Normen
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Bis 9. Oktober 2011 war seine Dienststelle die Hauptschule 2 in K (im Folgenden: HS 2 K).
Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe hiezu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) wurde er mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24. April 2012 mit Wirkung vom 10. Oktober 2011 gemäß § 19 Abs. 2 und 5 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), von der HS 2 K an die Hauptschule G (im Folgenden auch: HS G) versetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:
"Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er war zuletzt der Hauptschule 2 K zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 16. 9. 2011, nachweislich zugestellt am 21. 9. 2011, wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksschulrat K mitgeteilt, dass die Absicht besteht, ihn unter Aufhebung der derzeitigen Zuweisung von der HS 2 K mit Wirkung vom 10. 10. 2011 an die HS G zu versetzen. Er wurde auf die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen, hingewiesen und darüber aufgeklärt, dass andernfalls eine Zustimmung zur Versetzung angenommen wird.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 7. 10. 2011 wurde die Versetzung an die Hauptschule G mit Wirkung vom 10. 10. 2011 verfügt. Das Interesse an der Versetzung wurde mit einem Überangebot von 60 Lehrerwochenstunden an der HS 2 K begründet, das annähernd drei Dienstposten entsprechen würde.
Die Entfernung zum neuen Dienstort G würde 10 Kilometer mehr betragen, was einer Verdopplung entspräche, der zeitliche Mehraufwand für die Fahrzeit würde jedoch nur sechs bis acht Minuten betragen, sodass sich daraus kein sozialer Nachteil in Bezug auf die Kinderbetreuung ergäbe.
Hinsichtlich der Benachteiligung aufgrund der Bestimmung des § 113 Abs 10 Gehaltsgesetz 1956 - GehG wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine gesetzliche Bestimmung handle, die nicht im Einflussbereich des Bezirksschulrates liege. Die Ausführungen zum wirtschaftlichen Nachteil aufgrund der Verdopplung der Wegstrecke konnte die Behörde 1. Instanz nicht teilen, da der neue Dienstort G nur ca. 20 km entfernt liege. Die Mehrkosten des PKW's alleine sind keine besonderen Umstände, die in dieser 20-km-Zone einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil begründen.
Hingewiesen wurde noch auf die Notwendigkeit der Neubeantragung der Pendlerpauschale und des Fahrtkostenzuschusses ab Beginn der Dienstzuteilung, die mit 12. 9. 2011 verfügt wurde.
Mit Schreiben vom 18. 10. 2012, ergänzt mit Schreiben vom 24. 10. 2011, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Während die Planstellensituation mit einem Überangebot von 60 Wochenstunden an der HS 2 K im Schreiben vom 18. 10. 2011 noch außer Streit gestellt wurde, wurde im ergänzenden Schreiben vom 24. 10. 2011 ausgeführt, der Berufungswerber habe keinerlei Informationen über das angebliche Überangebot an der Hauptschule 2 K sowie keine Information über die Planstellensituation an der Hauptschule 1 K und an der Hauptschule G. Das behauptete Überangebot von 60 Lehrerwochenstunden würde nicht zwangsläufig die Auflösung von drei Dienstposten bedeuten. Da bereits zwei Kolleginnen versetzt worden sind, muss nicht mehr zwangsläufig die Notwendigkeit auch noch der Versetzung des Berufungswerbers bestehen.
Der Berufungswerber wies noch auf seine 25-jährige Tätigkeit an der Hauptschule 2 K hin. Es gäbe Kolleginnen und Kollegen mit geringerer Dienstzeit, sodass der Bezirksschulrat seinen Ermessensspielraum unrichtig ausgeübt hätte.
Die Behörde wäre zu wenig auf seine soziale Situation eingegangen. Die im Bescheid angeführte Fahrzeit von sechs bis acht Minuten entspräche nicht den Gegebenheiten. Die beiden Söhne im Alter von neun und zwölf Jahren bedürften entsprechender Betreuung, welcher die wesentlich längere Fahrzeit in den über 20 km entfernten Dienstort G, die jedenfalls mehr als sechs bis acht Minuten dauere, abträglich sei.
Aufgrund mangelhafter Feststellungen zu den Planstellen in den Hauptschulen 1 und 2 K und G sowie dem Dienstalter und der Befähigungen der dort tätigen Kollegen sei eine mangelhafte Begründung gegeben, da für eine Versetzung gemäß § 19 Abs 4 LDG 1984 das Zurverfügungstehen eines anderen geeigneten Landeslehrers eine Relevanz hätte.
Vor allem fühlte sich der Berufungswerber durch die Möglichkeit des § 113 Abs 10 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, sich den Vorrückungsstichtag bei Vorliegen von entsprechenden Dienstzeiten zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr neu festsetzen zu lassen, benachteiligt. In seinem Fall hätte dies eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung bedeutet. Es gäbe Kollegen, die den Vorrückungsstichtag ohne Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung neu festgesetzt bekommen und daher bis zu drei Jahre zusätzliche Dienstzeit angerechnet bekommen haben. Hätte auch er einen gemäß § 113 Abs 10 Gehaltsgesetz 1956 - GehG 'korrigierten' Vorrückungsstichtag, so wäre er vom Dienstalter bessergestellt als andere Lehrer an der Hauptschule 2 K, die sich den besoldungsrechtlichen Vorrückungsstichtag neu festsetzen haben lassen. Es müssten daher für die Berechnung des Dienstalters, das in § 19 Abs 4 LDG 1984 als Kriterium genannt ist, für alle Kolleginnen und Kollegen dieselben Regeln gelten. Es sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wenn manche Lehrkräfte ohne besoldungsrechtliche Nachteile einen neuen besseren Stichtag festgesetzt bekommen können, während der Berufungswerber selbst aufgrund der zu befürchtenden besoldungsrechtlichen Nachteile seinen entsprechenden Antrag auf Neufestsetzung zurückgezogen hat. Der Berufungswerber beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
Mit Schreiben vom 8. 2. 2012 wurden dem Berufungswerber die Berechnung des der Hauptschule 2 K zur Verfügung stehenden Stundenkontingents mitgeteilt.
In seiner dazu eingegangenen Stellungnahme führte der Berufungswerber an, dass die Liste über die Vorrückungsstichtage sämtlicher Lehrer der Hauptschulen 1 und 2 K entscheidungswesentlich wären. Zusätzlich wies er noch einmal auf die Ungerechtigkeiten durch die unterschiedliche Festsetzung des Vorrückungsstichtages hin.
Der Landesschulrat für Oberösterreich hat dazu erwogen:
Gemäß § 19 Abs 2 LDG 1984 kann der Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung). Gemäß § 19 Abs 4 LDG 1984 ist bei einer Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers so weit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
In seiner ständigen Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung, als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet und es sohin für eine Versetzung ausreicht, wenn das dienstliche Interesse zu einem der beiden Teile des Versetzungsaktes besteht … .
An der Hauptschule 2 K bestand ab dem Schuljahr 2011/12 ein Überangebot von 60 Lehrerwochenstunden. Aufgrund einer Schüleranzahl von 191 Schülern, davon 17 Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, davon wieder vier außerordentliche Schüler, stand der Schule ein Stundenkontingent von 463 Wochenstunden zur Verfügung. Um alle an der Schule vor der Versetzung von drei Lehrkräften geführten Lehrer zu beschäftigen zu können, hätte es eines Kontingentes von 523 Lehrerwochenstunden bedurft, was eben einen Überhang von 60 Lehrerwochenstunden bedeutet.
In der Berufung vom 18. 10. 2011 wurde das Überangebot auch noch als außer Streit stehend bezeichnet und erst im Schreiben vom 24. 10. 2011 ohne nähere Begründung für die Änderung der Ansicht, bezweifelt.
Aus den von der Schule vorgelegten Schülerzahlen und des Personalstandes ergibt sich jedoch eindeutig der Überhang von 60 Wochenstunden, der bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für einen Hauptschullehrer von 21 Stunden gemäß § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 die Notwendigkeit der Versetzung von drei Lehrkräften ergibt.
Die Planstellensituation an der Hauptschule K 1 und an der Hauptschule G sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da sich das dienstliche Interesse an der Versetzung alleine aus der Notwendigkeit des Abzuges von drei Lehrkräften (wobei zwei bereits versetzt worden sind) von der Hauptschule 2 K, ergibt.
§ 19 Abs 4 LDG 1984 verpflichtet die Behörde nicht, die Wirkung einer Versetzung durch Zwischenschaltung einer weiteren Versetzung oder gar dadurch zu mildern, dass ein mehrere Lehrer umfassender Versetzungsreigen in Gang gesetzt wird (VwGH Z2029/74).
§ 19 Abs 4 LDG 1984 kennt zwei Arten der Unzulässigkeit der Versetzung: nämlich jene nach dem 1. Satz und jene nach dem 2. Satz.
Gemäß 2. Satz der zitierten Bestimmung kommt es zu einer Unzulässigkeit dann, wenn die Versetzung für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer Lehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
In der Berufung wird geltend gemacht, der bekämpfte Bescheid wäre zu wenig auf den wirtschaftlichen Nachteil eingegangen, der durch die Versetzung entstehen würde.
Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Berufungswerbers und der Hauptschule 2 K beträgt ca. 11 km, zwischen dem Wohnort und der Hauptschule G ca. 20 km. Bei dieser Konstellation hat der Bezirksschulrat K im bekämpften Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass ohne Geltendmachung außergewöhnlicher Verhältnisse im 20-km-Bereich kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil gegeben ist.
Im Übrigen bedürfte es auch des Vorhandenseins eines anderen Landeslehrers, bei dem durch die Versetzung kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde, um gemäß § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 zu einer Unzulässigkeit der Versetzung zu gelangen. Mangels Vorliegens des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils durch die verfügte Versetzung war eine Vergleichsprüfung nicht mehr vorzunehmen.
In der Berufung wurde aber auch nicht behauptet, dass es eine in Frage kommende Lehrkraft gäbe.
Nach dem ersten Satz des § 19 Abs 4 LDG 1984 ist eine
Versetzung dann unzulässig, wenn eine Bedachtnahme auf die
sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des zu Versetzenden
gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung
1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch die
Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen
Interessen nicht gefährdet sind (was insbesondere dann der Fall
ist, wenn ihnen auf eine andere Weise entsprochen werden kann) und
2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer
Nichtversetzung spricht.
Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von der Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen.
Die Hauptargumentation der Berufung lag in der Ansicht, durch die Verbesserung der Vorrückungsstichtage von einigen Kollegen gemäß § 113 Abs 10 Gehaltsgesetz 1956 - GehG (Berücksichtigung der Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) läge eine Benachteiligung des Berufungswerbers vor. Damit wird der erste Satz des § 19 Abs 4 LDG 1984, der keine Prüfung dahingehend vorsieht, ob andere geeignete Landeslehrer für die Versetzung zur Verfügung stehen, verkannt. Eine Vergleichsprüfung mit anderen Lehrkräften, die für eine Versetzung in Betracht kämen, ist nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 LDG 1984 und - damit auf die Frage des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles bezogen - vorzunehmen.
Für den Anwendungsbereich des § 19 Abs 4 erster Satz LDG 1984 ist vorerst zu prüfen, ob bei einer Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen gefährdet wären. Ist dies der Fall, so ist die Behröde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter Abstand zu nehmen.
Nur wenn bei einer Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind (z.B. weil diesen dienstlichen Interessen auch in anderer Weise entsprochen werden kann), ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers gegen die dienstlichen Interessen abzuwägen sind. Wenn dabei die Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter zugunsten einer Nichtversetzung spricht, ist die Versetzung unzulässig.
Für den Anwendungsbereich dieses ersten Satzes des § 19 Abs 4 LDG 1984 kann die gebotene Rücksichtnahme auf das Dienstalter des Landeslehrers nur bedeuten, dass das absolute (und nicht das gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höhere Dienstalter des betroffenen Landeslehrers) eine Versetzung als Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch erscheinen lassen (VwGH 95/12/0235).
Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages von Kollegen des Berufungswerbers ist daher bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Versetzung absolut bedeutungslos.
Das dienstliche Interesse an der Versetzung bestand in der Reduzierung des Personalüberhanges an der Hauptschule 2 K. Bei der Abstandnahme von der Versetzung ist dieses dienstliche Interesse gefährdet.
Die Möglichkeit des Abbaus dieses Überhangs durch Versetzung anderer Landeslehrer hat nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Prüfung nach § 19 Abs 4 erster Satz LDG 1984 außer Betracht zu bleiben … . Dies deshalb, weil im Vorhandensein anderer geeigneter Lehrer kein Umstand zu erblicken ist, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden kann (VwGH 2001/12/0211).
Da das dienstliche Interesse (Reduzierung des Personalüberhanges) bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wäre, ist eine Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter nicht möglich bzw. nicht geboten, sondern die Versetzung ohne diese rechtmäßig.
Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde auch eine Bedachtnahme auf die geltend gemachten sozialen Verhältnisse zugunsten der Versetzung gesprochen hätte. Die Betreuung der beiden Kinder (9 und 12 Jahre zum Zeitpunkt der Berufung) ist durch die Zurücklegung der nunmehr 20 km langen Strecke nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Übrigen ist in den Einwendungen vom 1. 10. 2011 angeführt, dass der Berufungswerber mit der Gattin in die Arbeit gefahren ist, sodass davon auszugehen ist, dass auch diese an Nachmittagen für die Betreuung der Kinder zur Verfügung steht.
Die Versetzung eines nun 49-jährigen Landeslehrers mit einem Vorrückungsstichtag 24. 2. 1984 an eine 20 km vom Wohnort entfernte Hauptschule im selben Schulbezirk würde auch keine Ermessensüberschreitung begründen (wenn bei Unterlassung der Versetzung keine dienstlichen Interessen gefährdet wären)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 7. Mai 2012) stand § 19 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 in Geltung. Abs. 1, 2 und 4 dieser Gesetzesbestimmung in dieser Fassung lauteten:
"3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht."
Gemäß § 43 Abs. 4 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 111/2010 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist.
Zur Auslegung des Regelungssystems gemäß § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0227 (und auf das dort zitierte, zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0366), verwiesen.
Aus den Darlegungen in diesen Erkenntnissen folgt zunächst, dass Vergleichsprüfungen (im Sinne der Prüfung der Möglichkeit, ob den für die Versetzung eines Landeslehrers sprechenden dienstlichen Interessen auch oder besser durch die Versetzung anderer Landeslehrer Rechnung getragen werden könnte) ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses.
Dies vorausgesetzt gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die belangte Behörde hat hier als für die Versetzung des Beschwerdeführers sprechendes dienstliches Interesse ein Überangebot von 60 Lehrerwochenstunden an der HS 2 K ins Treffen geführt, welche die Wegversetzung von drei Lehrkräften erforderlich mache. Die belangte Behörde hat diese Auffassung im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet. Dieser Begründung wird vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr entgegen getreten.
Nach dem Vorgesagten kämen "Vergleichsprüfungen" vorliegendenfalls nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 vorliegen würden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles, welcher für den Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Versetzung verbunden wäre, mit der Begründung verneint, seine neue Dienststelle, die HS G, liege nur etwa 20 km von seinem Wohnsitz entfernt, wobei auch keine außergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne der Vorjudikatur vorlägen.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er tatsächlich für die Fahrt zu seiner neuen Dienststelle einen Pkw benütze, was für ihn durchaus erhebliche Mehrkosten im Ausmaß von EUR 1.500,-- jährlich verursache. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm im Hinblick auf die damit verbundenen zeitlichen Nachteile und seine Sorgepflichten für zwei Kinder nicht zumutbar.
Dem ist jedoch zu erwidern, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch dazu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. September 2009) bei einer Entfernung bis zu 20 km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen (geradezu gebotenen) Benützung des eigenen Pkws entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Verständnis des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 darstellen.
In diesem Zusammenhang können weder die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Mehrkosten für Pkw-Benützung von jährlich etwa EUR 1.500,-- noch sein Hinweis auf Sorgepflichten in Bezug auf zwei Kinder die Annahme "außergewöhnlicher Verhältnisse" im Sinne der Vorjudikatur rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund ist sein weiteres Vorbringen, wonach ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus zeitlichen Gründen und wegen der Sorgepflichten für seine beiden Kinder unzumutbar sei, für das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles bedeutungslos.
Darüber hinaus scheitert die Anwendung des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 vorliegendenfalls auch daran, dass die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet - davon ausgegangen ist, dass ein Vergleichsbeamter, bei dem eine Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil verursachen würde, nicht vorhanden sei.
Da somit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 vorliegendenfalls nicht gegeben sind, versagen auch die auf Vergleichsprüfungen abzielenden Verfahrensrügen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, bei rechtsrichtiger (offenbar gemeint: unionsrechtskonformer) Ermittlung seines Vorrückungsstichtages wäre davon auszugehen gewesen, dass es dienstjüngere Lehrer gebe, die an seiner Stelle hätten wegversetzt werden können und rügt weiters, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den Qualifikationen der einzelnen Lehrer der HS 2 K für die einzelnen Unterrichtsfächer auseinander zu setzen. Auch mit dem zuletzt genannten Vorbringen macht der Beschwerdeführer nämlich in Wahrheit geltend, dass an seiner Stelle ein für andere Fächer lehrbefugter Landeslehrer von der HS 2 K hätte wegversetzt werden müssen. In Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 versagt aber auch ein solches Vorbringen (vgl. auch hiezu das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 10. September 2009 sowie den dort enthaltenen Hinweis auf § 43 Abs. 4 LDG 1984).
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers schließlich darauf abzielt, die von ihm ins Treffen geführten Umstände (hohes Dienstalter, Sorgepflichten und Erziehungsaufgaben in Bezug auf zwei Kinder, wirtschaftliche Nachteile durch Mehrkosten der Pkw-Benützung) im Rahmen des ersten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu berücksichtigen, ist ihm mit der belangten Behörde entgegen zu halten, dass eine Berücksichtigung dieser Umstände nur insoweit möglich wäre, als durch die Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen nicht gefährdet wären. Der Bescheidbegründung ist aber nicht entgegen zu treten, wenn dort die Auffassung vertreten wurde, dass bei einem Unterbleiben des Abbaues des Überhanges dienstliche Interessen gefährdet wäre. Die Möglichkeit des Abbaues dieses Überhanges durch Versetzung anderer Landeslehrer hat nach der eingangs zitierten Rechtsprechung dabei außer Betracht zu bleiben.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 19. Dezember 2012
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