VwGH 2001/05/0199

VwGH2001/05/019912.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der S , vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. März 2001, Zl. VwSen-210316/8/Lg/Bk, betreffend Bestrafung nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH. Diese Gesellschaft ist Eigentümerin baulicher Anlagen auf dem Grundstückes Nr. 5, KG A.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz (im Folgenden: Magistrat) vom 16. Dezember 1998, Spruchpunkt I. lit. a, wurde der Gesellschaft der Auftrag erteilt, einen trotz Vorliegens der Bewilligungspflicht nach der OÖ Bauordnung ohne Baubewilligung auf dem gegenständlichen Grundstück ausgeführten, näher umschriebenen Verkaufscontainer in Stahlbauweise (Gesamthöhe 3,50 m; maximale äußere Abmessungen 7,20 m Länge und 2,24 m Breite) binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der Begründung findet sich dazu folgendes:

"Es wurde festgestellt, dass im Standort Linz, B-Straße, Ecke C-Weg, Grundstücksnummer 5, Einlagezahl 8, Katastralgemeinde A folgende bauliche Anlagen ohne Vorliegen einer Baubewilligung errichtet wurden:

a) Verkaufscontainer (...)"

Die Anordnung wurde damit begründet, dass nach § 30 Abs. 5 OÖ ROG 1994 im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, um diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Flächenwidmungsplan lege für den gegenständlichen Bereich die Widmung "Grünland-Grünzug" fest, die laut den Verbalfestsetzungen des Flächenwidmungsplanes die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen grundsätzlich nicht zulasse. Mangels Bewilligungsfähigkeit des Verkaufscontainers, der ein bewilligungspflichtiges Gebäude darstelle, komme daher gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 nur ein Beseitigungsauftrag in Betracht.

Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde mit dem Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadt Linz vom 8. April 1999 hinsichtlich des Spruchpunktes I lit. a keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde der Gesellschaft am 12. April 1999 zugestellt.

Anlässlich einer Nachschau durch ein Organ des Magistrats am 19. Mai 1999 wurde festgestellt, dass der Verkaufscontainer noch nicht entfernt war. In einem Aktenvermerk ist festgehalten, dass der bei der Nachschau anwesende Ehegatte der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, die Baulichkeiten würden bis spätestens Ende Juli 1999 entfernt.

Am 13. September 1999 fand neuerlich eine Nachschau statt, bei der sich herausstellte, dass sich der Verkaufscontainer noch auf dem Grundstück befinde, aber nicht mehr an der im Lageplan eingetragenen Stelle sondern an der südlichen Grundgrenze.

Mit Schreiben des Magistrats vom 23. September 1999 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z. 11 OÖ BauO 1994 zur Rechtfertigung aufgefordert; sie kam der Aufforderung nicht nach..

Mit Straferkenntnis des Magistrats vom 9. Dezember 1999 wurde erkannt, die Beschwerdeführerin habe es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH zu vertreten, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Verkaufscontainers auf dem Grundstück Nr. 5, KG A, und somit Verpflichtete hinsichtlich des Entfernungsauftrages des Magistrates vom 16. Dezember 1998, in der Fassung des Bescheides vom 8. April 1999, die mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 unter Punkt a) vorgeschriebene baubehördliche Anordnung, dass der näher umschriebene Verkaufscontainer binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen sei, in der Zeit vom 8. Juni 1999 bis 23. September 1999 nicht befolgt habe, indem der gegenständliche Verkaufscontainer nicht entfernt worden sei. Die Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z. 11 OÖ BauO 1994 idgF in Verbindung mit Punkt

a) des Bescheides vom 16. Dezember 1998 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen sie gemäß § 57 Abs. 2 OÖ BauO 1994 eine Geldstrafe von S 10.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden verhängt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Straferkenntnis Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt sei unstrittig. Es sei unerheblich, dass eine Ortsveränderung des Containers innerhalb des Grundstückes vorgenommen worden sei, da unter "Beseitigung" im Sinne des baubehördlichen Auftrages nicht bloß ein Umherschieben des Containers innerhalb des Grundstücks sondern eine definitive Entfernung zu verstehen sei. Der Behauptung einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages sei dessen Rechtskraft entgegen zu halten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerein erachtet sich in ihrem Recht, nicht wegen eines Verstoßes nach § 57 Abs. 1 Z. 11 OÖ BauO 1994 bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 (OÖ BauO 1994) lauten:

"§ 49 Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

(...)

§ 57 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(...)

11. baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

(...)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 500.000 S, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 20.000 S bis 500.000 S zu bestrafen. (...)"

Dass ein rechtskräftiger baubehördlicher Auftrag vorliegt, ist unstrittig. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst lediglich geltend, durch das Entfernen des Containers von der Stelle, wo er sich laut dem vom Vermessungsamt erstellten Lageplan befunden habe, sei die Beschwerdeführerin dem Auftrag vom 16. Dezember 1998 nachgekommen und die Bestrafung daher zu Unrecht erfolgt. Sie bestreitet somit die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Bescheides vom 16. Dezember 1998

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist weder maßgebend, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1980, Zl. 1941/78, VwSlg NF 10.093 A).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung des Bescheidspruches, wenn dieser für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, die Begründung als Auslegungsbehelf heranzuziehen (hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0331 m. w. H.). Im Zweifel ist der Spruch gesetzeskonform auszulegen (hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0322 m. w. H.).

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird der Standort des Verkaufscontainers lediglich mit der Grundstücksnummer bzw. -adresse bestimmt, eine nähere Bezeichnung ist nicht erfolgt. Schon dies spricht dafür, dass eine Beseitigung des Objekts vom Grundstück an sich und nicht bloß vom bisherigen Standort innerhalb des Grundstückes beabsichtigt war.

§ 49 OÖ BauO 1994, auf dessen Abs. 1 sich der Beseitigungsauftrag stützt, verfolgt, wie sich aus der Überschrift sowie dem Zusammenhang der einzelnen Absätze ergibt, klar das Ziel, einen Zustand, welcher der baubehördlich bewilligten Situation entspricht, herzustellen. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, würde jede marginale örtliche Veränderung die Erlassung eines neuerlichen baubehördlichen Auftrages erforderlich machen und der Adressat des Beseitigungsauftrages könnte auf diese Art und Weise das zuvor genannte Ziel der Gesetzesbestimmung unterlaufen.

Eine objektive Auslegung des Spruchpunktes I. a) des Bescheides vom 16. Dezember 1998 liefert also das eindeutige Ergebnis, dass mit dem Wort "beseitigen" in § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 nicht bloß die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der baulichen Anlage gemeint sein kann. Es muss vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung des Verkaufscontainers von einem Grundstück im Grünland führt. Der im Verwaltungsakt befindliche Lageplan, welcher keinen Bestandteil des Bescheides vom 16. Dezember 1998 bildet, ist als bloßen Informationszwecken dienendes Aktenstück anzusehen.

Damit ist die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum dem Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen.

Dass die Belassung eines klar rechtswidrigen Zustandes unerlaubt ist, konnte auch die Beschwerdeführerin einsehen (§ 5 Abs. 2 VStG). Entgegenstehende Anhaltspunkte hat das Verwaltungsverfahren nicht hervorgebracht.

Somit ist der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z. 11 OÖ BauO 1994 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen und die Bestrafung nach § 57 Abs. 2 OÖ BauO 1994 erweist sich als rechtmäßig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. November 2002

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