VwGH 2007/02/0359

VwGH2007/02/035914.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des Mag. SO in F, vertreten durch Stix Rechtsanwälte Partnerschaft, in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. Oktober 2007, Zl. uvs-2007/22/2219-7, betreffend Übertretungen der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

StVO 1960 §15 Abs1;
StVO 1960 §18 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
StVO 1960 §15 Abs1;
StVO 1960 §18 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen der StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Unter "Beschwerdepunkt" wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei "in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Straßenverkehrsordnung, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Verwaltungsstrafgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 und 15 Abs. 1 StVO verletzt".

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/00053).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach (hier: betreffend die nicht "gesetzmäßige" Anwendung der StVO, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 und 15 Abs. 1 - vgl. zu einem ähnlichen Fall den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0207) bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hier: des AVG und des VStG) rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2007

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