VwGH 2011/08/0008

VwGH2011/08/000823.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der M R in Wien, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. November 2010, Zl. 2010-0566-9- 002039, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2008/08/0007 bis 0009, verwiesen. Demnach hat die belangte Behörde mit den im Instanzenzug ergangenen (drei) Bescheiden vom 29. November 2007 gegenüber der (im Jahr 1965 geborenen) Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Jänner 2007 widerrufen und diese zum Ersatz der dazu festgestellten, unberechtigt empfangenen Beträge verpflichtet.

Mit dem genannten Erkenntnis vom 1. April 2009 wurden diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, da die belangte Behörde es einerseits unterlassen hatte, bei der Anrechnung des Einkommens des (im Jahr 1949 geborenen) Ehegatten der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Freibetrag (auf Grund der ihm ab 1. April 2006 zuerkannten Invaliditätspension) entsprechend zu berücksichtigen und die Behörde andererseits teilweise für die Berechnung der Notstandshilfe zu Unrecht das aliquote Brutto- anstelle des Nettoeinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin herangezogen hat.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. November 2010 hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Februar bis 14. Oktober 2007 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 4.330,71 nach § 25 Abs. 2 leg. cit. rückgefordert.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde neben Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Bemessung der Notstandshilfe im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Antragstellung auf Notstandshilfe am 22. Jänner 2007 angegeben, dass ihr Gatte ein Pensionseinkommen von monatlich EUR 452,09 und ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich EUR 430,00 beziehe, und darüber hinaus monatlich Erklärungen über das Einkommen ihres Gattens erbracht. Auf Grund dieser Angaben sei die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den relevanten Zeitraum vom 1. Februar bis 14. Oktober 2007 zunächst unter Gewährung lediglich einer Freigrenze für den Ehegatten berechnet worden. Am 6. November 2007 sei eine Berichtigung des Leistungsanspruches erfolgt. Die Berechnung sei ab 1. Oktober 2006 neu durchgeführt worden, wobei für den Gatten der Beschwerdeführerin eine Freigrenze von EUR 465,00, eine zusätzliche Freigrenze von EUR 232,50 wegen Bezug von Invaliditätspension und eine nochmalige Freigrenze von EUR 80,00 wegen Behinderung berücksichtigt worden sei (dazu wurde detailliert die ursprünglich zuerkannte und dann berichtigte tägliche Notstandshilfe ausgewiesen). Mit 15. Oktober 2007 habe sich die Beschwerdeführerin wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug abgemeldet. Abschließend wurde festgehalten, dass die Nachzahlung der Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.668,08 am 6. November 2007 erfolgt sei; da zu diesem Zeitpunkt jedoch auf Grund dreier Rückforderungsbescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice D (in der Folge: AMS) für einen Gesamtzeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Jänner 2007 in Gesamthöhe von EUR 4.353,80 von der laufenden Leistung der Beschwerdeführerin "immer die Hälfte einbehalten wurde, wurde (diese) Nachzahlung dem Übergenuss angerechnet."

Die belangte Behörde setzte fort, dass auf Grund des vorliegenden (mit 1. April 2008 datierten) Einkommensteuerbescheides des Ehegatten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 (worin Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung in Höhe von EUR 16.628,90 ausgewiesen wurden) nunmehr die endgültige Beurteilung eines Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin erfolgen könne. Dazu schickte sie voraus, dass keine Gründe für eine Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG im Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht worden seien; durch die dem Ehegatten der Beschwerdeführerin (welche im Übrigen keine unterhaltspflichtigen Kinder habe) ab 1. April 2006 zuerkannte Invaliditätspension würden die Voraussetzung für eine zusätzliche Freigrenze gemäß § 6 Abs. 6 NH-VO vorliegen und es habe noch eine zusätzliche Freigrenze wegen Behinderung des Ehegatten im Ausmaß von EUR 80,00 gewährt werden können.

Davon ausgehend kam die belangte Behörde auf Grund nachstehender Berechnung zum Ergebnis eines anrechenbaren Einkommens des Ehegattens der Beschwerdeführerin von täglich EUR 22,95, welches den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe von täglich EUR 22,52 übersteige, sodass kein Anspruch auf Notstandshilfe im gegenständlichen Zeitraum gegeben sei:

 

"EUR 16.628,90

Einkünfte aus Vermietung lt. Steuerbescheid

abzüglich:

EUR 200,97

Sonderausgaben

 

EUR 4.143,65

Einkommensteuer

 

EUR 12.284,28

Nettoeinkommen : 12 Monate = 1.023,69

   
 

EUR 1.023,69

mtl. Nettoeinkommen lt. Steuerbescheid

 

EUR 452,09

Berufsunfähigkeitspension Ihres Gatten

abzüglich:

EUR 465,00

Freigrenze für Ihren Gatten

 

EUR 232,50

50% Freigrenze für Ihren Gatten

 

EUR 80,00

Freigrenze für Ihren Gatten

 

EUR 698,28

anrechenbares Einkommen = EUR 698,00(d.s. tgl. EUR 22,95)"

Die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin begründete die belangte Behörde damit, dass der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich auch ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht in diesem Umfang gebührte. Den rückgeforderten Betrag schlüsselte sie auf wie folgt:

"Zeitraum

Tage

urspr. Notstandshilfe

berichtigte Notstandshilfe

Differenz

     

Febr. 07

28

EUR 19,14

EUR 0

EUR 535,92

März 07

31

EUR 19,14

EUR 0

EUR 593,34

April 07

30

EUR 15,79

EUR 0

EUR 473,70

Mai 07

31

EUR 14,08

EUR 0

EUR 436,48

Juni 07

30

EUR 17,92

EUR 0

EUR 537,60

Juli 07

31

EUR 17,99

EUR 0

EUR 557,69

Aug. 07

31

EUR 16,64

EUR 0

EUR 515,84

Sept. 07

30

EUR 15,69

EUR 0

EUR 470,70

Okt. 07

14

EUR 14,96

EUR 0

EUR 209,44

    

EUR 4.330,71"

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn u.a. Notlage vorliegt. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Nach § 36 leg. cit. in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe zu erlassen, in denen das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden kann. In diesen Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist.

Für die Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) sieht § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG vor, dass vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Nach § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B sublit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinie erfolgen. Nach dieser vom Arbeitsmarktservice Österreich gemäß § 4 Abs. 3 AMSG erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (und bei Dirschmied, AlVG3, 487 ff, wiedergegebenen) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung darf das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) um maximal 50 % übersteigen. Nach § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG ist der Freibetrag nach sublit. a um 100 v.H. zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Diese Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose bleibt nach der zitierten Richtlinie von der 50 %-Grenze unberührt.

Gemäß § 2 Abs. 1 NH-VO in der Fassung BGBl. Nr. 388/1989, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Nach § 2 Abs. 2 der NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen.

§ 6 NH-VO in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 lautet:

"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

2. Die Beschwerdeführerin bekämpft nach ihren Ausführungen zum Beschwerdepunkt zwar den angefochtenen Bescheid zur Gänze; inhaltlich wendet sie sich aber nicht gegen den Widerruf der Notstandshilfe (und legt im Übrigen auch nicht konkretisiert dar, in welcher Weise die belangte Behörde bei der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs einen Fehler begangen haben soll). Der angefochtene Bescheid bietet auch keinen Anlass zur Annahme, dass die Berechnung der Höhe des Notstandshilfeanspruchs von der belangten Behörde in Abweichung von den zitierten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt wäre.

Die Beschwerde bringt gegen den Rückforderungsanspruch von EUR 4.330,71 im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Februar bis 14. Oktober 2007 lediglich einen Betrag von EUR 1.024,02 an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Die drei (erstinstanzlichen) Rückforderungsbescheide des AMS, auf Grund derer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine Aufrechnung mit der nachgezahlten Notstandshilfe erfolgt sei, stünden in untrennbarem Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgerichtshof mit dem (oben zitierten) Erkenntnis vom 1. April 2009 aufgehobenen (zweitinstanzlichen) Bescheiden der belangten Behörde. Die belangte Behörde habe bislang jedoch dazu keine(n) Ersatzbescheid(e) erlassen, sodass keine Aufrechnung des daraus resultierenden Rückforderungsanspruches mit der festgestellten Nachzahlung von EUR 3.668,08 erfolgen könne, und die Beschwerdeführerin "sohin die berichtigte Notstandshilfe vom 6.11.2007 in Höhe von EUR 3.668,08 nicht erhalten hat und damit dieser Betrag auch nicht von ihr rückgefordert werden kann."

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des AMS vom 20. Mai 2010 ergibt sich eindeutig der in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 14. Oktober 2007 widerrufene bzw. rückgeforderte Betrag von EUR 4.330,71. Nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen im - den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden - nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum die (detailliert aufgeschlüsselte) Notstandshilfe zuerkannt. Der angefochtene Bescheid legt in seiner Begründung (ebenso) detailliert dar, wie sich der im Spruch genannte Rückforderungsbetrag errechnet, sodass auch die von der Beschwerdeführerin überdies behauptete mangelnde Nachvollziehbarkeit des Rückforderungsanspruches nicht zu erkennen ist.

Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher nach § 47 Abs.1 AlVG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen; wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.

Der Widerruf der Leistung nach § 25 Abs. 1 AlVG hat jenen Betrag zu umfassen, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der ursprünglich zuerkannten und an die Partei geleisteten Geldleistung einerseits und der Summe der gemäß § 24 Abs. 1 AlVG berichtigten Leistung andererseits für den Zeitraum, für den der Widerruf ausgesprochen wurde, ergibt.

Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht die Zuerkennung der Notstandhilfe, sondern vermeint auf Grund der aufgezeigten Aufrechnung einen geringeren als den rückgeforderten Betrag erhalten zu haben. Dieser Einwand (wie auch der von der belangten Behörde zugestandene Umstand, dass die Ersatzbescheide in Bezug auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. April 2009 zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung noch nicht erlassen waren) vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal vor dem Hintergrund von § 47 AlVG der zuerkannte mit dem geleisteten Betrag gleichzusetzen ist.

Ob und in welchem Ausmaß der Rückforderungsanspruch - gegebenenfalls durch teilweise Einbehaltung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - tatsächlich bereits berichtigt und dadurch verringert wurde, ist eine Frage der Abrechnung, die in den Bescheidspruch aufgenommen werden kann, aber nicht aufgenommen werden muss. Nur soweit der Beschwerdeführer einen Abrechnungsbescheid über die nach Aufrechnungen, Einbehalten bzw. Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich noch aushaftende Summe (der Sache nach also einen Feststellungsbescheid) unter Darlegung seines rechtlichen Interesses, insbesondere der Notwendigkeit für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung, ausdrücklich verlangt, ist die regionale Geschäftsstelle verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0102).

Wie zuvor dargelegt, ist aber hier Gegenstand des Bescheidspruches (lediglich) der in Bezug auf den relevanten Zeitraum vom 1. Februar bis 14. Oktober 2007 widerrufene bzw. rückgeforderte Betrag von EUR 4.330,71, sodass die (weitere) Begründung zu einer allfälligen Aufrechnung mit (anderen) Rückforderungsansprüchen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vernachlässigt werden kann.

3. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Mai 2012

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