VwGH 2012/02/0164

VwGH2012/02/016421.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des FM in O, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Mai 2012, Zl. Senat-PL-12-0053, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
VStG §24;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
VStG §24;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer nachstehenden Beschwerdepunkt geltend macht:

"Der Beschwerdeführer ist in seinem einfachgesetzlichen Recht gemäß § 24 VStG iVm §§ 37 1. Satz und 56 AVG auf Erlassung einer rechtsrichtigen Entscheidung in seiner Verwaltungsstrafangelegenheit verletzt, weil die belangte Behörde den Sachverhalt, er hätte die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt am 21. Oktober 2011 verweigert, aktenwidrig in diesem entscheidungswesentlichen Punkt angenommen hat, nachdem das Ermittlungsverfahren ergeben und aktenmäßig erfasst hat, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei der 6. Testung seiner Atemluft alle erforderlichen Leistungen erbrachte."

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111).

Mit der oben im Wortlaut dargestellten Behauptung, dass durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich der §§ 37 1. Satz und 56 AVG in Verbindung mit § 24 VStG, erfolgt sei, woraus sich eine Aktenwidrigkeit ergebe, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei, sodass es sich dabei allenfalls um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. April 2011, Zl. 2010/02/0292, sowie vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/02/0374, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2012

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