sie durch das Eingehen einer Scheinehe viel Geld verdienen könne. Da es ihr damals finanziell sehr schlecht gegangen sei, habe sie sich mit "C" und dem Beschwerdeführer im Herbst 2003 in einem Cafe in Wien 12 getroffen. Dort sei die Heirat ausgemacht worden, wofür ihr EUR 5.000,-- versprochen worden seien. EUR 1.000,-- habe sie nach der Trauung erhalten und anschließend immer wieder EUR 100,-- bis EUR 200,-- von "C", den ihr Ehemann für die Heirat bezahlt habe. Insgesamt habe sie bislang EUR 3.500,-- für die Scheinehe bekommen. Mit dem Beschwerdeführer habe sie nie ein gemeinsames Familien- und Eheleben geführt. Auch ein gemeinsames "Geschlechtsleben" habe nicht bestanden. Man habe nie zusammen gewohnt oder einen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Beschwerdeführer habe durch die Heirat nur den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und einen Aufenthaltstitel für Österreich erlangen wollen. Am 16. Juni 2004 habe sie das Vorliegen der Scheinehe noch bestritten, weil sie damals in einer finanziellen Zwangslage gewesen sei.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2009 das Vorliegen der Scheinehe bestritten und die Angaben seiner Ehefrau als unglaubwürdig und völlig widersprüchlich bezeichnet habe. In der Berufung habe er weiters geltend gemacht, dass die Ehefrau ihm arglistig bei der Eheschließung verschwiegen habe, dass sie infolge einer Unterleibsoperation unfruchtbar sei. Nach der Scheidung habe er Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass seine "Ex-Gattin" seit längerem eine Verbindung zu einem "H" unterhalte. Ihre Angaben im Verfahren habe sie nur gemacht, um ihm zu schaden und sich seiner "elegant zu entledigen". Davon, dass sie Notstandshilfe beziehe, habe er keine Kenntnis gehabt. Es wundere ihn jedoch, dass die Behörde in diesem Fall keinen Kontakt zu ihm hergestellt habe, damit er "den Dingen schon früher auf den Grund" hätte gehen können.

Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers habe schließlich anlässlich eines Polizeieinsatzes am 7. September 2008 in Wien 17 gegenüber einem einschreitenden Polizeibeamten angegeben, dass sie seit etwa elf Jahren mit H zusammen sei. Es habe zwar öfter Streit gegeben, bis jetzt habe sie die Beziehung aber aufrechterhalten. Nunmehr wolle sie sich aber endgültig von ihm trennen.

Beweiswürdigend merkte die belangte Behörde zunächst an, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24. Juli 2007 - entgegen der Darstellung in seiner Berufung - selbst angegeben habe, dass seine Ehegattin nicht arbeite und Notstandshilfe beziehe. Weiters führte sie aus, dass für sie kein Anlass bestehe, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese könne weder "aus dem Fortbestand der Ehe" noch aus einer "allfälligen Scheidung" bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch massives Interesse daran, das Eingehen einer sogenannten Scheinehe zu dementieren, weil ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und den freien Zugang zum Arbeitsmarkt sichere. Dieser Eindruck werde durch den Widerspruch in den niederschriftlichen Angaben insbesondere hinsichtlich der Schenkung von Eheringen und dem zunächst vom Beschwerdeführer angegebenen Notstandshilfebezug seiner Ehefrau, dessen Kenntnis er in der Berufung abgestritten habe, verstärkt. Bezeichnend sei auch die ausgeprägte Unkenntnis des Beschwerdeführers über maßgebliche Umstände von Familienangehörigen der "Ex-Gattin" gewesen. Ein gemeinsames Ehe- bzw. Familienleben sei wegen der offensichtlich nicht vorhandenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auch nur schwer vorstellbar.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Dies rechtfertige nach § 60 Abs. 2 Z 9 FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG. Die belangte Behörde ging in der Folge von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthaltsehen -

dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde durch die von ihm eingegangene Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots.

Die belangte Behörde verneinte mangels besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände die Möglichkeit, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen und begründete abschließend die Dauer des Aufenthaltsverbots näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Juli 2009) geltende Fassung.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

Die von der Beschwerde geforderten Feststellungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe finden sich im angefochtenen Bescheid. So führte die belangte Behörde - wie eingangs dargestellt - aus, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben. Diese Feststellungen sind jedoch ausreichend, um daraus den von der belangten Behörde gezogenen Schluss über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ableiten zu können.

Der Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund des § 61 Z 2 FPG iVm § 54 FPG war - entgegen der Beschwerdeansicht - schon deshalb nicht verwirklicht, weil der dem Beschwerdeführer zuletzt mit einer Gültigkeit bis 6. Juli 2006 erteilte Aufenthaltstitel einem am 23. Juni 2009 erlassenen Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht mehr entgegenstand.

Überwiegend wendet sich die Beschwerde inhaltlich - unter verschiedenen Gesichtspunkten - jedoch gegen die behördliche Beweiswürdigung.

Mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch insgesamt nicht, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) Bedenken an der behördlichen Beweiswürdigung hervorzurufen. Auch mit der in der Beschwerde aufgestellten Mutmaßung, dass es "durchaus auch möglich" wäre, dass die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers die Beziehung zu "Harald E." (richtig: Heinrich E.) erst nach der Eheschließung mit dem Beschwerdeführer (wieder) aufgenommen habe, wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Zu Recht bezog die belangte Behörde auch die Widersprüche in den Aussagen über die Eheringe in ihre Begründung mit ein. Dass die vormalige Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme ihre zuvor gemachten Angaben - und damit auch jene betreffend die Eheringe - widerrief, kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht zu seinen Gunsten ins Treffen führen. Nach diesem Widerruf gestand die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu. Auch das Bestehen einer gemeinsamen Meldung ab 10. Dezember 2003 - und damit bereits vor der Eheschließung - zeigt keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf, wurde die vormalige Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Darstellung doch bereits im Herbst 2003 durch einen Vermittler mit dem Beschwerdeführer bekannt gemacht. Umstände, die relevante Zweifel an der Aussage der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers erwecken würden, zeigt die Beschwerde insgesamt nicht auf. Auch wenn der Beschwerdeführer Umstände geltend macht, die ein anderes Ergebnis als jenes der behördlichen Beweiswürdigung möglich machen würden, zeigt jedoch auch er keinen konkreten Sachverhalt auf, aus dem sich ein gemeinsames Familienleben ableiten ließe. Insgesamt ist die behördliche Beweiswürdigung daher nicht als unschlüssig zu erkennen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen, wonach dem Beschwerdeführer keinerlei Gelegenheit geboten worden sei, zu den "Überlegungen der belangten Behörde" noch einmal Stellung zu nehmen, liegt insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG, zählt nämlich nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0091, mwN).

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund einer nicht unschlüssigen Beweiswürdigung und eines von relevanten Mängeln freien Verfahrens zum Ergebnis gelangte, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG verwirklicht sei und sie davon ausgehend die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG bejahte.

Die von der Beschwerde vermissten Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rechtstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zukäme, waren daher schon deshalb nicht geboten, weil der Erlangung einer Begünstigung nach diesem Beschluss die vom Beschwerdeführer eingegangene Aufenthaltsehe entgegensteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2009/21/0170, mwN).

Der Beschwerdeführer erachtet weiters die von der belangten Behörde durchgeführte Interessenabwägung nach § 66 FPG als rechtswidrig. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er sich seit seiner legalen Einreise bereits sechs Jahre durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er gehe seit mehr als fünf Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, die seinen Lebensunterhalt sichere. Er verfüge über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft. Er habe sich persönlich und "sozial nachhaltig" in Österreich integriert, während die Bindungen zum Herkunftsland auf Grund des langjährigen Aufenthalts in Österreich deutlich abgeschwächt seien.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (von knapp sechs Jahren) und die von ihm dadurch erreichte Integration von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein "Privat- und Familienleben" ausgegangen ist. Sie durfte aber - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0501, mwN) - davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer erlangten Aspekte einer Integration dadurch relativiert werden, dass sie im Wesentlichen auf eine verpönte Aufenthaltsehe zurückzuführen sind. Der belangten Behörde kann im Ergebnis daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht überwiegen würden. Wenn der Beschwerdeführer dabei noch die von ihm erworbene sprachliche Kompetenz ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass er noch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24. Juli 2007 eine sprachkundige Vertrauensperson beiziehen musste.

Entgegen der Beschwerdeansicht erweist sich der angefochtene Bescheid auch als ausreichend und nachvollziehbar begründet.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des ziffernmäßig Begehrten - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

Wien, am 31. Jänner 2012

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