Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs2;
BDG 1979 §6 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs6;
DienstrechtsG Krnt 1994 §153;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs2;
BDG 1979 §6 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs6;
DienstrechtsG Krnt 1994 §153;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Mit Erledigung vom 31. März 2000 verfügte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes:
"Mit Beziehung auf die von Ihnen ausgeübte Funktion eines 'P-Anwaltes' wird Ihnen mit Wirkung vom 1. März 2000 als Ersatz des Mehraufwandes, der Ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entsteht, gemäß § 162 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der geltenden Fassung eine Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 15 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, das sind monatlich S 3.714,80 (Euro 269,97) zur Anweisung gebracht.
Außerdem wird Ihnen ab obigem Zeitpunkt gemäß § 153 Abs. 3 leg. cit. eine pauschalierte Überstundenvergütung im Ausmaß von 30 v.H. Ihres jeweiligen Monatsbezuges, das sind monatlich S 16.538,10 (Euro 1.201,87), zuerkannt.
Weiters teilen wir Ihnen mit, daß mit der Ihnen zuerkannten pauschalierten Überstundenvergütung monatlich 34,50 Überstunden (Jahresdurchschnitt) angeordnet bzw. abgegolten werden.
Die Bezugsberechtigung obiger Nebengebühren hängt von der Dauer Ihrer Dienstverwendung als P-Anwalt ab."
Am 2. September 2011 erging an den Beschwerdeführer folgende Erledigung der belangten Behörde:
"Entsprechend den von den zuständigen Entscheidungsträgern vorgegebenen Sparmaßnahmen und der daraus resultierenden Kürzung der Budgetmittel am Überstundensektor wird mitgeteilt, dass mit Wirksamkeit 1. November 2011 die bisherige Überstundenanordnung und die daraus resultierende pauschalierte Überstundenvergütung widerrufen werden und von Ihnen monatlich nunmehr 29 Überstunden (entspricht jährlich 348 Überstunden) zu erbringen sind.
In diesem Zusammenhang wird Ihnen eine pauschalierte monatliche Überstundenvergütung im Ausmaß von 25 % der im § 151 Abs. 3 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71/1994, idgF., bestimmten Bemessungsgrundlage gewährt.
Die Bezugsberechtigung obiger Nebengebühr hängt von der Dauer der für die Zuerkennung maßgebenden Verwendung bzw. der Notwendigkeit/Anordnung der Erbringung zeitlicher Mehrleistungen ab.
In der Anweisung allfälliger übriger Nebengebühr(en)/Zulage(n) tritt keine Änderung ein."
In einem Schreiben vom 16. November 2011 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Reduktion der pauschalierten Überstundenvergütung aus und begehrte die diesbezügliche Erlassung eines Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2011 (nach der Aktenlage zugestellt am 25. November 2011) wurde Folgendes verfügt:
"Die Ihnen gemäß den §§ 151 und 153 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, idgF., mit Schreiben vom 31.3.2000, Zl. Pers-35052/4/00, zuerkannte pauschalierte monatliche Überstundenvergütung in der Höhe von 30 % der im § 151 Abs. 3 Z 1 leg. cit. bestimmten Bemessungsgrundlage wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 151 Abs. 6 leg. cit. mit Wirksamkeit 31. Oktober 2011 eingestellt bzw. ab 1. November 2011 aufgrund der reduzierten Überstundenanordnung von nunmehr monatlich 29 Überstunden im Ausmaß von 25 % der im § 151 Abs. 3 Z 1 leg. cit. bestimmten Bemessungsgrundlage gewährt."
Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 31. März 2000, Zl. Pers- 35052/4/00, wurde Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Dienstverwendung als P-Anwalt mit Wirksamkeit 1. März 2000 eine pauschalierte Überstundenvergütung im Ausmaß von 30 % der im § 151 Abs. 3 Z 1 leg. cit. bestimmten Bemessungsgrundlage zuerkannt bzw. monatlich 34,5 Überstunden (Jahresdurchschnitt) angeordnet.
Im Zusammenhang mit der Installierung des 'Personalbudgets-NEU' und der damit verbundenen Notwendigkeit der Neubewertung bzw. -verteilung der bestehenden Überstundenkontingente angesichts der angespannten Budgetsituation und der darauf zurückzuführenden Einsparungsvorgaben der politischen Entscheidungsträger wurde Ihnen gegenüber mit Schreiben vom 2.9.2011, Zl. 1-LAD-PA-19/2/11, mit Wirksamkeit 1. November 2011 im Einvernehmen mit Ihrer Dienststelle die bisherige Überstundenanordnung widerrufen bzw. mit einem Ausmaß von monatlich 29 Überstunden (entspricht jährlich 348 Überstunden) neu festgelegt.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen, soferne überhaupt noch Überstunden angeordnet werden und sie ist, wenn dadurch eine Ersparnis erzielbar ist, im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch dazu verpflichtet.
Vollends gilt dies dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die pauschalierte Überstundenvergütung nicht mehr vorliegen. In Anbetracht des nunmehrigen Widerrufs der Anordnung zur Leistung von 34,5 Überstunden monatlich bzw. nunmehr erfolgten Anordnung zur Leistung von 29 Überstunden monatlich (entspricht jährlich 348 Überstunden) ab 1. November 2011 hat sich der zur einstigen Bemessung des Überstundenpauschales zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert und war das Überstundenpauschale gemäß § 151 Abs. 6 leg. cit. dergestalt neu zu bemessen, dass es mit 25 % festzusetzen war, schließlich hängt die Höhe des Überstundenpauschales von der Anzahl der zu Grunde liegenden regelmäßig zu erbringenden angeordneten Überstunden ab und hat jede Änderung der angeordneten Überstunden daher zur Änderung des Entgelts zur führen und ist daher wesentlich im Sinne dieser Bestimmung."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 151 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 6 sowie § 153 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: K-DRG 1994 (Stammfassung) lauten (auszugsweise):
"§ 151
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind
1. die Überstundenvergütung (§ 153),
…
(2) Die Landesregierung kann die unter Abs. 1 Z. 1, … angeführten Nebengebühren … pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. ...
…
(6) Die Landesregierung hat die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
…
§ 153
Überstundenvergütung
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden (§ 49), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit nach § 49 Abs. 3 oder 4 ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. ...
…"
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die belangte Behörde deshalb zu Unrecht eine Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung vorgenommen habe, weil die Erledigung vom 31. März 2000 ohne Widerrufsvorbehalt ergangen und die pauschalierte Nebengebühr für die Dauer der Dienstverwendung des Beschwerdeführers als P-Anwalt zugesichert worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Wie er selbst erkennt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2008/12/0129, zur Pauschalierung einer Überstundenvergütung gemäß § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG) ausgeführt, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch ausgeführt, dass die Rechtskraft eines Pauschalierungsbescheides durch eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes durchbrochen wird. Im Falle einer pauschalierten Überstundenvergütung stellt eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung insbesondere die Reduktion der dem Beamten monatlich angeordneten Überstunden dar, hängt doch die Höhe des Pauschales von der Anzahl der zugrundeliegenden regelmäßig zu erbringenden angeordneten Überstunden ab.
Entsprechendes gilt für die pauschalierte Überstundenvergütung nach § 151 Abs. 2 K-DRG 1994.
Der belangten Behörde wäre es daher sowohl freigestanden, von der Pauschalierung der Überstunden zugunsten einer Einzelverrechnung überzugehen, als auch im Hinblick auf eine Änderung des ihrer ursprünglichen Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes in Anwendung des § 151 Abs. 6 K-DRG 1994 eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr vorzunehmen. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde im Ergebnis durch die Reduktion der pauschalierten Nebengebühr von der zweitgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Insoweit der Beschwerdeführer gegen diese Vorgangsweise vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen führt, dass ihm nach Maßgabe der Erledigung vom 31. März 2000 die pauschalierte Überstundenvergütung für die Dauer seiner Dienstverwendung als P-Anwalt zuerkannt worden sei, sodass nur ein Ende dieser Dienstverwendung als wesentliche Sachverhaltsänderung anzusehen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die genannte Erledigung lediglich die Abhängigkeit der Bezugsberechtigung von der Dauer der Dienstverwendung des Beschwerdeführers als P-Anwalt zum Ausdruck brachte, nicht jedoch darüber hinaus, dass im Falle einer sonstigen wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes etwa die Anwendung des § 151 Abs. 6 K-DRG 1994 rechtswidriger Weise hätte ausgeschlossen werden sollen. Das genannte Spruchelement der Erledigung vom 31. März 2000 ist folglich dahingehend zu verstehen, dass die Pauschalierung der Nebengebühr unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der genannten Funktion vorgenommen werden sollte. Diesfalls wäre die Pauschalierung schon mit dem Ende dieser Tätigkeit durch Zeitablauf erloschen, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach § 151 Abs. 6 K-DRG bedurft hätte (vgl. zu ähnlichen Konstellationen im Bereich des § 15 GehG die hg. Erkenntnisse vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0214 und vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141). Im Übrigen stand dieses Spruchelement aber der Anwendung des § 151 Abs. 6 K-DRG 1994 nicht entgegen.
Insoweit der Beschwerdeführer weiters auf "oberstgerichtliche" Judikatur verweist, wonach eine - als regelmäßiger Gehaltsbestand anzusehende - Überstundenpauschale, welche ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart bzw. zugesichert worden sei, selbst im Falle einer Verringerung der tatsächlichen Überstundenleistung nicht mehr einseitig widerrufen werden dürfe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht besteht. Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu vertraglichen Dienstverhältnissen (vgl. die unter RS 0051758 wiedergegebene Judikatur, insbesondere das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. November 2007, Zl. 8 ObA 65/07b) Bezug genommen haben, erklärt sich die abweichende Sicht der zivilrechtlichen Judikatur - wie auch in dem zuletzt genannten Urteil vom 22. November 2007 ausführlich dargelegt -, aus dem vertraglichen Charakter der dort in Rede stehenden Dienstverhältnisse. Während bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen dem grundsätzlich - auch durch länger bestehende faktische Verhältnisse - gestaltbaren Dienstvertrag die entscheidende Bedeutung zukommt, ist der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem solchen in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0381).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verfängt daher nicht.
Dennoch erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen berechtigt:
Die belangte Behörde geht offenbar übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass der Erledigung der belangten Behörde vom 2. September 2011 kein Bescheidcharakter zukommt. Bejahendenfalls verstieße die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides gegen den Grundsatz "ne bis in idem".
Vorliegendenfalls spricht freilich die im Zusammenhang mit dem Widerruf der bisher gewährten pauschalierten Überstundenvergütung gebrauchte Formulierung des Schreibens als "Mitteilung" und die folgende Herstellung eines Zusammenhanges zwischen dieser "Mitteilung" und der "Gewährung" einer reduzierten pauschalierten monatlichen Überstundenvergütung für die bloße Ankündigung eines faktisches Verhaltens und daher - zumindest im Zweifel - gegen den Bescheidcharakter dieser Erledigung (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0048).
Davon ausgehend wurde aber die Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung erstmals mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22. November 2011 vorgenommen. Die dort verfügte Rückwirkung der Neubemessung auf den 1. November 2011 erweist sich freilich als rechtswidrig, weil sie gegen die Anordnung des § 151 Abs. 6 zweiter Satz letzter Halbsatz K-DRG 1994 verstößt, wonach im Falle einer Verminderung der pauschalierten Monatsgebühr die Änderung mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam wird.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer sind neben dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen.
Wien, am 4. September 2012
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