VwGH 2011/08/0337

VwGH2011/08/033718.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des C K in L, vertreten durch Mag. Wolfgang Steßl, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 14. Juni 2011, Zl. (jeweils) LGS-Bgld./KP1/0566/2011, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe und Einstellung des Bezuges von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AVG §17;
AVG §37;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AVG §17;
AVG §37;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. Februar 2011 wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Demnach sei dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber R mit einer Entlohnung von "brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc." und einem möglichen Arbeitsantritt am 15. Februar 2011 zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer erklärte hiezu, er habe den (Zuweisungs-)Brief nicht bekommen. Herr J, der nach Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice den Brief übernommen habe, habe diesen nicht an ihn weiterübermittelt. Er gehe davon aus, dass Herr J ein Alkoholproblem habe; wenn ihm Herr J den Brief übermittelt hätte, wäre er hingegangen.

Am 25. Februar 2011 gab Herr J niederschriftlich vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an: "Ich, (J), erkläre, dass ich den eingeschriebenen Brief an (den Beschwerdeführer) vom Postboten übernommen und meine Mutter hat (dem Beschwerdeführer) wie immer seine Post ausgehändigt, wo auch dieser besagte eingeschriebene Brief dabei war."

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 17. März 2011 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15. Februar bis 11. April 2011 verloren habe;

Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle aus, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, die zumutbare Beschäftigung bei R anzunehmen;

berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid "Einspruch". Begründend führte er aus, er habe anlässlich einer Niederschrift eine schriftliche Stellungnahme angekündigt. Diese Stellungnahme sei nachweislich an die regionale Geschäftsstelle übermittelt worden; darin habe er diese aufgefordert, es solle objektiv, sachlich nachvollziehbar bewiesen werden, dass überhaupt jemals ein derartiges Schreiben mit einer angeblichen Zuweisung (Vorstellung) zu R auch tatsächlich an den Beschwerdeführer versandt worden sei. Da dies der regionalen Geschäftsstelle anscheinend nicht möglich gewesen sei, werde er - im Falle, dass die regionale Geschäftsstelle weiterhin die gesetzlichen Regelungen missachte - mit einer Strafanzeige vorgehen. Der Bescheid sei offensichtlich mit vorsätzlicher Disziplinierungs- und Schädigungsabsicht abgefertigt worden, ohne die Stellungnahme des Beschwerdeführers abzuwarten.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 1. April 2011 wurde der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 12. April 2011 eingestellt. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle aus, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen, da er bereits dreimal innerhalb eines Jahres die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe erst nach einer mehrere Wochen andauernden Beschäftigung wieder Anspruch auf eine Leistung.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid einen "vorläufigen Einspruch". Er fordere das Arbeitsmarktservice zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf. Das Arbeitsmarktservice habe die Entgegnungen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht objektiv, sachlich oder gar nachvollziehbar und gesetzeskonform bearbeitet. Der Bescheid sei offensichtlich mit Schädigungsabsicht verfasst worden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 17. März 2011 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges - aus, der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Betreuungspflichten und keinen erlernten Beruf. Vom 1. Juli bis 12. Dezember 2002 habe er bei H Fertigbau gearbeitet, vom 2. Juli bis 26. September 2003 sei er für die I GmbH tätig gewesen. Zwischenzeitig habe er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit 15. Mai 2004 stehe der Beschwerdeführer im Bezug der Notstandshilfe (mit zwei Unterbrechungen durch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse). Die Leistungsbezüge seien auch durch einige Krankengeldbezüge, Ausschlüsse nach § 49 AlVG und durch Ausschlüsse nach § 10 AlVG unterbrochen worden.

Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 7. Februar 2011 sei dem Beschwerdeführer eine Arbeit als Hilfsarbeiter beim Verein R zugewiesen worden. Als möglicher Arbeitsantritt sei der 15. Februar 2011 angeführt gewesen. Diese Stellenzuweisung sei mittels "RSb-Hinterlegungsschreiben" übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe hiezu am 21. Februar 2011 niederschriftlich erklärt, er habe kein Schreiben vom Arbeitsmarktservice erhalten; Herr J habe den Brief nicht an ihn ausgefolgt.

Bei der Vorsprache am 21. Februar 2011 sei dem Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit zur Bewerbung und zur Arbeitsaufnahme beim Verein R angeboten worden; es sei ein Termin für den 22. Februar 2011 um 10 Uhr für den Beschwerdeführer vereinbart worden; der Beschwerdeführer habe den Termin nicht eingehalten und sei beim Verein R nicht erschienen.

Am 25. Februar 2011 habe Herr J beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Herr J habe ausgeführt, dass er den Rsb-Brief für den Beschwerdeführer vom Postboten übernommen habe. Seine Mutter habe die Post wie immer an den Beschwerdeführer übergeben. Auch der Rsb-Brief sei an den Beschwerdeführer übergeben worden. Der Rsb-Brief sei von Herrn J am 8. Februar 2011 übernommen worden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung beim Verein R durchgeführt habe, gründe sich auf die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers. Die weiteren Feststellungen stützten sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf den Inhalt des Leistungsaktes der regionalen Geschäftsstelle und auf eine Einsichtnahme in die EDVmäßig gespeicherten Personenstammdaten.

Aus der am 21. Februar 2011 erstellten Niederschrift und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vermeine, deswegen keine Vorstellung beim Verein R durchführen zu können, weil ihm von der regionalen Geschäftsstelle keine Vorstellungskarte übermittelt worden sei und er somit vom Stellenangebot nichts wisse. Dazu habe der Beschwerdeführer weiter erklärt, dass ihm niemals eine solche Postsendung zugestellt worden sei und das Arbeitsmarktservice beweisen müsse, dass der Brief wirklich versandt worden sei.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Vorstellungskarte für den Verein R am 7. Februar 2011 ausgedruckt und am gleichen Tag mittels "Rsb-Hinterlegungsschreiben" an den Beschwerdeführer versandt worden sei. Wie vom Beschwerdeführer schon im Zuge der Vermittlungsvormerkung bekannt gegeben worden sei, werde die an ihn gerichtete Post vom Postboten bei Frau J hinterlegt. Frau J sammle für den Beschwerdeführer und seinen Vater die Post und übergebe diese in weiterer Folge an den Beschwerdeführer bzw. seinen Vater.

Herr J habe angegeben, dass die Post für den Beschwerdeführer bei ihm bzw. seiner Mutter von der Post abgegeben werde. Herr J habe das Schreiben für den Beschwerdeführer übernommen und an seine Mutter übergeben; Frau J habe die Post dann wie immer an den Beschwerdeführer ausgehändigt.

Die Vorstellungskarte für den Verein R sei gemäß der Bestätigung von Herrn J von diesem am 8. Februar 2011 übernommen und von Frau J an den Beschwerdeführer übergeben worden. Somit sei davon auszugehen, dass die Vorstellungskarte dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden sei und die Angaben des Beschwerdeführers, er habe die Post nicht erhalten, als Schutzbehauptung anzusehen seien.

Weiter sei dem Beschwerdeführer bei der Vorsprache am 21. Februar 2011 neuerlich ein Arbeitsangebot für den Verein R gemacht worden; es sei für den Beschwerdeführer ein Termin am 22. Februar 2011 um 10 Uhr vereinbart worden, zumal der Beschwerdeführer bei der Vorsprache bekräftigt habe, dass er sich auf jeden Fall bei R beworben hätte, hätte er die Post erhalten. Die neue Vorstellungskarte sei dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 persönlich ausgehändigt worden; trotz Zusicherung bei der Vorsprache habe der Beschwerdeführer keine Bewerbung am 22. Februar 2011 und keine Arbeitsaufnahme am gleichen Tag durchgeführt.

Zumal der Beschwerdeführer auch bei der neuerlichen Stellenzuweisung den vereinbarten Termin für die Aufnahme der Beschäftigung am 22. Februar 2011 nicht eingehalten habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Vorstellungskarte für den Verein R erhalten habe und dass dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Bewerbung und eine anschließende Arbeitsaufnahme am 15. Februar 2011 möglich gewesen wäre.

Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, trotz nachweislich am 8. Februar 2011 zugestellter und neuerlich am 21. Februar 2011 ausgefolgter Vorstellungskarte keine Bewerbung durchzuführen, sei in diesem Fall von einem nach § 10 AlVG sanktionierbaren Tatbestand auszugehen.

Zumal aufgrund der Eintragungen in der EDV die Versendung der Vorstellungskarte für den Verein R, die Vorsprache des Beschwerdeführers am 21. Februar 2011 und die neuerliche Stellenzuweisung für den Verein R nachvollziehbar seien und zumal der Rsb-Brief von Herrn J übernommen worden sei und dieser am 25. Februar 2011 niederschriftlich bestätigt habe, dass dieser Brief dem Beschwerdeführer übergeben worden sei, sei davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße "Vermittlungsbuchung" erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer vom Stellenangebot Kenntnis gehabt habe und einer Arbeitsaufnahme am 15. Februar 2011 nichts im Wege gestanden sei.

Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen Nötigung, Amtsmissbrauch und vorsätzlicher Schädigung seiner Person seien zurückzuweisen. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Nichterhaltes der Post seien aufgrund der Bestätigung des Herrn J, wonach dem Beschwerdeführer die Post übergeben worden sei, und aufgrund des neuerlichen Arbeitsangebotes ab 22. Februar 2011 nicht glaubhaft.

Da der Beschwerdeführer beim Verein R keine Bewerbung durchgeführt habe, obwohl die Vorstellungskarte nachweislich an ihn übermittelt worden sei und ihm eine zweite Chance für eine Arbeitsaufnahme ab 22. Februar 2011 angeboten worden sei, habe er den Tatbestand nach § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht, sodass ein Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe, und zwar für die Dauer von acht Wochen zu verhängen gewesen sei, weil während der Dauer des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers nach der letzten erworbenen Anwartschaft für den Arbeitslosengeldbezug bereits mehrere Ausschlüsse nach § 10 AlVG verhängt worden seien.

Weitere Gründe, die die Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeitsstelle beim Verein R in Frage stellen würden, seien nicht vorgebracht worden; auch von Amts wegen könnten solche Gründe aus dem Sachverhalt nicht ersehen werde.

Es sei davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Stellenzuweisung durch die Zusendung der Vorstellungskarte erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung durchgeführt habe, obwohl er aufgrund seines langjährigen Leistungsbezuges über die Notwendigkeit der Durchführung von Bewerbungen und Arbeitsaufnahmen Bescheid wisse, obwohl er von der regionalen Geschäftsstelle nachweislich über den möglichen Arbeitsbeginn am 15. Februar 2011 informiert worden sei und ihm ein neuerliches Arbeitsangebot für den 22. Februar 2011 gemacht worden sei und obwohl er aufgrund der bereits verhängten Ausschlüsse über die Folgen einer nicht durchgeführten Bewerbung bzw. über die Folgen des Ignorierens einer übergebenen Vorstellungskarte informiert gewesen sei.

Zumal das Arbeitsmarktservice mit der neuerlichen Integration von Leistungswerbern am Arbeitsmarkt betraut sei, sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Übergabe von Vermittlungsvorschlägen um Amtsmissbrauch oder um willentliche Schädigung handle. Auch seien aus dem Sachverhalt keine "Druck- und Disziplinierungsmaßnahmen" ersichtlich.

Aufgrund der zahlreich verhängten Ausschlüsse nach § 10 AlVG während des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Bescheid gewusst habe, dass nach der Erstellung einer Niederschrift, in welcher das gesetzlich vorgeschriebene Parteiengehör durchgeführt werde, eine Sanktionierung des Leistungsbezuges nach § 10 AlVG folgen könne. Die Niederschrift sei am 21. Februar 2011 erstellt worden, der erstinstanzliche Bescheid sei am 17. März 2011 ergangen. Zwischen der Erstellung der Niederschrift und der tatsächlichen Sanktionierung sei sohin ein Zeitraum von einem Monat vergangen; in diesem Zeitraum hätte der Beschwerdeführer allfällige Zusätze zur erstellten Niederschrift vorlegen können.

Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung von Nachsicht von den Rechtsfolgen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; solche Gründe seien auch nicht von Amts wegen aus dem Sachverhalt ersichtlich.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 1. April 2011 keine Folge. Die belangte Behörde führte begründend - nach Darlegung des Verfahrensganges - aus, während des Zeitraums von einem Jahr seien zumindest drei Ausschlüsse nach § 10 AlVG wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, eine zumutbare zugewiesene Arbeitsstelle anzutreten, verhängt worden: für die Zeiträume vom 23. August bis 17. Oktober 2010, vom 13. Dezember 2010 bis 6. Februar 2011 und vom 15. Februar bis 11. April 2011. Es sei daher eine Einstellung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung "Vorliegen von Arbeitswilligkeit" ab dem 12. April 2011 vorzunehmen gewesen.

Eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe sei unter anderem das Vorliegen von Arbeitswilligkeit. Aus dem Verhalten eines Arbeitslosen könne auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, wenn binnen kurzer Zeit die wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten von Leistungen iSd § 10 AlVG geführt habe. Lasse der Arbeitslose somit erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit sei, eine neue Arbeit anzunehmen, dann stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Der Bezug sei mangels Arbeitswilligkeit einzustellen, wenn innerhalb des letzten Kalenderjahres drei Sanktionen gemäß § 10 AlVG vorlägen, weil der Arbeitslose sich geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt habe. Der Arbeitslose sei darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Verhängung einer dritten Sanktion innerhalb eines Jahres eine Einstellung mangels Arbeitswilligkeit drohe. Um neuerlich das Vorliegen von Arbeitswilligkeit nachzuweisen, müsse der Arbeitslose eine Beschäftigung (selbständig oder unselbständig) annehmen. Die bloße Erklärung des Arbeitslosen, arbeitswillig zu sein, sei nicht ausreichend.

Seit Erfüllung der letzten Anwartschaft mit 27. September 2003 seien insgesamt 14 Ausschlüsse gemäß § 10 AlVG wegen der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzutreten oder an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, verhängt worden. Bereits am 16. September 2009 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass der Leistungsbezug eingestellt werde, wenn drei Sanktionen innerhalb eines Jahres verhängt würden. Wegen des Nichtantrittes der zugewiesenen Beschäftigung beim Verein R sei für die Zeit vom 23. August 2010 bis 17. Oktober 2010 der Notstandshilfebezug gemäß § 10 AlVG sanktioniert worden. Anlässlich der Weigerung des Beschwerdeführers, eine Bewerbung bei W durchzuführen, sei eine Sanktion gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 13. Dezember 2010 bis 6. Februar 2011 verhängt worden (bestätigt in der Sitzung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten vom 22. März 2011). In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer neuerlich eine Arbeitsaufnahme ab dem 15. Februar 2011 beim Verein R angeboten worden. Von diesem Arbeitsangebot habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Es sei eine Sanktion nach § 10 AlVG für den Zeitraum vom 15. Februar bis 11. April 2011 verhängt worden (vom Berufungsausschuss bestätigt am 10. Juni 2011).

Da nunmehr innerhalb der Frist von einem Jahr drei Sanktionen nach § 10 AlVG wegen der Weigerung einer Beschäftigungsaufnahme vorlägen, sei eine Einstellung des Notstandshilfebezuges ab dem 12. April 2011 durchzuführen.

Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und nach Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung erwogen hat:

1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides geltend, es liege keine wirksame Zustellung der Vorstellungskarte vor. Herr J sei nicht dazu berechtigt gewesen, Briefe für den Beschwerdeführer zu übernehmen; dies sei auch dem zuständigen Postzusteller mitgeteilt worden, was dieser scheinbar missachtet habe. Mangels gültiger Zustellung habe der Beschwerdeführer niemals von der Vorstellungskarte Kenntnis erlangt und habe sich deshalb nie beim Verein R bewerben können. Die Verwaltungsbehörde habe nicht geprüft, ob es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei bislang ausschließlich in der Computerbranche tätig gewesen. Beim Verein R handle es sich um ein Holzverarbeitungsunternehmen; der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht dazu geeignet, schwere Holzarbeiten auszuführen. Der genaue Inhalt des konkreten Stellenangebotes und das diesbezügliche Anforderungsprofil für die zugewiesene Stelle seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe wiederholt, so etwa in seiner Berufung, darauf hingewiesen, dass es sich um keine zumutbare Beschäftigung handle. Auch rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung. Es sei nicht ersichtlich, worauf die belangte Behörde die Feststellung gründe, der Beschwerdeführer sei auch am 22. Februar 2011 nicht beim Verein R vorstellig geworden. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde sei er sehr wohl am 22. Februar 2011 beim Verein R vorstellig geworden. In einem Gespräch mit der dort zuständigen Sekretärin sei aber festgestellt worden, dass es sich beim Verein R um ein Holzverarbeitungsunternehmen handle und die freie Stelle nicht für den Beschwerdeführer geeignet sei.

Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe sei rechtswidrig, weil über den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 17. März 2011, mit welchem die temporäre Aberkennung des Notstandshilfebezuges vom 15. Februar bis 11. April 2011 ausgesprochen worden sei, noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei. Es fehle daher an der gesetzlichen Voraussetzung, dass drei festgestellte Vereitelungshandlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen August 2010 und April 2011 vorlägen, da Voraussetzung für die Feststellung jedenfalls die Rechtskraft der Bescheide sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung sei jedenfalls über das allfällige Vorliegen einer Vereitelungshandlung im Februar 2011 noch nicht endgültig abgesprochen gewesen. Im Übrigen wurde das Vorbringen der Beschwerde zum erstangefochtenen Bescheid wiederholt.

3. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0063, mwN).

Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe auch den vereinbarten Termin am 22. Februar 2011 beim Verein R nicht eingehalten, konnte die belangte Behörde zutreffend auf eine Mitteilung einer Mitarbeiterin des Vereins R vom 22. Februar 2011 stützen. Dass der Beschwerdeführer diesen Termin wahrgenommen habe, wurde von ihm im Übrigen im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, sodass es sich hiebei überdies um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) handelt.

Die Beschwerde kann sohin eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung zu diesem Umstand nicht aufzeigen, wobei zu ergänzen ist, dass an die Versäumung dieses Termins von den Verwaltungsbehörden keine Rechtsfolgen geknüpft wurden, sondern dieser Umstand lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung, nämlich zur Stützung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Vermittlungsvorschlag per Post erhalten, verwendet wurde.

4. Im Fall der Bestreitung des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen trifft das AMS die Beweislast (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0254). Im hier vorliegenden Fall wurde das Stellenangebot dem Beschwerdeführer mittels Rückscheinbrief übermittelt. Diese Sendung wurde - im Verfahren unstrittig - von Herrn J übernommen. Die belangte Behörde stellte hiezu - gestützt auf die niederschriftliche Befragung des Herrn J - fest, dessen Mutter (an welche Herr J die Sendung offenkundig weiter gegeben hatte) habe die Sendung dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung zu dieser Feststellung wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Damit ist es aber nicht entscheidend, ob Herr J dazu berechtigt gewesen sei, Briefe für den Beschwerdeführer zu übernehmen (bzw. ob dies dem zuständigen Postzusteller mitgeteilt worden sei), da feststeht, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung diesem tatsächlich zugekommen ist.

5. Dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung (Verein R) unzumutbar gewesen sei, wurde von ihm - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, sodass es sich auch hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) handelt. Im Rahmen der Niederschrift vom 21. Februar 2011 hatte der Beschwerdeführer vielmehr angegeben, keine Einwendungen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung zu haben. Eine schriftliche Stellungnahme - wie in der Berufung behauptet - wurde in der Niederschrift nicht angekündigt und ist in den Akten des Verwaltungsverfahrens auch nicht ersichtlich (mit Ausnahme des der Berufung beigeschlossenen Schreibens vom 3. April 2011, betreffend "Tatbestand der 'schweren' Nötigung wie Amtsmissbrauch", welches aber auch keine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Beschäftigung enthält).

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN).

6. Ausgehend von den sohin auf einem mangelfreien Verfahren beruhenden Feststellungen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich beim Verein R nicht beworben hat, das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

7. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0164, mwN).

Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe iSd § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, mwN).

Die Beschwerde verweist - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0318 - an sich zutreffend darauf, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Vereitelungshandlung im Februar 2011 vorlag. Der hier zu beurteilende Fall ist aber insoweit mit dem Sachverhalt des angeführten Erkenntnisses nicht vergleichbar, als im vorliegenden Fall von der Berufungsbehörde am selben Tag - mit dem erstangefochtenen Bescheid - über die Vereitelungshandlung im Februar abgesprochen und - mit dem zweitangefochtenen Bescheid - die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe bestätigt wurde. Damit lag aber zum Zeitpunkt der Bestätigung der Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe die Erledigung der Berufungsbehörde über diese Vereitelungshandlung bereits vor. Im Übrigen hätten die Verwaltungsbehörden die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers vom Februar 2011 auch von vornherein dafür zum Anlass nehmen können, keinen temporären Verlust des Anspruches nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. den Sachverhalt zum hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0164).

8. Der Beschwerdeführer rügt schließlich, seinem Vertreter seien im Zuge der Erhebung der Beschwerden nicht sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes zur Verfügung gestanden (die Verwaltungsakten seien von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden); durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht sei das Parteiengehör verletzt, weil der Beschwerdeführer das für ihn Sprechende nach Vornahme der Akteneinsicht hätte vorbringen können.

Eine zeitlich nach Erlassung der angefochtenen Bescheide - allenfalls - erfolgte Verletzung des Rechts auf Gewährung der Akteneinsicht könnte aber eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0085, mwN).

9. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Jänner 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte