VwGH 2010/02/0292

VwGH2010/02/029229.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des M M in K, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8. Oktober 2010, Zl. KUVS- 558/4/2010, KUVS-559/4/2010, KUVS-560/4/2010, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung von Geldstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967, des FSG und der StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §14;
VStG §16;
VStG §54b Abs3;
VVG §3 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VStG §14;
VStG §16;
VStG §54b Abs3;
VVG §3 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlung von Geldstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967, des FSG und der StVO 1960 abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer macht nachstehende Beschwerdepunkte geltend:

"a) Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides, weil die Bestimmungen der § 54 b Abs. 3, 14, 16 VStG und 3 Abs. 1 VVG zu Ungunsten des Beschwerdeführers unrichtig angewendet wurden sowie

b) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können."

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid wegen seines Inhaltes (hier: betreffend die unrichtige "Anwendung der Bestimmungen der § 54 b Abs. 3, 14, 16 VStG und 3 Abs. 1 VVG" zu Ungunsten des Beschwerdeführers) bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0207, sowie vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0359).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2011

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