VwGH 2010/06/0272

VwGH2010/06/027211.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des K M in E, vertreten durch die Atzl & Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. August 2010, Zl. Ve1-8-1/543-4, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §44;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §44;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung zur Aufstellung von drei Containern als Anlage vorübergehenden Bestandes auf Gst. Nr. 1899/2, EZ 1194, KG K. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kössen vom 1. August 2007 stattgegeben und die baurechtliche Bewilligung gemäß § 44 Tiroler Bauordnung 2001 - TBO 2001 für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes (Verwendungszweck: WC-Anlage - ein Container für Herren, ein Container für Damen und ein Container als Kassenkiosk) befristet bis 19. September 2007 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Bescheid vom 13. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 5 TBO 2001 die "Beseitigung der baulichen Anlage (drei Container) und die Versetzung des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand" bis längstens 26. November 2007 aufgetragen. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde ihm mit Schreiben vom 13. Mai 2008 sowie vom 30. Oktober 2008 die Ersatzvornahme angedroht und in dem letztgenannten Schreiben eine Frist bis 20. November 2008 gesetzt. Da der Beschwerdeführer weiterhin untätig blieb, wurde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 9. Dezember 2008 die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angeordnet. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die gegenständlichen Container seien vor einem Jahr entfernt worden, er habe jedoch andere Modelle "installiert". Die Kostenvorschreibung sei zudem nichtig.

Laut einem Aktenvermerk vom 7. Jänner 2009 habe der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Gemeinde Kössen an diesem Tag zugesagt, die Container bis Ende Jänner 2009 zu beseitigen.

Dies sei jedoch nicht geschehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des

Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter

Hinweis auf § 4 und § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 VVG aus, der Beschwerdeführer habe behauptet, die gegenständlichen Container vor einem Jahr entfernt und andere Modelle aufgestellt zu haben. Nach Auskunft der Gemeinde sei jedoch der Kioskcontainer nicht ausgetauscht worden; ein WC-Container sei zwischenzeitlich entfernt worden, sodass diesbezüglich faktisch eine Vollstreckung nicht mehr erfolgen könne. "Somit wäre zwar die Berufung betreffend diese Punkte zulässig, jedoch auf Grund der Ausführungen der Gemeinde unzutreffend, was einerseits mit Fotodokumentation und einer mündlichen Auskunft bestätigt wurde."

Soweit der Beschwerdeführer die Kostenvorschreibung als nichtig erachte, habe er es unterlassen, konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme über die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Dazu wäre er jedoch bei einer Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet gewesen.

Der rechtskräftige Titelbescheid und die Anordnung der Ersatzvornahme stimmten überein. Die Container seien bis dato noch nicht beseitigt worden und die Identität der Container habe sich auch nicht geändert, was von der Erstbehörde nachvollziehbar dokumentiert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen während des Verwaltungsverfahrens, wonach er jene Container, deren Beseitigung ihm mit Bescheid vom 13. November 2007 aufgetragen worden sei, bereits entfernt habe. Die zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellten Container könnten von dem Beseitigungsauftrag nicht umfasst sein, weil sie erst nach dessen Erlassen aufgestellt worden seien. Über diesen neuen Sachverhalt hätte die erstinstanzliche Behörde neu entscheiden müssen. Da somit ein Vollzug des Bescheides vom 13. November 2007 unmöglich sei, könne dem Beschwerdeführer auch keine Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme auferlegt werden.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerde ist zwar zuzustimmen, dass eine Vollstreckung unzulässig ist, wenn u.a. seit Erlassen des Titelbescheides eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wobei von einer wesentlichen Änderung nur dann die Rede sein kann, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Titelbescheid erlassen werden könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0150, mwN). Eine Ersatzvornahme ist jedoch solange zulässig, als der Verpflichtung aus dem Titelbescheid nicht zur Gänze nachgekommen wurde (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) § 10 VVG E 88 zitierte hg. Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/05/0320).

Laut Beseitigungsauftrag vom 13. November 2007 war der Beschwerdeführer verpflichtet, die bauliche Anlage bestehend aus drei Containern zu beseitigen sowie den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Ein teilweises Erfüllen des Auftrages ist somit nicht ausreichend und schließt die Ersatzvornahme für die übrigen Teile der vom Beseitigungsauftrag umfassten Verpflichtungen nicht aus. Dass sich die zu entfernende Anzahl der Container verändert hat, steht der Erlassung eines Beseitigungsauftrages im Hinblick darauf, dass die gesetzmäßige Situation noch nicht zur Gänze hergestellt wurde, grundsätzlich nicht entgegen. Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass der Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand versetzt worden sei.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er habe die zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages aufgestellten Container bereits entfernt, zu einem späteren Zeitpunkt aber neuerlich Container aufgestellt. Dazu ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch den Beseitigungsauftrag verpflichtet wurde, eine Veränderung herbeizuführen, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung der baulichen Anlage und Versetzen des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand, verpflichtet wurde. Das - behauptete - kurzfristige Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben oder eines gleichartigen Kioskcontainers stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde (vgl. zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2011, Zl. 2010/05/0011, mit Hinweisen auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2001/05/0199).

Unstrittig hat der Beschwerdeführer die gesetzmäßige Situation durch Entfernung der baulichen Anlage und Versetzen des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand nicht hergestellt, weshalb die Anordnung der Ersatzvornahme durch die belangte Behörde rechtens war. Im Hinblick darauf geht auch der geltend gemachte Verfahrensmangel hinsichtlich der fehlenden Konkretisierung und zweifelsfreien Identifizierung der zu entfernenden baulichen Anlage ins Leere.

Zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. Jänner 2012

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