VwGH 2011/07/0008

VwGH2011/07/000826.7.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der M GmbH in A, vertreten durch Hochleitner Ransmayr Rechtsanwälte, 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den (undatierten) Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zl. BMLFUW-UW.1.3.2/0354-V/4/2007, betreffend Zuteilung von Emissionszertifikaten, zu Recht erkannt:

Normen

EmissionszertifikateG 2004 §12 idF 2006/I/171;
EmissionszertifikateG 2004 §28a idF 2006/I/171;
VwRallg impl;
ZuteilungsV 02te 2007;
ZuteilungsV 2007 §4;
EmissionszertifikateG 2004 §12 idF 2006/I/171;
EmissionszertifikateG 2004 §28a idF 2006/I/171;
VwRallg impl;
ZuteilungsV 02te 2007;
ZuteilungsV 2007 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Die beschwerdeführende Partei betreibt am Standort A. ein Ziegelwerk. Aufgrund der in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeiten und Produktionskapazität ("Mineralverarbeitende Industrie") handelt es sich bei der Anlage um eine solche im Sinn der Anlage 1 des Emissionszertifikategesetzes - EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 (in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 171/2006).

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2006, G 138/05 ua; V 97/05 ua, wurden § 13 Abs. 4 EZG, BGBl. I Nr. 46/2004, als verfassungswidrig sowie die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Handhabung der Reserve (Zuteilungsverordnung), BGBl. II Nr. 18/2005, als gesetzwidrig aufgehoben. Im Hinblick darauf wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B 405/05 ua, ein Bescheid der belangten Behörde, mit dem der beschwerdeführenden Partei unter Berufung (u.a.) auf § 13 Abs. 4 EZG und § 4 der genannten Zuteilungsverordnung für den Zeitraum 2005 bis 2007 eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten zugeteilt worden war, aufgehoben.

Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf die beiden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sowie auf die Novelle zum EZG, BGBl. I Nr. 171/2006, und die gemäß § 28a EZG am 13. April 2007 erlassene (neue) Zuteilungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/2007, ihre Auffassung mit, dass sich aus dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2006 keine Anhaltspunkte dafür ergäben, die Zuteilungsformel zu ändern, weshalb der Formelansatz für die Zuteilung (der kostenlosen Emissionszertifikate) auf Anlagenebene unverändert in die neue Zuteilungsverordnung übernommen worden sei. Der Berechnung der Zuteilungsmenge werde daher die Formel "Allokationsbasis x Potentialfaktor x Erfüllungsfaktor" zugrunde gelegt, und es sei vorgesehen, aufgrund der vorliegenden Daten neue Bescheide auf der neuen Rechtsbasis zu erlassen. Die Daten, welche im jeweils spezifischen Fall für die Determinierung der Allokationsbasis eingegangen seien, und die Branchenwerte für "Business-as-usual (2005-2007)" würden keiner Änderung unterzogen, weshalb sich keine Änderung der (bisherigen) Zuteilungsmenge ergebe. Mit diesem Schreiben räumte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei dazu Parteiengehör ein.

Diese brachte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 vor, dass die beabsichtigte Vorgangsweise der belangten Behörde und die "Nicht-Berücksichtigung" der für die gegenständliche Anlage nicht repräsentativen "Standard-Basisperiode" sowie die mangelnde Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen "early actions" mit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten des Vertrauensschutzes, der Eigentums- und Erwerbsfreiheit sowie dem Gleichheitssatz und dem Verbot von rückwirkenden Strafgesetzen in Widerspruch stünden. Insbesondere reiche die Gesamtzahl der Zertifikate nicht aus, um den tatsächlichen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten der beschwerdeführenden Partei zu entsprechen. Da durch die Minderallokation jedenfalls emissionsreduzierende Investitionen getätigt oder Zertifikate zugekauft werden müssten, komme es zu einer zusätzlichen Kostenbelastung, die das nachhaltige Führen eines Betriebes deutlich erschwere.

Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid traf die belangte Behörde folgenden Ausspruch:

"Aufgrund des § 28a Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 171/2006 sowie des § 4 der Verordnung über die Zuteilung von Emissionszertifikaten, BGBl. II Nr. 87//2007 (ZuteilungsVO) teilt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der (beschwerdeführenden Partei) für die Anlage Ziegelwerk (…) Code IZI-(…) gemäß Anhang 1 der ZuteilungsVO, 6.556 Emissionszertifikate für das Jahr 2007 zu.

Insgesamt wurde der (beschwerdeführenden Partei) auf das Konto der Anlage Ziegelwerk (…) in der Periode 2005 bis 2007

19.668 Emissionszertifikate gebucht. Die Buchung von 13.112 Emissionszertifikaten für die Jahre 2005 bis 2006 gründet auf § 17 Abs. 1 EZG. Die 6.556 Emissionszertifikate für das Jahr 2007 wurden gemäß § 17 Abs. 1a EZG auf das Konto der Anlage Ziegelwerk (…) gebucht.

(…)"

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der vom Umweltbundesamt und dem Institut für Industrielle Ökologie im Zeitraum zwischen Frühjahr 2003 und Frühjahr 2004 durchgeführten Datenerhebung für den Emissionshandel von der beschwerdeführenden Partei Daten über die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) der betreffenden Anlage im Zeitraum 1990 bis 2002 gemeldet worden seien, die Anlage der beschwerdeführenden Partei demnach im Erhebungszeitraum eine Kapazität von 300 Tonnen (t) pro Tag aufweise und die durchschnittlichen Emissionen der Anlage in den Jahren 1998 bis 2001 6.406 t CO2 pro Jahr betragen hätten. Die Anlage entspreche der Tätigkeit "Mineralverarbeitende Industrie" gemäß Anhang 1 des EZG. Im Erhebungszeitraum seien Koks, Heizöl schwer, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht, Erdgas, Flüssiggas und für stationäre Anlagen Diesel als Standardbrennstoff eingesetzt worden.

Der durchschnittliche CO2-Emissionsfaktor der Anlage aus Brennstoffeinsatz im Betrachtungszeitraum 1998 bis 2001 habe 44 t CO2/Terajoule (TJ) betragen. Die Bemessung der Zuteilung der kostenlosen Emissionszertifikate auf Anlagenebene pro Jahr in der Periode 2005 bis 2007 erfolge gemäß § 4 ZuteilungsVO mittels der Formel: "Zuteilung(05-07) = Allokationsbasis * PotentialfaktorAnlage * ErfüllungsfaktorAnlage". Der gewichtete Potentialfaktor der Anlage betrage 0,98320, der Erfüllungsfaktor der Anlage 1,04093. Hieraus ergebe sich eine Anzahl von 6.556 zugeteilten Zertifikaten pro Jahr. Der Erfüllungsfaktor sei gemäß § 4 Z. 3 ZuteilungsVO errechnet worden. Ein für die Branche Ziegelindustrie erwartetes Wachstum an CO2-Emissionen gemäß dem zugrunde gelegten "Business as usual-Szenario" für den Zeitraum 2005 bis 2007 sei im Erfüllungsfaktor für die Anlage mitberücksichtigt. Der Wachstumsfaktor der Branche sei unter Zugrundelegung der "WIFO/KWI-Studie aus 2004" gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 ZuteilungsVO mit 1,06482 festgelegt worden.

Weiters führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 9. Mai 2007 - aus, dass das EZG bestimmte Kriterien vorsehe, anhand derer die Zuteilung von Zertifikaten zu erfolgen habe. Diese Kriterien stellten gerade nicht darauf ab, dass der tatsächliche Bedarf einer Anlage aufgrund wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger "Gegebenheiten" ermittelt werde. Vielmehr seien unter Berücksichtigung von Reduktionspotentialen und Einsparungsmöglichkeiten, aber auch unter Einbeziehung des prognostizierten Wirtschaftswachstums einer Branche Zertifikate in einer Weise zuzuteilen, die einen Anreiz zur Reduktion von einschlägigen Emissionen biete. Eine Anrechenbarkeit von "early action" - also eine Art "Vorleistung" des Anlagenbetreibers zur Emissionsreduktion vor der zugrunde gelegten Basisperiode - sei in der Zuteilungsmethodik nach dem EZG und der ZuteilungsVO nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluss vom 15. Dezember 2010, B 2173/07).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die beschwerdeführende Partei die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 und stellte darin den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12 und § 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004, idF BGBl. I Nr. 171/2006 lauten:

"§ 12. Bei der Erstellung des ersten nationalen Zuteilungsplans für die Jahre 2005 bis 2007 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 3 in der Periode 1998 bis 2001 zu berücksichtigen. Falls solche Emissionsmeldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 1998 bis 2001 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden."

"§ 28a. (1) Wird die Zuteilungsverordnung für eine Periode durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anwendung der §§ 12 und 13 unverzüglich mit Verordnung mit Wirkung für die betreffende Periode die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für diese Periode zugeteilt wird, die Reserve und den Stichtag sowie den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, und die Zuteilung der Emissionszertifikate festzulegen. § 13 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid den Anlagen, deren Zuteilungsbescheide durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben wurden, die Emissionszertifikate, die sich für sie aus der gemäß Abs. 1 oder gemäß § 13 erlassenen Zuteilungsverordnung ergeben, für die verbleibende Periode nach Aufhebung der Zuteilungsbescheide zuzuteilen. § 13 Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die von den Beschwerden nicht betroffenen Zuteilungsbescheide bleiben aufrecht."

§ 4 und Anhang 2 der aufgrund des § 28a Abs. 1 EZG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Handhabung der Reserve (Zuteilungsverordnung), BGBl. II Nr. 87/2007, lauten:

"§ 4. Die Aufteilung der den Branchen jährlich zugeteilten Emissionszertifikate auf die Anlagen gemäß Anhang 1 EZG hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Zuteilung(05-07) = Allokationsbasis * PFA * EFA

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

1. Die Allokationsbasis der Anlage entspricht grundsätzlich dem Durchschnitt der Emissionen im Zeitraum 1998 - 2001 gemäß den Ergebnissen der Datenerhebung von Umweltbundesamt und Institut für Industrielle Ökologie. Sollten diese Emissionsdaten nicht repräsentativ im Sinne des § 12 EZG sein, wird eine abweichende Basisperiode herangezogen. Eine Anpassung der Basisperiode erfolgt auf Grund der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes für Kondensationsstrom erzeugende Anlagen, für die als Basisperiode die Jahre 1999 - 2002 herangezogen werden. Es erfolgt zudem jedenfalls eine Anpassung der Basisperiode für einzelne Anlagen, wenn die Emissionen der letzten beiden mit historischen Emissionsdaten belegbaren Jahre um zumindest 20% vom Mittelwert der Jahre 1998 - 2001 (1999 - 2002 für Kondensationsstrom erzeugende Anlagen) abweichen. In diesen Fällen werden nicht repräsentative - da weiter zurückliegende - Jahre außer Betracht gelassen bzw. jüngere Jahre (2002, in begründeten Fällen auch 2003) in die Mittelwertbildung mit einbezogen. Dabei erfolgt im Bereich der Fernwärmewirtschaft bei Vorliegen mehrerer, in einem Leitungsverbund stehender, Anlagen desselben Inhabers, sowie im Bereich der Elektrizitätswirtschaft bei Vorliegen mehrerer Anlagen desselben Inhabers eine gemeinsame Betrachtung der historischen Emissionsdaten. Im Fall von genehmigten Neuanlagen oder Anlagenerweiterungen, für die keine repräsentativen historischen Emissionsdaten verfügbar sind, erfolgt die Festlegung der Allokationsbasis in sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 1, letzter Satz des Emissionszertifikategesetzes idF BGBl. I Nr. 171/2006.

2. Der in Anhang 2 näher spezifizierte Potentialfaktor der Anlage (PFA) berücksichtigt die Prozessemissionen, die Kohlenstoffdioxid-Intensität des Brennstoffeinsatzes, Zuschläge für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die Auskopplung von Fernwärme und für die Auskopplung von Abwärme sowie einen Abschlag für Anlagen, die von den Standards der im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26ff, erstellten BVT-Referenzdokumente (BREFs) erheblich abweichen.

3. Der Erfüllungsfaktor der Anlage (EFA) dient dazu, die Zahl der auf Anlagenebene zugeteilten Zertifikate mit den der Branche zugeteilten Zertifikaten in Übereinstimmung zu bringen. Der Erfüllungsfaktor der Anlage wird nach folgender Formel berechnet:

EFA = Zuteilung der Branche/?Anlagen AllokationsbasisAnlage * PFA"

"Anhang 2

Bewertung des Reduktionspotentials von Anlagen über den Potentialfaktor

In den Potentialfaktor gehen folgende Parameter ein:

1. Prozessemissionen: Kohlenstoffdioxidemissionen, bei denen es sich nicht um Emissionen aus der Verbrennung handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u.a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion vom Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen. Emissionen, die aus einem Prozess stammen, wird ein Potentialfaktor von 1 zugewiesen (entspricht keiner Reduktion). Emissionen aus der thermischen Nachverbrennung werden wie Prozessemissionen behandelt.

2. Emissionen aus Verbrennung (Brennstoffemissionen):

Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen. Je höher die CO2- Intensität des eingesetzten Brennstoffs (in t CO2/TJ), desto höher ist das für Zwecke der Zuteilung von Emissionszertifikaten zugewiesene Standardreduktionspotential. Bei einem CO2- Emissionsfaktor von 110 kommt ein Potentialfaktor von 0,88 (entsprechend Reduktion von 12 %), bei 55 (Erdgas) von 0,96 (-4 %) bzw. bei 0 (Biomasse) von 1,04 (+4 %) zum Tragen. Zwischen den einzelnen Werten wird linear interpoliert.

3. KWK-Bonus: Für effiziente Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen (KWK-Anlagen) wird die erforderliche Reduktion entsprechend der CO2-Intensität der eingesetzten Brennstoffe halbiert (z.B. statt PF 0,94 kommt ein PF von 0,97 zur Anwendung); jedenfalls wird ein Bonus von zumindest 0,02 im Potentialfaktor berücksichtigt (z.B. statt PF 0,99 kommt ein PF von 1,01 zur Anwendung). Bonusfähig ist jener Anteil der Emissionen, welcher im Basiszeitraum der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme zuzuordnen war und sofern eine Primärenergieeinsparung von zumindest 5 % gegenüber der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme erfolgte.

4. Fernwärmebonus: Für effiziente Anlagen der Fernwärmewirtschaft wird für die betreffenden Emissionen die erforderliche Reduktion entsprechend der CO2-Intensität der eingesetzten Brennstoffe um ein Viertel gekürzt (z.B. statt PF 0,96 kommt ein PF von 0,97 zur Anwendung); jedenfalls wird ein Bonus von zumindest 0,01 im Potentialfaktor berücksichtigt. Auf Grundlage des maßgeblichen BVT-Referenzdokumentes wurde als Referenzstandard ein Mindestwirkungsgrad der Anlage von 90 % (bzw. 85 % bei Anlagen < 50 MW) zugrunde gelegt.

5. Abwärmebonus: Speist eine Anlage Abwärme in ein öffentliches Fernwärmenetz ein, so wird für die anteiligen Emissionen die erforderliche Reduktion entsprechend der CO2- Intensität der eingesetzten Brennstoffe um ein Viertel gekürzt (z.B. statt PF 0,96 kommt ein PF von 0,97 zur Anwendung); jedenfalls wird ein Bonus von zumindest 0,01 im Potentialfaktor berücksichtigt. Zur Ermittlung der bonusfähigen Emissionen wird angenommen, dass die ausgekoppelte Wärmemenge alternativ mit Erdgas erzeugt würde.

6. BVT-Malus: Weist eine Anlage deutliche Abweichungen von der besten verfügbaren Technik gemäß den BVT-Referenzdokumenten (BREFs) auf, so wird die erforderliche Reduktion entsprechend der CO2-Intensität der eingesetzten Brennstoffe um ein Viertel erhöht (z.B. statt PF 0,96 kommt ein PF von 0,95 zur Anwendung). Eine deutliche Abweichung von bester verfügbarer Technik liegt vor, wenn auf Grund der von den Anlageninhabern gemeldeten Daten im Rahmen der Datenerhebung zum Emissionshandel durch Umweltbundesamt und Institut für Industrielle Ökologie eine der folgenden Klassifikationen erfolgte: 'nicht erklärbare Unterschiede zu BVT'; 'erklärbare deutliche Unterschiede zu BVT'.

7. Der KWK-, der Fernwärme- und der Abwärme-Bonus sind hinsichtlich desselben Brennstoffeinsatzes einer Anlage nicht gleichzeitig anzuwenden. Ein BVT-Malus ist nur auf jene Teile der Allokationsbasis anwendbar, die nicht durch einen KWK-, Fernwärme- oder Abwärmebonus begünstigt sind."

Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde vor, diese habe den Einwand, dass die "Standard-Basisperiode" für die Anlage nicht repräsentativ sei und gemäß § 12 EZG eine abweichende Basisperiode hätte herangezogen werden müssen, ignoriert und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet. Die beschwerdeführende Partei habe die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die "Standard-Basisperiode" aufgrund eines massiven Schadensfalles in der Produktionsanlage und eines Produktionseinbruches im Bereich der Innenwandziegel sowie einer daraus resultierenden Produktionsumstellung auf Außenwandziegel nicht repräsentativ sei. Der verfahrensrechtlichen Begründungspflicht komme gerade bei Ermessensentscheidungen große Bedeutung zu, und es seien diese so zu begründen, dass die Partei ihre Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof zweckentsprechend verfolgen könne und der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werde, zu überprüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren substanziiert dargestellt hätte, in welchem konkreten Umfang sich die Emissionen - abweichend von der Basisperiode 1998 bis 2001 - reduziert hätten und diese Periode deshalb nicht repräsentativ wäre. Insbesondere ergibt sich eine solche ausreichend konkretisierte Darstellung von Auswirkungen der behaupteten Ereignisse auf das Ausmaß der CO2- Emissionen der Betriebsanlage auch nicht aus der von der Beschwerde ins Treffen geführten, oben zitierten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 9. Mai 2007. Mit dem in der Beschwerde erhobenen pauschalen Einwand, die beschwerdeführende Partei habe (im Verwaltungsverfahren) "mehrmals vorgebracht, dass die herangezogene Basisperiode 1998 - 2001 absolut nicht repräsentativ" sei, und dem Hinweis auf einen massiven Schadensfall in der Produktionsanlage und einen Produktionseinbruch im Bereich der Innenwandziegel zeigt die Beschwerde nicht auf, dass und zutreffendenfalls in welchen Stellungnahmen sie gegenüber der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren ein im oben genannten Sinn ausreichend substanziiertes Vorbringen erstattet habe. Im Hinblick darauf kann dem Vorbringen der belangten Behörde in deren Gegenschrift vom 29. April 2011, dass die von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen zur mangelnden Repräsentativität der Basisperiode bzw. zu einem Schadensfall bzw. Produktionseinbruch nicht konkretisiert oder nachgewiesen worden seien, nicht entgegengetreten werden. Von daher bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, im angefochtenen Bescheid eine im Sinn des § 12 EZG abweichende Basisperiode zu berücksichtigen und die Heranziehung des Zeitraumes 1998 bis 2001 als Basisperiode - wie dies § 12 EZG vorsieht - über die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinaus weiter zu begründen. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe unzulässigerweise den Einwand der mangelnden Repräsentativität der herangezogenen Basisperiode ignoriert und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, ist daher nicht berechtigt.

Schon deshalb kommt auch dem weiteren Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene "early actions" (Vorleistungen) hätte berücksichtigen und darauf in der Bescheidbegründung näher hätte eingehen müssen, keine Berechtigung zu. Abgesehen davon ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2012, Zl. 2010/07/0052, in einem Fall betreffend die zweite Zuteilungsperiode von 2008 bis 2012 ausgesprochen hat, die Berücksichtigung etwaiger Vorleistungen im EZG nicht vorgesehen. Nichts anders kann auch für einen, die erste Zuteilungsperiode betreffenden Fall wie dem vorliegenden gelten, zumal auf beide Zuteilungsperioden das EZG idF der Novelle BGBl. I Nr. 171/2006 Anwendung findet. Auch in der ZuteilungsVO findet sich keine Grundlage dafür, allfällige Vorleistungen bei der Berechnung von kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikaten zu berücksichtigen.

Ferner ist aus den oben genannten Erwägungen der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde die "Ermessensentscheidung" unzureichend begründet habe, nicht berechtigt, zumal es sich bei einem Zuteilungsbescheid nach dem EZG um eine gebundene Entscheidung handelt, mag diese auch auf einem komplizierten Rechenvorgang beruhen.

Wenn schließlich die Beschwerde vorbringt, die beschwerdeführende Partei sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, so trifft dieser Vorwurf ebenso nicht zu, wurde der beschwerdeführenden Partei doch im Verwaltungsverfahren, wie oben dargestellt, mit Schreiben vom 23. April 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, welche Gelegenheit sie mit dem genannten Schriftsatz vom 9. Mai 2007 genutzt hat. Abgesehen davon hat sie mit dieser Verfahrensrüge mangels eines ausreichend konkretisierten Vorbringens auch nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt.

Demzufolge begegnet die Heranziehung der Basisperiode 1998 bis 2001 durch die belangte Behörde im Sinn des § 12 EZG keinen Bedenken. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2010, Zlen. 2008/07/0143 bis 0146, vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0087, und vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).

Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angesprochene Mehrbetrag von EUR 0,40 für den Vorlageaufwand in dieser Verordnung keine Deckung findet.

Wien, am 26. Juli 2012

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