VwGH 2012/12/0080

VwGH2012/12/008019.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der AL in S, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Schillerplatz 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. April 2012, Zl. 06-SA-400/2-2012, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2006/I/052;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2010/I/111;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1;
LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §50 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2006/I/052;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2010/I/111;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1;
LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §50 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Am 12. Dezember 2011 begehrte sie eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 50 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 für eine Unterrichtsstunde.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) wies die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984 ab.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es:

"Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 haben Sie den Anspruch auf Abgeltung einer Dauermehrdienstleistung seit Beginn des Schuljahres 2011/12 geltend gemacht und im Falle der Ablehnung um bescheidmäßige Erledigung ersucht. Daraufhin wurden Ihnen in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23. Februar 2012 jene Gründe dargelegt, die nach Ansicht der Dienstbehörde gegen eine Mehrdienstleistungsvergütung sprechen. In Ihrer Stellungnahme vom 21. März 2012 haben Sie jedoch auf eine rechtswirksame Vereinbarung vom 26. Juni 2006 über eine Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden verwiesen und Ihren Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bekräftigt.

Unbestritten ist, dass Sie auf Grund Ihrer Lehramtsprüfung für Hauptschulen am 1. Mai 1994 auf die Planstelle eines Lehrers der Verwendungsgruppe L2a2 im Personalstand der Hauptschullehrer des Landes Kärnten ernannt worden sind. Für diese Lehrer wurde seitens der Dienstbehörde mit der Einführung der Jahresnorm im Jahre 2001 eine Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden festgelegt, sofern sie ausschließlich an Hauptschulen tätig sind.

Mit Bescheid vom 25. September 2007, -6-SchA-70862/13-2007, wurden Sie mit Ihrem Einverständnis von der Hauptschule 3 S an das Sonderpädagogische Zentrum S versetzt. Wenn Sie nunmehr behaupten, Sie hätten Ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, dass es für Sie keine Nachteile gibt, so entspricht dies nicht den Tatsachen, zumal Ihre im Personalakt aufliegende Einverständniserklärung keine wie immer geartete Bedingung enthält.

Im 4. Oktober 2007 haben Sie den Akademielehrgang 'Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten Legasthenie und Dyskalkulie' erfolgreich abgeschlossen und erfüllen damit die vom Landesschulrat für Kärnten mit Rundschreiben Nr. 11/2008 vom 15. Februar 2008 festgelegten Qualifikationsmerkmale für den Einsatz als Förderlehrer für Kinder mit spezifischen Lernstörungen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Kärnten.

Fest steht auch, dass Ihre Unterrichtsverpflichtung bis zum Beginn des laufenden Schuljahres 2011/12 - ungeachtet Ihres seit der Versetzung erfolgten Einsatzes an Volksschulen - 21 Wochenstunden betrug. Auch im Schuljahr 2011/12 sind Sie nach dem der Dienstbehörde vorliegenden Stundenplan ausschließlich an Volksschulen als Förderlehrer für Kinder mit spezifischen Lernstörungen eingesetzt.

Die Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer ist im § 43 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 140/2011, geregelt. Demnach ist die Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an Volks- und Sonderschulen innerhalb einer Bandbreite von 720 bis 792 Jahressstunden (20 bis 22 Wochenstunden) normiert und durch das landesgesetzlich zuständige Organ schriftlich festzulegen. Gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gilt die 21- stündige Unterrichtsverpflichtung als Obergrenze nur für Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie für den nach dem Lehrplan der Hauptschulen geführten Unterricht an Sonderschulen; die 20 -stündige Unterrichtsverpflichtung als Obergrenze nur für Lehrer an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht nach dem Minderheitenschulgesetz. Die betreffende Bestimmung stellt demnach auf die Schulart bzw. Verwendung an der betreffenden Schulart ab, an der eine Lehrkraft tätig ist und nicht auf die dienstrechtliche Ernennung. Ernannte Hauptschullehrer mit einer Verwendung an Volksschulen können demnach auch nach Rechtsansicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur durchaus eine 22-stündigen Unterrichtsverpflichtung haben.

Mit dem an alle Schulleitungen ergangenen Erlass der Dienstbehörde über die Jahresnorm für das Schuljahr 2011/12 vom 23. August 2011, Zl. -6-SHB-14-15-2011, wurde daher die Unterrichtsverpflichtung für Hauptschullehrer, die überwiegend an Volksschulen oder Sonderschulen unterrichten mit 22 Wochenstunden verbindlich festgelegt. Dies erfolgte übrigens auch in Anlehnung an gleichlautende Regelungen in den anderen Bundesländern.

Die vom Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums S gemäß § 4 lit. c des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBL. Nr. 80/2000 i. d.g.F., zu Beginn des Schuljahres 2011/12 vorgenommene Diensteinteilung mit 22 Wochenstunden wurde von Ihnen nicht nur in der ebenfalls vorliegenden Vereinbarung über die Jahresnorm, sondern auch in der mit 9. November 2011 datierten Lehrtätigkeitsübersicht für das laufende Schuljahr mit Unterschrift bestätigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Sie konkret 21+1 Wochenstunden bestätigt haben, zumal dies auch 22 Wochenstunden ergibt. Die Geltung der gegenständlichen Diensteinteilungen haben Sie übrigens bis zuletzt nicht in Abrede gestellt. Sie verweisen lediglich auf das Protokoll einer Aussprache vom 26. Juni 2006 über die Rahmenbedingungen für Lehrer, die Schüler mit spezifischen Lernschwächen ab dem Schuljahr 2006/07 worin u.a. für Hauptschullehrer, die im mobilen Dienst des Sonderpädagogischen Zentrums tätig sind eine Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden festgehalten wurde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um keine rechtswirksame Vereinbarung handeln kann, zumal hiefür im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses keine rechtliche Grundlage besteht, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bezug habenden Erlass um eine rechtsverbindliche Weisung an die einzelnen Schulleitungen handelt, welche unter anderem die Unterrichtsverpflichtung der Hauptschullehrer je nach Verwendung innerhalb der Bandbreite des § 43 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes näher präzisiert hat. Der Bezug habende Erlass war auch allen Lehrern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. gebührt eine Mehrdienstleistungsvergütung erst dann, wenn mit der zu Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung das nach § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. festgelegte Stundenausmaß durch dauernde Unterrichtserteilung überschritten wird; dies wäre bei Ihnen erst dann der Fall, wenn Ihnen mehr als 22 Wochenstunden zugewiesen worden wären.

Ihr Ansuchen um Mehrdienstleistungsvergütung für eine Unterrichtsstunde für das Schuljahr 2011/12 muss daher in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes abgewiesen werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin erstattete hierauf eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitraum zwischen dem Beginn des Schuljahres 2011/2012 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 43 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 in Kraft. Die Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung lauteten (auszugsweise):

"Lehrverpflichtung

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der

Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).

... Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige

Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. ...

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. ..."

Die hier wiedergegebenen Teile des § 43 Abs. 1 LDG 1984 gehen auf das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52 (Art. 64 Z. 3 dieses Gesetzes), zurück. In der Regierungsvorlage war auch ein Art. 64 Z. 4 vorgesehen, welcher eine Anhebung der künftigen Lehrverpflichtung (durch eine gleichzeitige Novellierung/Anhebung der im rückwirkend in Kraft getretenen Art. 64 Z. 3 enthaltenen Stundenzahlen mit abweichendem Wirksamkeitsbeginn) vorsah. Der Art. 64 Z. 4 der Regierungsvorlage wurde in der Folge aber nicht Gesetz.

In den Materialien zu Art. 64 des Budgetbegleitgesetzes 2009

(RV 113 BlgNR XXIV. GP, 100) heißt es:

"Allgemeines:

... Innerhalb der Jahresarbeitsverpflichtung soll jedoch die

von den Landeslehrerinnen und -lehrern im Tätigkeitsbereich A zu erbringende Unterrichtsarbeit (unter Beibehaltung des unteren Bandbreitenwertes von 720 Stunden) durch eine Erhöhung des oberen Bandbreitenwertes auf 828 Stunden (für bis zu 23 wöchentliche Unterrichtsstunden) für die an Volksschulen und Sonderschulen tätigen Lehrkräfte sowie auf 792 Stunden (für bis zu 22 wöchentliche Unterrichtsstunden) für die an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen tätigen Lehrkräfte ausgedehnt werden."

§ 50 LDG 1984 stand zwischen Beginn des Schuljahres 2011/2012 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, in Geltung. § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 in dieser Fassung lautete:

"Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. ..."

Gemäß § 27a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. Nr. 766/1996 (im Folgenden: SchOG), sind Sonderpädagogische Zentren Sonderschulen.

Gemäß § 4 lit. c des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, obliegt dem Schulleiter u.a. die schriftliche Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr pro Lehrer sowie eine während des Schuljahres schriftlich festzulegende Änderung dieser Aufteilung im Verständnis des § 43 Abs. 1 LDG 1984.

Voraussetzung für das Bestehen des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruches auf Mehrdienstleistungen gemäß § 50 LDG 1984 wäre es, dass sie auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 leg. cit. festgelegte Stundenausmaß überschritten hätte.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der vom Schulleiter für das Schuljahr 2011/2012 festgelegten Diensteinteilung eine Unterrichtserteilung im Ausmaß von 22 Wochenstunden (das entspricht 792 Jahresstunden) aufgetragen war. Anders als die Beschwerde meint, handelt es sich bei der Diensteinteilung im Verständnis des § 43 Abs. 1 LDG 1984 keinesfalls um einen Bescheid, sondern um eine Weisung des hiefür landesgesetzlich zuständigen Organs (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0161 = VwSlg. Nr. 16.890 A/2006).

Ausgehend von dieser Festlegung in der Diensteinteilung könnte somit eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 der Beschwerdeführerin dann gebühren, wenn dieses festgelegte Stundenausmaß das höchste für die Beschwerdeführerin in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehene Ausmaß überstiegen hätte.

In diesem Zusammenhang ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25. September 2007 an das Sonderpädagogische Zentrum S versetzt und in der Folge an Volksschulen als Förderlehrerin für Kinder mit spezifischen Lernstörungen eingesetzt wurde. Bei dem genannten Sonderpädagogischen Zentrum handelt es sich aus dem Grunde des § 27a Abs. 1 SchOG um eine Sonderschule.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin sei im Schuljahr 2011/2012 in die in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 erwähnte Kategorie der "Lehrer an Volks- und Sonderschulen" einzureihen gewesen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei den in Rede stehenden Volksschulen um solche mit zweisprachigem Unterricht gehandelt hätte bzw. dass die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug von Lehrplänen einer Hauptschule an Sonderschulen betraut gewesen wäre.

An dieser Beurteilung ändert - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Ernennung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe L2a2 nichts, weil die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2009 darauf schließen lassen, dass die Einordnung der Landeslehrer in die verschiedenen in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 genannten Kategorien sich nach jener Schule richtet, an der sie als Lehrkräfte tätig sind (arg: "für die an Volksschulen und Sonderschulen tätigen Lehrkräfte"). Wenngleich sich die wiedergegebenen Materialien spezifisch mit der dann nicht durchgeführten Erhöhung des oberen Bandbreitenwertes befassen, zeigen sie doch klar, welche Art der Kategorisierung dem Gesetzgeber auch bei der letztlich durch Art. 64 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 umgesetzten Fassung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 vorschwebte.

Die höchste für die Kategorie der Beschwerdeführerin in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehene Zahl von Jahresstunden betrug aber 792 (entspricht 22 Wochenstunden). Damit wurde das in § 50 Abs. 1 erster Fall LDG 1984 umschriebene Höchstmaß der Unterrichtserteilung auf Grund der in Rede stehenden Diensteinteilung zwar erreicht, jedoch nicht überschritten.

Auch eine ausnahmsweise Über- oder Unterschreitung der in § 43 Abs. 1 Z. 1 oder 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen im Verständnis des § 43 Abs. 2 erster Satz LDG 1984 ist durch die Diensteinteilung nicht erfolgt (vgl. zur Frage der Möglichkeit der Gebührlichkeit einer Vergütung nach dem zweiten Fall des § 50 Abs. 1 LDG 1984 im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0267 = VwSlg. Nr. 16.360 A/2004).

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe ihrer Versetzung zum Sonderpädagogischen Zentrum nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass es für sie im Vergleich zu einem Hauptschullehrer, der ausschließlich an Hauptschulen tätig sei, keine Verschlechterung bzw. Nachteile gebe, genügt es, sie darauf zu verweisen, dass der von der belangten Behörde zitierte Versetzungsbescheid vom 25. September 2007 derzeit rechtskräftig dem Rechtsbestand angehört, weshalb von einer Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin an einer Hauptschule im Schuljahr 2011/2012 keine Rede sein kann.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof auf in einem Protokoll vom 26. Juni 2006 und in einer Dienstvereinbarung vom 10. Juni 2008 festgehaltene Vereinbarungen mit der Kärntner Landesregierung betreffend die von ihr zu erbringende Unterrichtsleistung von (nur) 21 Wochenstunden beruft, mit welcher sich die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte auseinander setzen müssen, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Während bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen dem grundsätzlich - auch durch länger bestehende faktische Verhältnisse - gestaltbaren Dienstvertrag die entscheidende Bedeutung zukommt, ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem solchen in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Es handelt sich bei einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0006).

Anders als die Beschwerdeführerin meint, genügt auch in ihrem Fall ein Hinweis auf diese Rechtsprechung, weil auch ihre Vereinbarung mit der Kärntner Landesregierung nicht geeignet ist, das gemäß § 50 Abs. 1 LDG 1984 maßgebliche höchste in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 für Lehrer an Volks- und Sonderschulen vorgesehene Stundenausmaß von 792 Jahresstunden (22 Wochenstunden) auf das von ihr gewünschte Höchstmaß von 756 Jahresstunden (21 Wochenstunden) zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage dahingestellt bleiben, ob eine so zu verstehende Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Kärntner Landesregierung überhaupt geschlossen wurde oder nicht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Dezember 2012

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