Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GewO 1994 §80 Abs1;
GewO 1994 §83 Abs6;
GewO 1994 §83;
MinroG 1999 §161 Abs3;
MinroG 1999 §174 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §178 Abs1;
MinroG 1999 §178 Abs4;
MinroG 1999 §2 Abs1;
MinroG 1999 §80 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GewO 1994 §80 Abs1;
GewO 1994 §83 Abs6;
GewO 1994 §83;
MinroG 1999 §161 Abs3;
MinroG 1999 §174 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §178 Abs1;
MinroG 1999 §178 Abs4;
MinroG 1999 §2 Abs1;
MinroG 1999 §80 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 2010 trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern gemäß § 178 Abs. 1 und 4 sowie § 161 Abs. 3 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) iVm § 80 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 auf, bis längstens 31. Jänner 2009 jegliche Abbautätigkeit im Steinbruch in H., Gemeinde E., einzustellen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, (zumindest) im Zeitraum vom 22. Juni 1991 bis Ende 1998 habe in dem Steinbruch kein nachhaltiger Abbaubetrieb stattgefunden, weshalb die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung noch vor In-Kraft-Treten des MinroG am 1. Jänner 1999 gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1994 erloschen sei. Die Feststellung der Unterbrechung des Betriebs der Anlage stützte die belangte Behörde beweiswürdigend auf vorliegende Orthofotos etwa vom 22. Juni 1991 und vom 10. Juni 1998, welche nach Auskunft der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft des Amtes der Oö. Landesregierung im Gegensatz zu "normalen Luftbildern" bereits geometrisch entzerrt und damit fotogrammetrisch ausgewertet seien. Diese Beurteilung anhand der Orthofotos decke sich auch mit einer Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 2005, wonach am Ort der Betriebsanlage seit etwa 1990 ein Steinbruchsee bekannt gewesen sei.
Zu der Beweiskraft von im Verfahren vorgelegten Rechnungen, einer Bestätigung (des Zeugen K.) über geliefertes Material und einer Aufstellung von geschäftlichen Aktivitäten im Betriebsgelände des Steinbruchs H. für den Zeitraum 1997 bis 2002 führte die belangte Behörde (unter anderem) aus, diese Unterlagen könnten lediglich belegen, dass Material geliefert worden sei, nicht jedoch, woher dieses Material gestammt habe. Obwohl im Zuge der Gewährung von Parteiengehör auf die Beweismöglichkeiten durch ein vom Markscheider erstelltes Bergbaukartenwerk oder die Bekanntgabe der jährlichen Abbaumenge gegenüber der Behörde aufmerksam gemacht worden sei, seien derartige Beweise nicht vorgelegt worden. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen K. sei überdies zu bemerken, dass ein verwandtschaftliches Naheverhältnis zu den beiden Beschwerdeführern bestehe.
Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Gewerbeberechtigung "Steinbruchgewerbe aller Art in der Form eines Industriebetriebes" der N. GmbH rechtskräftig durch Berufungsbescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1984 entzogen worden sei, weshalb für den Steinbruch am gegenständlichen Standort in H. überhaupt keine Gewerbeberechtigung mehr vorgelegen sei. Für die Aufrechterhaltung einer Betriebsanlagengenehmigung komme es allerdings auch darauf an, dass der Betrieb "legal" sei. So sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem "Betrieb der Anlage" im Sinn des § 80 Abs. 1 GewO 1994 der konsensgemäße Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/04/0127).
Zusammengefasst ging die belangte Behörde somit davon aus, dass der gewerberechtlich genehmigte gegenständliche Steinbruchbetrieb bereits vor Inkrafttreten des MinroG am 1. Jänner 1999 einerseits mehr als fünf Jahre lang unterbrochen gewesen sei und dass andererseits - ebenfalls vor Inkrafttreten des MinroG - mehr als fünf Jahre lang kein legaler Betrieb der Betriebsanlage möglich gewesen sei, weshalb die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung - vor deren Überleitung in die neue Rechtslage nach § 197 Abs. 5 MinroG - erloschen sei.
Mangels Vorliegen eines (genehmigten) Gewinnungsbetriebsplans im Sinn der §§ 80 ff MinroG liege somit ein konsensloser Abbau vor. Die Nichtvorlage eines Gewinnungsbetriebsplanes durch die Beschwerdeführer stelle (mit Blick auf § 80 Abs. 1 MinroG) ein Außerachtlassen der in § 174 Abs. 1 Z. 2 MinroG angeführten Rechtsvorschriften betreffend das Gewinnungsbetriebsplanwesen dar, weshalb die Erstbehörde den Beschwerdeführern als den Inhabern eines konsenslosen Abbaus (§ 178 Abs. 4 iVm § 161 Abs. 3 MinroG) zu Recht den gegenständlichen Auftrag nach § 178 Abs. 1 MinroG erteilt habe.
Schließlich enthält der angefochtene Bescheid einen "Exkurs" über "Verpflichtungen nach dem MinroG im Fall einer aufrechten Genehmigung", welcher sich ausdrücklich als "abseits des gegenständlichen Verfahrens" versteht und nicht dem ausgesprochenen Auftrag nach § 178 Abs. 1 MinroG zugrunde liegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des MinroG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 115/2009) lauten:
"Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien,
bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es
durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit
dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
3. für das Suchen und Erforschen geologischer
Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger
Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische
behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
4. für das Aufbereiten der gespeicherten
Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in
betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
(…)
Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt
§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen
oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen,
grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben
der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung
vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf
nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. (…)
(…)
Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen
§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind,
erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und
Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern
sich diese nicht aufgrundeigene mineralische Rohstoffe beziehen,
durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das
Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die)
Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem
Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur
Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die
Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen,
bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen
entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der
Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche
vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik
vermeidbare Emissionen unterbleiben,
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in
Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu
erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht
zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119
Abs. 5) zu erwarten ist,
8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der
Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend
anzusehen sind und
9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle
entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
(…)
§ 161. (…)
(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.
(…)
§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben
die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der aufgrund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen
von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf
beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
1. das Bergbauberechtigungswesen,
2. das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
3. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
4. den Umweltschutz,
5. den Lagerstättenschutz,
6. den Oberflächenschutz,
7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung der Bergbautätigkeit und
8. die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
(…)
Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden
§ 178. (1) Hat der Bergbauberechtigte (…) im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten (…) aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. (…)
(…)
(4) Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(…)
Übergangsbestimmungen
Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen
§ 197. (…)
(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(…)
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(…)
(9) §§ (…) 80 Abs. 1 (…), 116 Abs. 1 Z 2 (…), 174, (…) 178 Abs. 2 bis 4 (…) treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. (…)"
Gemäß § 80 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.
§ 83 GewO 1994 (in der Fassung des BGBl. I Nr. 63/1997) hat - auszugsweise - den folgenden Wortlaut:
"§ 83. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.
(…)
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. (…) Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung."
2. Die Beschwerde behauptet zunächst, dass sich der angefochtene Bescheid zu Unrecht auch an den Erstbeschwerdeführer richte und bringt dazu vor, der Abbau sei tatsächlich durch Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt worden; zu diesen Arbeitnehmern gehöre auch der Erstbeschwerdeführer, der allerdings im eigenen Namen und auf eigene Rechnung keinerlei Abbautätigkeit durchführe.
Dazu sei lediglich darauf verwiesen, dass ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch nicht erstattet worden ist und daher dem Neuerungsverbot unterliegt (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
3. Im Weiteren wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage nach § 80 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 erloschen sei.
3.1. Die Beschwerde bekämpft in diesem Zusammenhang (u.a.) die behördlichen Feststellungen betreffend die faktische Unterbrechung des Betriebes der Anlage im Zeitraum zwischen Juni 1991 und Ende 1998 und bringt vor, diese Feststellungen beruhten in verschiedener Hinsicht nicht auf einem mängelfreien Verfahren.
So rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde entgegen in der Berufung gestellter Beweisanträge die Vernehmung des zuständigen Bezirkshauptmannes und die Beischaffung des Gewerbeaktes der Erstbehörde unterlassen habe und bringt vor, diese Beweisaufnahmen hätten ergeben, dass die Gewerbebehörde selbst von einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung ausgegangen sei. Mit diesem Vorbringen wird allerdings mit Blick auf den Tatbestand des § 80 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall GewO 1994 (Unterbrechung des Betriebs der Anlage durch mehr als fünf Jahre) die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Die Beschwerde legt auch nicht konkret dar, welche Relevanz dem behaupteten Verfahrensmangel der nicht erfolgten neuerlichen Befragung von 19 Anrainern zukomme. Es entspricht auch schon dem Prinzip der Verfahrensökonomie, von einer neuerlichen Aufnahme bereits erhobener Beweise abzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, Zl. 2008/08/0267).
Die ebenfalls in der Berufung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung von "informierten Vertretern" verschiedener näher bezeichneter Unternehmen stellten - mangels präziser Angabe der Beweismittel - keine tauglichen Beweisanträge dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, Zl. 99/13/0159).
3.2. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde gegen die der Feststellung einer mehr als fünfjährigen Unterbrechung des Betriebs der Anlage zugrunde liegende behördliche Beweiswürdigung und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe - entgegen §§ 37, 39 Abs. 2 AVG - nicht alle zur Erforschung des "wahren Sachverhaltes" notwendigen Beweise eingeholt und dem Zeugen K. wegen dessen verwandtschaftlichen Naheverhältnis zu den Beschwerdeführern pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Die belangte Behörde hat allerdings die fragliche Feststellung - wie oben wiedergegeben - auf beigeschaffte Orthofotos und die Stellungnahme eines Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 2005 gestützt und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einer Beweiswürdigung unterzogen. Diese Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig angesehen werden und begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2012, Zl. 2010/09/0232, sowie vom 18. Mai 2011, Zl. 2008/03/0027, mwN) keinen Bedenken.
Auch der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
3.3. Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage wegen der Unterbrechung deren Betriebes über mehr als fünf Jahre gemäß § 80 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 erloschen ist.
4. Im Weiteren behauptet die Beschwerde, eine bereits in Betrieb befindliche Betriebsanlage könne auch nach § 80 GewO 1994 nur durch Bescheid erlöschen, und weist dazu auf die Vorschriften des § 83 GewO 1994 hin. Ein derartiger - zum Schutz von Dritten auch in den Fällen des § 80 GewO 1994 notwendiger - Bescheid über das Erlöschen der gegenständlichen Betriebsanlage fehle jedoch.
Dem ist mit der hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass die in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure eintritt, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/04/0251).
§ 83 Abs. 6 GewO 1994, nach dem im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung (erst) mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides erlischt, stellt demgegenüber einen Sondertatbestand dar (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 80 Rz 2). Die für die Abgrenzung der Bestimmungen des § 80 Abs. 1 und des § 83 GewO 1994 ausschlaggebende Unterscheidung zwischen einer Unterbrechung des Betriebes einer Betriebsanlage und deren Auflassung hängt nach der hg. Rechtsprechung von dem dahinter stehenden Willen des Anlageninhabers ab; dieser muss im Fall der Auflassung einer Betriebsanlage auf die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck gerichtet sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/04/0043 = VwSlg. 14.088 A).
Die Beschwerdeführer, die selbst die bloße Unterbrechung des Betriebs der Anlage in Abrede stellen, haben nicht im Ansatz vorgebracht, sie hätten die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck gewollt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 1 GewO 1994 und damit von einem Erlöschen der Genehmigung der Betriebsanlage ipso iure mit Ablauf der dort genannten Frist ausgegangen.
5. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte anstelle des ausgesprochenen Auftrags zur Einstellung jeder Abbautätigkeit mit "gelinderen Mitteln" vorgehen müssen (etwa durch Setzung einer Frist zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen), ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesetz Derartiges nicht zu entnehmen ist:
Bei Außerachtlassen der in § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften (darunter nach dessen Z. 2 die Rechtsvorschriften betreffend das Gewinnungsbetriebsplanwesen) hat die Behörde nach § 178 Abs. 1 MinroG (u.a.) dem Bergbauberechtigten oder auch dem Betreiber eines unbefugten Bergbaus (vgl. §§ 178 Abs. 4, 161 Abs. 3, 2 Abs. 1 MinroG) die Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Im Fall einer Abbautätigkeit in einem Steinbruch ohne Vorliegen einer übergeleiteten gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung oder der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann dies - schon mit Blick auf § 80 Abs. 1 zweiter Satz MinroG - nur durch die Beendigung der konsenslosen Abbautätigkeit geschehen.
6. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zu dem eingangs erwähnten "Exkurs" der belangten Behörde zu "Verpflichtungen nach dem MinroG" gehen ins Leere, weil die erwähnten behördlichen Darlegungen dem im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Auftrag nach § 178 Abs. 1 MinroG nicht zugrunde liegen.
7. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. September 2013
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