Normen
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2008080102.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1. Dezember 2006 bis 15. Juli 2007 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG teilweise widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 1.079,32 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert.
Die belangte Behörde stellte als entscheidungserheblichen Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer seit 3. Februar 2003 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und seit 9. März 2004 Notstandshilfe beziehe. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers wechselnde Dienstgeber gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer von mehreren Firmen Lohnbescheinigungen vorgelegt, damit das Arbeitsmarktservice seine Notstandshilfe neu bemessen könne. Nach Vorliegen der Lohnbescheinigungen habe er jeweils eine Mitteilung über den Leistungsbezug erhalten.
In der EDV des Arbeitsmarktservice finde sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2006 die Beschäftigung seiner Ehefrau gemeldet habe. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass an diesem Tag der Datensatz des Beschwerdeführers überhaupt aufgerufen worden sei. Erst in Folge der Antragstellung vom 3. Juni 2007 für den Bezug ab 15. Juli 2007 habe das Arbeitsmarktservice davon Kenntnis erlangt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits seit 7. November 2006 in einem Dienstverhältnis stehe. Daher seien die entsprechenden Einkommensnachweise angefordert und der Leistungsbezug dementsprechend richtig gestellt worden.
Mit Schreiben vom 6. September 2007 sei das Arbeitsmarktservice darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2007 beim Dienstgeber seiner Ehefrau um die Ausstellung einer gefälschten Lohnbescheinigung gebeten habe, um weiterhin Notstandshilfe beziehen zu können.
Die belangte Behörde legt in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid ausführlich die (Neu)Berechnung der Höhe des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 15. Juli 2007 dar. In dieser auf verschiedene Monate aufgeschlüsselten Berechnung wurde das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angeführt und die Posten "Werbekostenpauschale", "Freigrenze für Ihre Gattin", "Behinderung 50%" und "Freigrenzenerhöhung 50%" davon abgezogen. Aus einer Gegenüberstellung von "Anspruch alt" mit "Anspruch neu" errechnete die belangte Behörde insgesamt einen Übergenuss für die genannte Zeitperiode und damit den Rückforderungsbetrag in der Höhe von EUR 1.079,32.
Hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgeschlagenen Ladung von zwei Zeugen, die dem Telefonat mit dem Arbeitsmarktservice am 6. November 2006 beigewohnt haben sollen, führte die belangte Behörde aus, auf die Ladung werde verzichtet, da befürchtet werden müsse, dass diese Personen ein Gefälligkeitszeugnis abgeben könnten, so wie der Beschwerdeführer dies auch beim ehemaligen Dienstgeber seiner Ehefrau erbeten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde sowohl gegen den Widerruf als auch gegen die Rückforderung von Notstandshilfe.
Er macht zunächst geltend, der rückgeforderte Betrag sei selbst unter der Annahme, dass eine Beschäftigung seiner Ehefrau am 6. November 2006 nicht gemeldet worden wäre, falsch berechnet, weil die außergewöhnlichen finanziellen Belastungen infolge Krankheit nicht entsprechend berücksichtigt worden seien; die Freigrenzenerhöhung sei in der Berechnung nicht richtig wiedergegeben worden.
2. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn u.a. Notlage vorliegt. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 36 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe zu erlassen, in denen das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden kann. In diesen Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist.
Für die Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) sieht § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG vor, dass vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Nach § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B sublit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinie erfolgen. Nach dieser vom Arbeitsmarktservice Österreich gemäß § 4 Abs. 3 AMSG erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten (und bei Dirschmied, AlVG3, 487 ff, wiedergegebenen) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung darf das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) um maximal 50 % übersteigen. Nach § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG ist der Freibetrag nach sublit. a um 100 v.H. zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Diese Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose bleibt nach der zitierten Richtlinie von der 50 %-Grenze unberührt.
Gemäß § 2 Abs. 1 NH-VO in der Fassung BGBl. Nr. 388/1989, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 der NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen.
§ 6 NH-VO in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 lautet:
"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
Der angefochtene Bescheid bietet keinen Anlass zur Annahme, dass die Berechnung der Höhe des Notstandshilfeanspruchs von der belangten Behörde in Abweichung von den zitierten gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Die belangte Behörde hat zunächst eine Freigrenzenerhöhung im Ausmaß von 50 % bei der Anrechnung des Partnereinkommens berücksichtigt. Es wurde daher das nach der oben zitierten Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung zulässige Höchstmaß berücksichtigt. Für eine weitergehende Erhöhung der berücksichtigungswürdigen Freigrenze für das Partnereinkommen (etwa gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 NH-VO) gibt der gegenständliche Sachverhalt keinen Anlass. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde im Übrigen nicht konkretisiert dar, in welcher Weise die belangte Behörde bei der Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs einen Fehler begangen haben soll.
3. Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs in der Höhe von EUR 1.079,32 eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheids übernommen. In jenem Bescheid sei nämlich in der Begründung angegeben worden, dass von dem Rückforderungsanspruch nur mehr ein Betrag von EUR 661,21 offen sei. Daraus hätte die belangte Behörde aber von sich aus die Aktenwidrigkeit bzw. die Widersprüchlichkeit des Bescheids selbst erkennen und den erstinstanzlichen Bescheid aufheben müssen. Stattdessen habe sie aber ohne nähere Prüfung den unrichtigen Rückforderungsanspruch von EUR 1.079,32 übernommen.
4. Damit kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheids ergibt sich eindeutig der widerrufene bzw. rückgeforderte Betrag von EUR 1.079,32. Der im erstinstanzlichen Bescheid in der Begründung als "noch offen" bezeichnete Betrag von EUR 661,21 erklärt sich daraus, dass ein Teil des insgesamt widerrufenen und rückgeforderten Betrags vom Arbeitsmarktservice bereits vom Leistungsbezug einbehalten worden war. Der angefochtene Bescheid legt in seiner Begründung detailliert dar, wie sich der im Spruch genannte Rückforderungsbetrag errechnet, sodass auch die vom Beschwerdeführer behauptete "Widersprüchlichkeit" nicht zu erkennen ist. Der Widerruf der Leistung nach § 25 Abs. 1 AlVG hat jenen Betrag zu umfassen, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der ursprünglich zuerkannten und an die Partei geleisteten Geldleistung einerseits und der Summe der gemäß § 24 Abs. 1 AlVG berichtigten Leistung andererseits für den Zeitraum, für den der Widerruf ausgesprochen wurde, ergibt. Ob und in welchem Ausmaß dieser Rückforderungsanspruch bereits tatsächlich berichtigt und dadurch verringert wurde, ist eine Frage der Abrechnung, die in den Bescheidspruch aufgenommen werden kann, aber nicht aufgenommen werden muss. Nur soweit der Beschwerdeführer einen Abrechnungsbescheid über die nach Aufrechnungen, Einbehalten bzw. Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich noch aushaftende Summe (der Sache nach also einen Feststellungsbescheid) unter Darlegung seines rechtlichen Interesses, insbesondere der Notwendigkeit für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung, ausdrücklich verlangt, ist die regionale Geschäftsstelle verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen.
5. Schließlich bringt die Beschwerde vor, der Rückforderungsanspruch bestehe seinem Grunde nach nicht zu Recht. Die Rückforderung sei nämlich aufgrund der herrschenden Gesetzeslage nur dann möglich, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei (§ 25 Abs. 1 AlVG). Der Beschwerdeführer habe bereits im Berufungsverfahren vorgebracht, am 6. November 2006 beim Arbeitsmarktservice telefonisch Mitteilung über die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Ehefrau gemacht zu haben, was von zwei Zeugen bestätigt werden könne. Von der belangten Behörde sei aber lediglich festgestellt worden, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig seien und mit den Aufzeichnungen der erstinstanzlichen Behörde in Widerspruch stünden. Die Zeugen würden nicht gehört werden, weil davon auszugehen sei, dass diese durch den Beschwerdeführer beeinflusst seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären die beiden genannten Zeugen aber jedenfalls von der belangten Behörde zu laden und zu vernehmen gewesen.
6. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet den Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Die sich auf die §§ 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG stützende belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer verabsäumt habe, die Beschäftigung seiner Ehefrau ab Dezember 2006 dem Arbeitsmarktservice zu melden, wozu er gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet gewesen wäre. Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine diesbezügliche Meldung am 6. November 2006 telefonisch erstattet, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben und tat den vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugenbeweis für das von ihm behauptete Telefonat allein unter Hinweis darauf ab, dass ein "Gefälligkeitszeugnis" dieser Personen zu befürchten sei.
7. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens; es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG). Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. auch dazu Walter/Thienel, a. a.O., E 106 zu § 39 AVG).
Die belangte Behörde hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten telefonischen Meldung ohne nähere Beweiswürdigung lediglich entgegengehalten, dass sich in der EDV des Arbeitsmarktservice kein Hinweis auf eine derartige Meldung finde und nicht festzustellen gewesen sei, dass der Datensatz des Beschwerdeführers am Tag der von ihm behaupteten Meldung überhaupt aufgerufen worden sei. Dass die für die Betreuung des Beschwerdeführers in der regionalen Geschäftsstelle zuständige Mitarbeiterin zum behaupteten Telefonat befragt worden wäre oder dass der Beschwerdeführer zur Konkretisierung seiner Angaben - etwa durch Bekanntgabe der gewählten Rufnummer oder näherer Angaben zu Gesprächspartner und -verlauf - angehalten worden wäre, lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid ebensowenig entnehmen wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Erst nach Klärung dieser Umstände kann beurteilt werden, ob eine Aussage der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeugen, die nach dem Berufungsvorbringen bei dem mit dem Arbeitsmarktservice geführten Telefonat zugegen gewesen seien, als taugliches Beweismittel für die Feststellung des Sachverhaltes in Betracht kommen könnte, zumal im Falle einer ordnungsgemäßen Meldung der Rückforderung der unrechtmäßig empfangenen Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG und auch - nach der hier noch anwendbaren Rechtslage - dem Widerruf (§ 24 Abs. 2 AlVG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004) möglicherweise die Grundlage entzogen wäre.
Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme ausschließlich wegen der Befürchtung eines "Gefälligkeitszeugnisses" stellt jedenfalls eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar. Dass der Beweisantrag - worauf sich die belangte Behörde jedoch nicht gestützt hat - nicht ausreichend konkret war, da keine ladungsfähige Anschrift der Zeugen angegeben wurde, hätte für sich die belangte Behörde nicht berechtigt, das Verfahren ohne Versuch, diese Zeugen einzuvernehmen, abzuschließen; die Behörde ist nämlich in einem solchen Fall verpflichtet, eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen von Amts wegen festzusetzen und darf erst nach Ablauf dieser Frist annehmen, dass der Beweis nicht erbracht werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0129).
8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. November 2011
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