Normen
TierhaltungsV 01te 2005;
TierschutzG 2005 §38;
TierschutzG 2005 §5;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;
TierhaltungsV 01te 2005;
TierschutzG 2005 §38;
TierschutzG 2005 §5;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes I.1) a. bis f. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes I.2)) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde mit einer "Aufforderung zur Rechtfertigung" der BH A vom 17. Juni 2010 zur Last gelegt, er habe es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der GL GmbH in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Tierhalterin in einem bestimmten Zeitraum
55.254 Legehennen in vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen gehalten habe, obwohl die Haltungseinrichtungen nicht den Bestimmungen der Anlage 6 Z 6.3.2.2 der 1. Tierhaltungsverordnung entsprächen. Dem Beschwerdeführer wurden insgesamt sieben solcher Übertretungen (Anlastungen I bis IV und VI bis VIII) vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den genannten Punkten I bis IV und VI bis VII jeweils "§ 38 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 Zi. 1 Tierschutzgesetz iVm § 2 iVm Anlage 6 Zi. 6.3.2.2. (zu Anlastung VIII. Z 2.3.) der 1. Tierhaltungsverordnung" übertreten.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen (Anlastung V),
55.254 Legehennen gehalten und den Tieren entgegen § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 10 TSchG durch die Unterbringung von zu vielen Tieren in den Käfigen, wodurch diese in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien, durch das Fehlen von ausreichend Platz zum Sitzen infolge zu gering bemessener Sitzstangen sowie die unsachgemäße Ausgestaltung der Nester mittels Drahtboden, wodurch ein angemessenes Ausruhen der Tiere nicht möglich sei, unberechtigt Leiden zugefügt zu haben (Anlastung V). Er habe zu dieser Anlastung V "§ 38 Abs. 1 Zi. 1 iVm § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zi. 10 iVm § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Tierschutzgesetz" übertreten.
Im Straferkenntnis vom 13. Juli 2010 hat die BH A von der "Aufforderung zur Rechtfertigung" die dort angeführten - und oben wiedergegebenen - Übertretungen I) bis VIII) übernommen und den Beschwerdeführer nach den dort zitierten Bestimmungen zu acht Verwaltungsstrafen von insgesamt EUR 28.600,-- verurteilt und überdies den Verfall der 55.254 Legehennen angeordnet.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat die belangte Behörde dahingehend Folge gegeben, dass
"I) der Tatvorwurf zu lauten hat:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit außenvertretungsbefugtes Organ der G…L... GmbH zu verantworten, dass von ...bis… deren Tierhaltungsbetrieb im Standort ... rund 55254 Legehennen in vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, gehalten wurden
1) und diesen Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, dass
a. entgegen Anlage 6 Zi. 6.3.2.2. der
1. Tierhaltungsverordnung statt der erforderlichen 750 cm2/Tier Käfigfläche nur 726 cm2/Tier bzw. 728 cm2/Tier zur Verfügung gestanden sind, sodass diese in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde (entspricht Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses).
b. entgegen Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 der
1. Tierhaltungsverordnung statt der erforderlichen 15 cm Sitzstangenlänge lediglich eine solche von 11,7 cm bzw. 13 cm zur Verfügung gestanden ist, sodass ein angemessenes Ausruhen der Tiere nicht möglich war (entspricht Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses).
c. entgegen Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 der
1. Tierhaltungsverordnung den Tieren kein geeignetes Material zum Scharren und Picken wie z.B. Einstreu zur Verfügung gestanden ist (entspricht Spruchpunkt III. des Straferkenntnisses).
d. entgegen Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 der
1. Tierhaltungsverordnung den Tieren kein Nest zur Verfügung gestanden ist, zumal zu dessen Bodengestaltung Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, nicht verwendet werden darf. Diese sind vorliegend aber mit einem Drahtgitterboden ausgestaltet gewesen, sodass ein angemessenes Ausruhen der Tiere nicht möglich war (entspricht Spruchpunkt VI. des Straferkenntnisses).
e. entgegen Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 der
1. Tierhaltungsverordnung statt der erforderlichen 12 cm Fressplatzlänge / Tier am Trog oder Band pro Tier nur 11,5 cm bis 8,9 cm (Maximalzahl der im Käfig gehaltenen Legehennen bei einer Länge von 242 cm; 20 Tiere) bzw. nur 11,7 cm bis 10,1 cm (Maximalanzahl der im Käfig gehaltenen Legehennen bei einer Länge von 364 cm: 30 Tiere) zur Verfügung gestanden sind (entspricht Spruchpunkt VI. des Straferkenntnisses).
f. entgegen Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 der
1. Tierhaltungsverordnung im Tierbereich in der Lichtphase nicht überall Lichtstärke von mindestens 20 Lux, sondern in den beiden unteren Etagen lediglich Werte von 5 Lux bzw. 6 Lux erreicht wurde (entspricht Spruchpunkt VIII. des Straferkenntnisses).
2) obwohl entgegen Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 der
1. Tierhaltungsverordnung die untersten Käfige mit den Flächenabmessungen 60 x 242 cm bzw. 60 x 364 cm für die letzte Käfigeinheit einer jeweiligen Batteriereihe einen Abstand zum Boden des Gebäudes von 15 cm bis zur Kotpfanne bzw. 38 cm bis zum Käfigboden aufgewiesen haben, obwohl der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen mindestens 35,00 cm betragen muss (entspricht Spruchpunkt VII. des Straferkenntnisses).
II) die Übertretungsnorm zu lauten hat: '§§ 38 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 10 und 13 TSchG' (Spruchpunkt 1) und '§ 38 Abs.3 TSchG i.V.m. Anlage 6 Punkt 6.3.2.2. aE
1. Tierhaltungsverordnung' (Spruchpunkt 2);
III) die Strafnorm zu lauten hat: '§ 38 Abs.1 TSchG' (Spruchpunkt 1) und '§ 38 Abs.3 TSchG' (Spruchpunkt 2);
IV) über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- (Spruchpunkt 1) und EUR 750,-- (Spruchpunkt 2), im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden (Spruchpunkt 1) und 50 Stunden (Spruchpunkt 2) verhängt wird und der Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zur Tragung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens I. Instanz in Höhe von EUR 500,-- und EUR 75,-- verpflichtet wird."
In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren noch wesentlich - aus, dass der veterinärmedizinische Sachverständige auf Grund der festgestellten Haltungsumstände der Legehennen zu dem Schluss gelangt sei, dass den Tieren (mit Ausnahme des Spruchpunktes 2)) dadurch Leiden zugefügt worden seien. Im Hinblick darauf, dass die einzelnen zur Last gelegten Ungehorsamsdelikte (Spruchpunkte I bis IV, VI und VIII des erstinstanzlichen Bescheides) nach den Ausführungen des Sachverständigen jene Verhaltensweisen darstellten, die die Leiden nach sich zogen, seien diese nach den Regeln der Scheinkonkurrenz hinter das entsprechende Erfolgsdelikt, mithin § 5 TSchG, zurückgetreten, sodass der Spruch entsprechend zu adaptieren gewesen sei. Dabei sei davon auszugehen gewesen, dass lediglich eine Übertretung gegeben sei, wenn jemand hinsichtlich mehrerer Tiere in gleicher Weise gegen das TSchG verstoße oder durch mehrere sorgfaltswidrige Handlungen einen bestimmten verpönten Erfolg herbeiführe. Die Anzahl der betroffenen Tiere bzw. Anzahl und Gewicht der einzelnen Sorgfaltsverstöße seien diesfalls lediglich in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Während sohin die Spruchpunkte I bis VI und VIII zu einem einzigen Spruchpunkt zusammenzufassen gewesen seien, sei Spruchpunkt VII insoweit nicht einzubeziehen gewesen, als Sinn und Zweck dieser Regelung augenscheinlich nicht darin bestehe, das Wohlbefinden der Tiere zu steigern, sondern die Kontrollierbarkeit der Haltung sicherzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, der Tatvorwurf im angefochtenen Bescheid laute im Spruchpunkt 1) a. bis f. auf Tierquälerei, während dies im erstinstanzlichen Bescheid nur hinsichtlich des Spruchpunktes V. vorgeworfen worden sei. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 44a Z 1 und 2 VStG rechtswidrig.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Folgende Bestimmungen des TSchG sind im Beschwerdefall maßgebend:
"§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
…
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
…
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
§ 38. (1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt …
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15000 Euro zu bestrafen. …
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen."
Die Punkte 2.3. und 6.3.2.2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004, lauten:
"2.3. LICHT
In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen.
…
6.3.2.2 Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung | Mindestausmaß/Mindestanzahl |
Fütterung | |
Fressplatzlänge am Trog oder 12,00 cm/Tier | |
Band | |
Tränken | |
Trinknippel, Tränknäpfe | 1/15 Tiere, mindestens jedoch 2/Käfig |
Tränkrinnenseite | durchgehend |
Sitzstangenlänge | 15,00 cm/Tier |
Nest | 1/Käfig |
Material zum Scharren und Picken |
Die Käfige müssen mit geeignetem Material zum Scharren und Picken (wie zB Einstreu) ausgestattet sein.
Käfiganordnung
- die Gänge zwischen den Käfigreihen müssen mindestens 90,00 cm breit sein,
- der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35,00 cm betragen.
- Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.
- Form und Größe von Käfigöffnungen müssen es ermöglichen, ein ausgewachsenes Tier herauszunehmen, ohne dass es unnötig leidet oder verletzt wird.
Die Käfighöhe muss an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren
Fläche mindestens 20,00 cm betragen.
Die Käfigfläche muss mindestens betragen:
- 750,00 cm2/Tier, davon mindestens 600,00 cm2 nutzbare Fläche,
- 2000,00 cm2/Käfig."
Gemäß der - zufolge des § 24 VStG auch für den Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafverfahrens geltenden - Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden; sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies schließt nicht die Befugnis der Rechtsmittelbehörde ein, dem Beschuldigten eine andere Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 98/02/0231).
"Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Das bedeutet für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, dass die Berufungsbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2006/03/0018).
Das erstinstanzliche Straferkenntnis hat - der "Aufforderung zur Rechtfertigung" als erster Verfolgungshandlung folgend - dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten I bis IV und VI bis VIII Übertretungen der Anlage 6 Z 6.3.2.2 bzw. Z 2.3. der
1. Tierhaltungsverordnung vorgeworfen und als inkriminierte Norm ausdrücklich jeweils § 38 Abs. 3 TSchG herangezogen. Auf das Erfolgsdelikt der Tierquälerei wurde weder bei der Umschreibung des Tatbestandes noch bei der Anführung der übertretenen Normen Bezug genommen. Bestraft wurden demnach die in der 1. Tierhaltungsverordnung als Ungehorsamsdelikte ausgestalteten Tatbestände über die Mindestanforderungen einer Stalleinrichtung. Lediglich der Bestrafung zu Spruchpunkt V hat die erstinstanzliche Behörde § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 TSchG, somit das Erfolgsdelikt der Tierquälerei, hinter die die entsprechenden Ungehorsamsdelikte nach der 1. Tierhaltungsverordnung als subsidiär zurückträten, zu Grunde gelegt.
Davon abweichend hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I.1) a. bis f. (entsprechend den Spruchpunkten I bis IV sowie VI und VIII des Straferkenntnisses, Spruchpunkt V findet keine Entsprechung im angefochtenen Bescheid) den Tatbestand der Tierquälerei vorgeworfen und als Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1) ausdrücklich § 38 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 TSchG angeführt, während zu Spruchpunkt I.2) (entspricht Spruchpunkt VII des Straferkenntnisses) § 38 Abs. 3 TSchG genannt wird.
Zwar ist die belangte Behörde wegen der mehrfachen Übertretungen der 1. Tierhaltungsverordnung zutreffend von der Verhängung einer Gesamtstrafe ausgegangen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2009/02/0344). Dadurch, dass sie die dem Beschwerdeführer erstinstanzlich angelasteten Übertretungen der
1. Tierhaltungsverordnung nunmehr erstmals auch als Tatbestandsmerkmale einer Tierquälerei wertet und dem Beschwerdeführer anstelle der Übertretung der
1. Tierhaltungsverordnung die Übertretung des § 5 TSchG vorwirft, hat sie die Sache des Berufungsverfahrens ausgetauscht bzw. ist über diese hinausgegangen. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich im Straferkenntnis nur hinsichtlich eines Tatbestandes (Spruchpunkt V.), der im angefochtenen Bescheid keine Entsprechung mehr findet, das Erfolgsdelikt der Tierquälerei, vorgeworfen. Wird ihm nunmehr im angefochtenen Bescheid - mit einer im Anschluss behandelten Ausnahme - hinsichtlich aller Tatbestände erstmals zusätzlich der Vorwurf der Tierquälerei gemacht, belastet die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des Spruchpunktes I.1) a. bis f. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.2) nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt in diesem Punkt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 47 iVm § 50 VwGG der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. April 2012
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