Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1963 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. April 1982 während der Ableistung seines ordentlichen Präsenzdienstes eine "Marschfraktur" seines rechten Schienbeines.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. September 1985 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 1 und § 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anerkannt: "Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung" und der nach §§ 21 und 22 HVG vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt.
Mit Antrag vom 15. November 2007 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Beschädigtenrente auf Grund seines Dienstunfalles im Jahr 1982.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 23. April 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der von ihm angemeldeten Gesundheitsbeschädigungen:
- 1. Beckenschiefstand bei einer Beinlängendifferenz von 1,1/2 cm,
- 2. Wirbelsäulenbeschwerden und 3. Leistenbruch links auf Grund des Beckenschiefstandes gemäß §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt und sein Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG abgewiesen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem im Jahr 1982 erlittenen Ermüdungsbruch bestehe hinsichtlich dieser Leiden nicht. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 31. März 2009 von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 11. November 2011, Zl. 2009/09/0120, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 10. November 2008 sowie vom 4. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark die Refundierung des jeweiligen Selbstbehaltes der Kurkosten für die - durch seine anerkannte Gesundheitsschädigung infolge seines Dienstunfalles indizierten - Kuraufenthalte von 10. Jänner 2007 bis 31. Jänner 2007 bzw. von 13. Mai 2009 bis 3. Juni 2009, sowie die Erstattung von Reisekosten (Hin- und Rückfahrt zu den Kuranstalten). Die Kuraufenthalte seien zur Linderung der durch seine Gesundheitsbeeinträchtigungen (Beckenschiefstand, Beinlängendifferenz) ausgelösten Beschwerden (Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule) absolviert worden.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark vom 16. Juli 2009 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung des Selbstbehaltes der Kurkosten sowie der Reisekosten gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des HVG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass sie einen ärztlichen Sachverständigenbeweis eingeholt habe. Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme am 10. Juli 2009 ausgeführt, dass die Kuren für akausale Leiden erfolgt seien. Weder der Beckenschiefstand/die Beinlängendifferenz noch die Wirbelsäulenbeschwerden stünden im Zusammenhang mit der anerkannten Dienstbeschädigung. Eine Indikation für die Kur sei wegen der Dienstbeschädigung nicht gegeben, da keine therapiebedürftigen Funktionseinschränkungen nach der knöchern vollständig konsolidierten Knochenfissur des Schienbeinkopfes vorlägen. Folglich seien die Voraussetzungen für einen Kostenersatz des Selbstbehaltes und der Reisekosten nicht erfüllt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, dass der ärztliche Entlassungsbericht der Kurtherme Badehospiz B. vom 3. Juni 2009 die Kausalität bestätige. Die Beinlängendifferenz (dadurch Beckenschiefstand) sei aufgrund der Tibiakopffraktur rechts 1982 auf seine anerkannte Gesundheitsschädigung infolge des Dienstunfalls zurückzuführen. Diese Berufung langte am 4. August 2009 bei der zweitinstanzlich zuständigen Bundesberufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 (eingelangt bei der Bundesberufungskommission am 11. Februar 2010) brachte der Beschwerdeführer bei der Bundesberufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Devolutionsantrag betreffend seine Berufung ein. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer ebenfalls bei der Bundesberufungskommission zwei weitere Devolutionsanträge (vom 28. März 2010 und vom 23. April 2010) ein.
Laut E-Mail der B.S. (Mitarbeiterin der Bundesberufungskommission) an den Beschwerdeführer wurde der Devolutionsantrag vom 9. Februar 2010 von der Bundesberufungskommission am 22. Februar 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz weitergeleitet.
Die Bundesberufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragte die Behörde erster Instanz (mit Schreiben vom 28. Jänner 2010) mit der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei ein anderer Sachverständiger als im erstinstanzlichen Verfahren beizuziehen sei.
In Folge dessen wurde der ärztliche Sachverständige Dr. W. um Beurteilung der Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Beckenschiefstand bei einer Beinlängendifferenz von 1,5 cm", "WS-Beschwerden" und "Leistenbruch links auf Grund des Beckenschiefstandes" ersucht. Dr. W. erstattete nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2010 ein Sachverständigengutachten, in welchem er festhielt, dass die beantragten neuen Leidenszustände mit der anerkannten Dienstbeschädigung nicht in Kausalzusammenhang zu bringen seien. Eine Stress- oder Marschfraktur bedeute keine vollständige Kontinuitättrennung im gesamten Knochen, so dass sich dadurch die Beinlängendifferenz nicht schlüssig erklären lasse; auch die Vermutung des Antragwerbers, dass durch das Eingipsen in Streckstellung das rechte Bein vermehrt gewachsen sei, erscheine nicht wahrscheinlich, da im 19. Lebensjahr üblicherweise kein relevantes Längenwachstum mehr passiere und die Epiphysenfugen verschlossen seien. Auch die Erklärung für den Beschwerdeführer, dass durch den Gipsstoppel die rechte Hüfte höhergestanden sei und nach Gipsabnahme quasi höher verblieben sei, sei biomechanisch nicht nachvollziehbar, da sich der Beckenschiefstand dadurch ergebe, dass die Auflageflächen der Füße vom Boden nach oben gesehen werden müssten und sich dementsprechend durch die Beinlängendifferenz der Beckenschiefstand ergebe und nicht umgekehrt ein Beckenschiefstand eine Beinlängendifferenz verursache. Zusätzlich sei eine Beinlängendifferenz eine sehr häufig vorkommende Problematik, welche keine zusätzliche Verletzung voraussetze, so dass auch aus Gründen der Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang nicht begründet werden könne. Die demensprechende Wirbelsäulenverkrümmung sei als Kompensationsmechanismus des Rumpfes auf die schräge Beckenbasis anzusehen und daher Folgewirkung des Beckenschiefstandes und keine eigenständige, gewachsene Fehlhaltung.
Ebenso sei der Leistenbruch nicht als Folgewirkung der Stressfraktur oder des Beckenschiefstandes anzusehen, da durch einen Beckenschiefstand keine relevante einseitige Bindegewebsschwäche im Leistenkanal entstehe.
Insgesamt seien daher die beantragten Leiden als akausal und schicksalhaft anzusehen und nicht aus der Dienstbeschädigung schlüssig begründbar, weshalb in weiterer Folge auch die Behandlung dieser Leidenszustände - insbesondere die angegebenen WS-Beschwerden - nicht als Behandlung eines kausalen Leidens gemäß HVG anzusehen seien. Die bei der Begutachtung festgestellte Blockierung im Kreuzbein-Darmbeingelenk rechts sei ebenfalls am ehesten durch die Beinlängendifferenz verursacht, definitiv jedoch keine Folgewirkung der abgeheilten Stressfraktur.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark vom 16. Juli 2009 gemäß § 6 HVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2010 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung von der Bundesberufungskommission auf das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übergegangen sei.
Dem Beschwerdeführer gebühre Heilfürsorge gemäß § 6 Abs. 1 HVG ausschließlich für die bescheidmäßig anerkannte Dienstbeschädigung "Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung".
Eine Indikation für Kuren wegen dieser, keine therapiebedürftigen Funktionseinschränkungen bewirkenden Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 vH bestehe - wie schon aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der ärztlichen Stellungnahme vom 10. Juli 2009 hervorgehe - nicht.
Die bereits bescheidmäßig festgestellte Akausalität der Wirbelsäulenbeschwerden (bei den gegenständlichen Kuren seien vorwiegend diese behandelt worden) und des Beckenschiefstandes/der Beinlängendifferenz habe der Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 1. Juli 2010 nochmals bestätigt. Eine Übernahme der geltend gemachten Kurkosten könne daher nicht erfolgen.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Stellungnahme abgegeben bzw. Einwendungen zum Gutachten von Dr. W. erhoben, wobei im Wesentlichen die Berufungseinwendungen wiederholt worden seien und vorgebracht worden sei, dass die gesundheitlichen Beschwerden einzig und allein auf den Dienstunfall zurückzuführen wären. Neben medizinischen Artikeln aus dem Internet (betreffend Beinlängendifferenz, Beckenschiefstand, Epiphysen- und Wachstumsfugen, Wirbel-Fehlstellungen) seien eine Therapiezuweisung und ein Therapieplan von August bzw. September 2010 und die Krankengeschichte über den stationären Aufenthalt im Heeresspital in Wien vom 30. Juni 1982 bis 12. Juli 1982 vorgelegt worden.
Die Einwendungen im Parteiengehör und die vorgelegten Unterlagen seien unter Berücksichtigung der dargestellten Sach- und Rechtslage, wonach dem Beschwerdeführer Heilfürsorge nur für die anerkannte Dienstbeschädigung gebühre, nicht geeignet gewesen, zu einer abweichenden Entscheidung zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 6 HVG, BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2001, lautet:
"§ 6. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 zu leisten.
(2) Die Heilfürsorge umfaßt
1. als Heilbehandlung:
a) ärztliche Hilfe;
b) Zahnbehandlung;
c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
d) Hauskrankenpflege;
e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in
Abs. 3 genannten Anstalten;
2. Krankengeld.
(3) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 2 keinen
genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem
Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die
vorwiegend der Rehabilitation dient;
2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß
den behördlich anerkannten Indikationen;
3. Unterbringung in einem Genesungsheim.
(4) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 3 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann."
Eingangs ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers mit Einlangen des zulässigen Devolutionsantrages vom 9. Februar 2010 bei der belangten Behörde auf diese übergegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, 95/17/0248, zur Pflicht der unzuständigen Behörde einen Devolutionsantrages weiterzuleiten vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0235).
Gegenständlich hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob jene vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Maßnahmen der Heilfürsorge - in Folge derer die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten (Selbstbehalte der Kurkosten sowie Reisekosten) anfielen - in Kausalzusammenhang mit einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen standen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich das Sachverständigengutachten des Dr. W. als unschlüssig erweise und Fragen offen lasse. Seine Beschwerden würden in dem Gutachten nur unzureichend beschrieben. Aus seiner Krankengeschichte des Heeresspitals gehe unmittelbar hervor, dass vor der Dienstbeschädigung im Jahr 1982 bei ihm keine physischen Unauffälligkeiten diagnostiziert worden seien, ein ungleiches Längenwachstum demnach nicht festgestellt werden habe können. Somit bleibe für eine "schicksalhafte" Gelegenheitsursache seiner Beschwerden kein Raum und es spreche schon von vornherein alles dafür, dass diese einzig und allein auf die seinerzeitige Verletzung im April 1982 zurückzuführen seien und erst im Laufe des Älterwerdens ihre Auswirkungen sichtbar geworden seien und die Kuraufenthalte zur Linderung seiner Beschwerden unumgänglich gemacht hätten.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Entschluss der Behörde, einem Gutachten zu folgen, bildet einen Akt der freien Beweiswürdigung im Sinne dieser Bestimmung. Dieser Akt unterliegt insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichthof, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2008, Zl. 2004/06/0039).
Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit des der Beurteilung der belangten Behörde zugrunde liegende Sachverständigengutachtens des Dr. W. - der sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat - in Zweifel zu ziehen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann aber mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene - eine solche beinhaltet weder die Beschwerde, noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2010 (samt Beilagen) - in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 94/07/0153).
Die belangte Behörde kam daher unter Berücksichtigung des unbedenklichen Gutachtens zu Recht zur Auffassung, dass die während der gegenständlichen Kuraufenthalte behandelten, unbestrittenen körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht von seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen herrühren und daher eine Erstattung der von ihm beantragten Kosten nicht zu erfolgen hatte.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass schon in dem, dem oben dargestellten Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (Zl. 2009/09/0120) zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren, ein anderer medizinischer Sachverständiger (Dr. P.) zum - vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig erkannten - Ergebnis gekommen ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang hinsichtlich der von ihm schon sowohl damals, wie auch im gegenständlichen Verfahren angemeldeten Gesundheitsbeschädigungen (1. Beckenschiefstand bei einer Beinlängendifferenz von 1,1/2 cm, 2. Wirbelsäulenbeschwerden und
3. Leistenbruch links auf Grund des Beckenschiefstandes) mit dem im Jahr 1982 erlittenen Ermüdungsbruch nicht bestehe.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. Oktober 2012
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