VwGH 2009/16/0141

VwGH2009/16/014122.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der I GmbH in K, vertreten durch die Quendler, Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Juni 2009, GZ. 1 Jv 26/09m-33, betreffend Rückzahlung einer Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) wurde von der P. GesmbH beim Landesgericht Klagenfurt auf Herausgabe bestimmter Gegenstände und auf Leistung geklagt, wobei in der Klageschrift der Gesamtstreitwert mit 183.640,51 EUR angegeben wurde.

In der Klagebeantwortung vom 8. Oktober 2007 bestritt die Beschwerdeführerin das Klagebegehren und beantragte, angebotene Beweise aufzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2008 beantragte die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteiles, weil die Klagebeantwortung der Beschwerdeführerin außerhalb der gesetzten Frist beim zuständigen Gericht eingelangt sei.

Das Landesgericht Klagenfurt wies mit Beschluss vom 8. Februar 2008 nach Bewilligung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles ab.

Das Oberlandesgericht Graz gab dem von der klagenden Partei gegen die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles erhobenen Rekurs der klagenden Partei mit Beschluss vom 19. März 2008 nicht Folge und erklärte einen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Entgegen dieser Aktenlage wurde vom Oberlandesgericht Graz jedoch ein Beschluss ausgefertigt, wonach dem Rekurs Folge gegeben, der bekämpfte Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt behoben und diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen wurde.

Dementsprechend wies das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 2. April 2008 die Klagebeantwortung der Beschwerdeführerin als verspätet zurück und erließ das beantragte Versäumungsurteil.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Versäumungsurteiles infolge rechtskräftiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob in eventu Widerspruch gegen das Versäumungsurteil und weiters in eventu Berufung gegen das Versäumungsurteil.

Im Gefolge dessen zog der Kostenbeamte des Landesgerichtes Klagenfurt am 22. Juli 2008 von einer Bemessungsgrundlage von

183.641 EUR eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von

5.260 EUR beim Vertreter der Beschwerdeführerin ein.

Mit Beschluss vom 7. August 2008 wies das Landesgericht Klagenfurt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. April 2008 auf Aufhebung des Versäumungsurteiles ab.

Dagegen rekurrierte die Beschwerdeführerin.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 hob das Oberlandesgericht Graz daraufhin das gesamte seiner Entscheidung vom 19. März 2008 nachfolgende Verfahren mit Ausnahme eines hier nicht interessierenden Beschlusses als nichtig auf und erklärte insbesondere das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. April 2008 sowie weitere Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt für nichtig.

Die Beschwerdeführerin erachtete die am 22. Juli 2008 eingezogene Pauschalgebühr als für ein "nicht stattgefundenes Verfahren zweiter Instanz" eingezogen und beantragte mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2009 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 30 GGG die Rückzahlung dieser Pauschalgebühr.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Rückzahlungsantrag nicht statt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich im Recht "auf Nichtvorschreibung bzw. Nichteinziehung einer Pauschalgebühr für unseren Schriftsatz vom 24.04.2008" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die zugrunde liegenden Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 lit. c des Gerichtsgebührengesetzes - GGG - wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Tarifpost 2 GGG sieht Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in einer nach der Höhe des Berufungsinteresses abgestuften Höhe vor.

Nach § 30 Abs. 1 GGG erlischt - sofern im GGG nichts anderes bestimmt ist - die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

§ 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG - lautet:

"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben. ..."

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zl. 2007/13/0118, vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077, mwN, und vom 17. November 2010, Zl. 2007/13/0153) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. auch Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010 und vom 17. November 2010).

Mit dem angefochtenen Bescheid wird weder eine Einziehung eines Gerichtsgebührenbetrages ausgesprochen noch über eine Vorschreibung eines Gerichtsgebührenbetrages (auf Grund eines Berichtigungsantrages gegen einen Zahlungsauftrag - § 7 GEG) abgesprochen, sondern über einen von der Beschwerdeführerin nach § 30 GGG gestellten Rückzahlungsantrag.

Im in Ausführung des Beschwerdepunktes ausdrücklich geltend gemachten Recht wurde die Beschwerdeführerin durch den über den Rückzahlungsantrag absprechenden angefochtenen Bescheid nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 22. Februar 2012

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