VwGH 2010/06/0232

VwGH2010/06/023220.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des FM in X, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. August 2010, Zl. UVS-17/10375/4-2010, betreffend eine Übertretung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

OrtsbildschutzG Slbg 1999 §4;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §6;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §4;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (BH) vom 15. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe auf einem näher angeführten Grundstück im Zeitraum zumindest von 23. Dezember 2009 bis zum 20. Jänner 2010 eine Plakatwand errichtet, ohne über eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 - OSchG zu verfügen. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. bedürfe die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt seien, einer Bewilligung. Der Beschwerdeführer habe eine Übertretung des § 6 Abs. 1 leg. cit. begangen und es werde über ihn gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 leg. cit. eine Strafe von EUR 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG teilweise Folge, setzte die Geldstrafe auf EUR 1.700,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herab und bestätigte im Übrigen den Spruch mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH mit Sitz in X, also als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf dem oben angeführten Grundstück eine Plakatwand für wechselnde Ankündigungen errichtet hat, ohne über eine Bewilligung gemäß § 6 (1) Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG) zu verfügen. Gemäß § 6 (1) OSchG bedarf die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 (1) OSchG bestimmt sind, einer Bewilligung."

Die belangte Behörde legte in ihrer Begründung im Wesentlichen dar, nach den Sachverhaltsfeststellungen sei davon auszugehen, dass die Errichtung der gegenständlichen Ankündigungsanlage von der K Gesellschaft mbH unmittelbar veranlasst worden sei und die strafrechtliche Verantwortung somit den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft treffe. Die Heranziehung des Beschuldigten als unmittelbarer Täter der vorgeworfenen Übertretung sei daher unbeschadet dessen, dass ihm die BH die Straftat persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als verantwortliches Organ der angeführten Gesellschaft zugerechnet habe, nicht rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfinde (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2008/03/0097).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 - OSchG, LGBl. Nr. 74 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009, lauten wie folgt (auszugsweise):

"Anzeigepflicht

§ 4

(1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.

(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst. In der Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte.

...

Ankündigungsanlagen

§ 6

(1) Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke.

...

Strafbestimmungen

§ 37

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

...

2. Ankündigungsanlagen entgegen den §§ 6 Abs 1 ...errichtet oder ...;

...

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu ahnden:

...

2. in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 7 mit Geldstrafe bis 10.000 EUR

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;

..."

§ 9 Abs. 1 VStG lautet:

"Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."

4.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung gebracht hätte werden müssen. Er bringt zunächst vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Beschwerdefall eine Auswechslung des Sachverhaltes stattgefunden habe: Die BH habe ihm vorgeworfen, persönlich die Plakatwand errichtet zu haben. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. August 2010 sei zu Tage gekommen, dass die Plakatwand durch Arbeiter der K Gesellschaft mbH errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei der Errichtung gar nicht anwesend gewesen und habe sohin auch nicht an der Errichtung der Plakatwand mitwirken können. Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat sei die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG nicht berechtigt (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1962, Slg. 5871/A, und vom 15. März 1979, 3055/78 (gemeint wohl: 3035/78)). Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist sei unzulässig (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1998, Zl. 97/03/0169, und vom 12. Dezember 2001, Zl. 99/03/0006). Mit dem angefochtenen Bescheid sei ein völlig unterschiedlicher Sachverhalt einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Diese Änderung des Sachverhaltes stelle eine unzulässige Ausweitung bzw. Änderung der Berufungssache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG dar und belaste den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

4.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH ist. Diese Gesellschaft hat durch ihre Arbeiter Ende 2009 auf einem näher angeführten Grundstück, welches im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers steht, entlang der M Straße die im angefochtenen Bescheid bildlich dargestellte Plakatwand errichtet.

Wenn der Beschwerdeführer eine Auswechslung der Sache rügt, weil er erstmals von der Berufungsbehörde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH bestraft wurde, so genügt es ihm zu entgegen, dass allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen ist, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet. Insoweit diesbezüglich dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ein Mangel anhaftete, hat die belangte Behörde ihn beseitigen können und müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0168, mwN). Dass er im Tatzeitraum für die K Gesellschaft mbH nicht gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht, vielmehr bringt er selbst vor, im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH gewesen zu sein.

Auch mit dem Einwand der Verjährung ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wurde innerhalb der Verjährungszeit wegen der "Tat" - d.h. wegen ein und desselben Verhaltens des Täters - eine Verfolgungshandlung gesetzt, so steht der weiteren Verfolgung des Beschuldigten Verjährung nicht entgegen, auch wenn die rechtliche Beurteilung der Tat durch die Berufungsinstanz eine andere ist als in erster Instanz. Dies gilt auch dann, wenn sich bei sonstiger Identität der Tat lediglich die Beurteilung der rechtlichen Eigenschaft ändert, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 14. Oktober 2005).

Aus den in der Beschwerde angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, lag diesen doch jeweils zu Grunde, dass von der Berufungsbehörde - anders als im vorliegenden Fall - wesentliche Teile des Sachverhaltes ausgewechselt wurden.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (und in weiterer Folge auch im angefochtenen Bescheid) sei ein falscher Tatzeitraum (bis zum 20.11.2010, anstatt: bis zum 20.01.2010) angegeben. Sollte er tatsächlich eine Verwaltungsübertretung begangen haben, habe er nicht gegen § 6 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 Z. 2 OSchG, sondern gegen § 4 und § 6 iVm § 37 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 Z. 2 leg. cit. verstoßen. Im Übrigen werde bestritten, dass das OSchG anwendbar sei. Mangels Vorliegens einer "Anlage" im Sinne des § 6 OSchG sei die StVO heranzuziehen. Demnach habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde X als unzuständiges Organ gehandelt.

4.5. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Nach der Aktenlage unzutreffend ist der Vorwurf der Angabe eines falschen Tatzeitendes, weil im Straferkenntnis der BH als "Zeit der Begehung: … bis 20. 1. 2010" angegeben und dies im angefochtenen Bescheid bestätigt wurde.

Eine Verletzung des § 44a VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides ist gleichfalls nicht zu erkennen. Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 2 OSchG ist (u.a.) die Errichtung einer Ankündigungsanlage entgegen § 6. Die eingangs wiedergegebene Tatumschreibung im angefochtenen Bescheid genügt dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG. Der Anordnung des § 44a Z. 2 VStG wird durch die angeführten Normen ausreichend Rechnung getragen.

Dass die beschwerdegegenständliche Plakatwand für wechselnde Ankündigungen eine Ankündigungsanlage im Sinne des § 6 OSchG darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0203, ausgeführt (dieses Verfahren betraf die Abweisung von Maßnahmenbeschwerden gemäß § 67a Z. 2 AVG wegen der Entfernung der beschwerdegegenständlichen Ankündigungsanlage). Mit der Aktenlage nicht im Einklang steht schließlich das Vorbringen, der Bürgermeister der Stadtgemeinde X habe als erstinstanzliche Behörde entschieden.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. September 2012

Stichworte