VwGH 2011/02/0374

VwGH2011/02/037427.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des CR in W, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/1 (Heuplatz), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 2011, Zl. UVS- 03/P/19/9067/2011-4, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG 1967 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der "Beschwerdepunkt" bezeichnet wird wie folgt:

"Als Beschwerdepunkt werden geltend gemacht, wobei dem hohen Gerichtshof bei dieser Geltendmachung keinesfalls vorgegriffen sein soll, in wie weit bei Prüfung der Sach- und Rechtslage‚ dieser der Auffassung sein sollte, dass etwa noch andere Rechtswidrigkeiten vorliegen, welcher er auch von Amtswegen aufzugreifen in der Lage wären:

Gemäß § 42(2) VwGG

  1. 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalt des bekämpften Bescheides
  2. 3. wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar

    b. weil der Sachverhalt einen wesentlichen Punkt an Ergänzung bedarf, sowie

    c. Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, wurden bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können."

    Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

    Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111).

    Mit der oben im Wortlaut dargestellten Behauptung, die sich lediglich auf den Wortlaut einer Bestimmung des VwGG bezieht, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt ist, sodass es sich dabei allenfalls um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2010/02/0292, mwN).

    Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

    Wien, am 27. Jänner 2012

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