VwGH 2009/08/0139

VwGH2009/08/013912.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des T H in L, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 15. Mai 2009, Zl. BMSK- 420294/0001-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung gemäß ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. H Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH i.L. pA F B in A,

2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67,

4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 22. September 2006 fest, der Beschwerdeführer unterliege hinsichtlich seiner Tätigkeit für die erstmitbeteiligte Partei in der Zeit vom 1. Juli bis 23. November 2003 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Begründend führte sie aus, trotz zahlreicher Erhebungen habe kein Nachweis einer persönlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers gegenüber der erstmitbeteiligten Partei für den Zeitraum 1. Juli bis 23. November 2003 festgestellt werden können. Vorgelegte Tag- und Kilometerabrechnungen hätten keinerlei Aussagekraft, da es sich dabei um selbst angefertigte "Excel-Tabellen" handle, aus denen nicht hervorgehe, für welche Firma diese Abrechnungen geführt worden seien. Sie seien nicht gegengezeichnet und enthielten auch noch Aufzeichnungen nach dem 23. November 2003. Auch Verträge über die Errichtung von atypischen stillen Gesellschaften könnten kein Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2003 belegen, da in diesen weder die erstmitbeteiligte Partei noch der Beschwerdeführer (als Vertragsvermittler) aufscheine. Das am 20. November 2003 schriftlich erhaltene Verbot des weiteren Verkaufs von Produkten sei von der Firma W und nicht von der erstmitbeteiligten Partei ausgesprochen worden. Die Zeugenaussagen könnten auch kein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur erstmitbeteiligten Partei nach dem 30. Juni 2003 bestätigen. Bei der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes L vom 1. September 2005 handle es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Zahlungsbefehl, dem kein streitiges Verfahren vorangegangen sei; dieser Zahlungsbefehl sei für die zweitmitbeteiligte Kasse daher nicht rechtsverbindlich. Im vorgelegten Urteil sei lediglich ein Entgeltanspruch für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2003 festgestellt worden. Auch dem Verhandlungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei ausgesagt hätte, dass der Beschwerdeführer für diese noch nach dem 30. Juni 2003 tätig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. August 2008 wurde dem Einspruch keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, der Beschwerdeführer sei über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren für B als Subvertreter selbständig tätig gewesen. B sei Geschäftsführer zahlreicher von ihm gegründeter Unternehmen gewesen und habe den Beschwerdeführer im Laufe der Zeit immer wieder als Dienstnehmer bei einem dieser Unternehmen angemeldet. Für den Beschwerdeführer habe für die erstmitbeteiligte Partei im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2003 Lohnsteuerpflicht bestanden.

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem Versicherungsakt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und dem Verwaltungsakt des Landeshauptmannes.

Zum Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes L vom 7. Juli 2005 sei festzuhalten, dass sich die zugesprochene Forderung auf den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2003 beziehe. Darüber hinaus seien als Hauptfrage vom Arbeits- und Sozialgericht die Entgeltansprüche zu prüfen gewesen, die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses sei nur eine Vorfrage gewesen. Aus diesen Gründen würden zwar die Ausführungen des Gerichtes in die Beweiswürdigung aufgenommen, die rechtliche Beurteilung obliege aber ausschließlich der belangten Behörde. Der Zahlungsbefehl vom 1. September 2005 habe zwar die Gehaltsforderung für den Zeitraum 1. Juli bis 20. November 2003 betroffen, diesem Verfahren sei aber kein streitiges Verfahren vorangegangen, weswegen keine Bindungswirkung bestehe. Auch der Teilbescheid der IAF-Service GmbH vom 13. Juli 2007, in welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. November 2003 stattgegeben worden sei, entfalte keine Bindungswirkung, da die Frage der Dienstnehmereigenschaft wiederum nur als Vorfrage behandelt worden sei. Dies ergebe sich ganz klar nach Durchsicht des seitens der Berufungsbehörde angeforderten Aktes der IAF-Service GmbH (Anmerkung: dieser Akt wurde von der belangten Behörde nicht mit vorgelegt).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde sodann aus, im Sinne der Beweisanträge des Beschwerdeführers habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse an vier Personen Fragenkataloge übermittelt. Keine dieser Personen habe irgendwelche Angaben über die Tätigkeit des Beschwerdeführers machen können, obwohl dieser die Befragung dieser Personen beantragt habe. Da sich aus den schriftlichen Angaben dieser Personen keinerlei Anhaltspunkt für eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer ergeben habe, hätten sich weitere unmittelbare Befragungen erübrigt. Auch die vom Beschwerdeführer übermittelten Tag- und Kilometerabrechnungen könnten nicht als Beweismittel herangezogen werden, da es sich nur um "Excel-Tabellen" handle, welche von der erstmitbeteiligten Partei aber nicht gegengezeichnet worden seien. Darüber hinaus habe das Arbeits- und Sozialgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit etwa 20 Jahren für B als Subvertreter selbständig tätig gewesen sei und die Geschäftsbeziehung am 20. November 2003 beendet worden sei; diese selbständige Tätigkeit habe aber nichts mit einer Versicherungspflicht als Dienstnehmer bei der erstmitbeteiligten Partei zu tun.

Da sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli bis 23. November 2003 für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei, sei auch das Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeschlossen. Auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG sei aufgrund einer bestehenden Lohnsteuerpflicht nicht gegeben, da für diesen Zeitraum keine Lohnsteuerpflicht festgestellt worden sei. Ebenso sei eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG aufgrund der nicht vorhandenen Beschäftigung ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die drittmitbeteiligte Versicherungsanstalt hat erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die weiteren mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem ASVG bestehe keine Beweislast für den Dienstnehmer, sein Dienstverhältnis gegenüber der Gebietskrankenkasse zu beweisen; die Pflichten des ASVG richteten sich primär an den Dienstgeber. Auch eine allfällige Mitwirkungspflicht des Dienstnehmers vermöge nichts daran zu ändern. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte daher die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass ein versicherungspflichtiges Verhältnis vorliege. In drei rechtskräftigen Entscheidungen (Bescheid der IAF Service GmbH; Urteil sowie weiterer Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes L) seien Entgeltansprüche des Beschwerdeführers festgestellt worden. An diese Entscheidungen seien der Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörde gemäß § 49 Abs. 6 ASVG gebunden. Insbesondere sei dem Zahlungsbefehl ein anderes gerichtliches Verfahren vorangegangen, sodass auch insoweit § 49 Abs. 6 Satz 3 ASVG nicht heranzuziehen sei. Auch könne man dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, dass die erstmitbeteiligte Partei - im Hinblick darauf, dass sie das vorangegangene gerichtliche Verfahren verloren habe - gegen den Zahlungsbefehl keinen Einspruch erhoben habe. Es widerspreche dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtseinheit, wenn die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis komme als die IAF-Service GmbH und das Arbeits- und Sozialgericht. Unter diesen Umständen vom Beschwerdeführer weitere Nachweise für das Vorliegen der "Beitragspflicht" zu verlangen, entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage und stelle sich auch faktisch als unmöglich dar, da der zu beurteilende Zeitraum schon Jahre zurückliege. Eine Mitwirkungspflicht zu statuieren und diese dahin auszulegen, dass den Beschwerdeführer die volle Beweislast für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses treffe, gleiche auch einem willkürlichen Verhalten. Den Dienstnehmer würden weder Melde- noch Anzeigepflichten treffen; diese Pflichten oblägen dem Dienstgeber. Es könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass er keine Aufzeichnungen mehr über Jahre zurückliegende Tätigkeiten habe.

2. Gemäß § 49 Abs. 6 ASVG sind die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.

3. Strittig ist in diesem Verfahren, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Juli bis 23. November 2003 als Dienstnehmer bei der erstmitbeteiligten Partei als Dienstgeber beschäftigt war. Eine die Verwaltungsbehörden bindende Entscheidung liegt insoweit - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht vor:

Die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses (bzw. Beschäftigungsverhältnisses) wurde - sowohl in den gerichtlichen Verfahren als auch im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld - jeweils nur als Vorfrage zur Beurteilung von geltend gemachten Entgeltansprüchen geprüft. Diese Entscheidungen sind daher für dieses Verfahren insoweit ohne Bedeutung, als eine Bindung an das Ergebnis der gerichtlichen Verfahren (allenfalls) zwar bei Beurteilung der Entgeltansprüche des Beschwerdeführers bestünde, nicht aber bei der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen ist. Letzteres war von der belangten Behörde daher eigenständig, wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN). Auf Anhaltspunkte für allfällige Manipulationen kommt es in diesem Zusammenhang - Feststellung der Pflichtversicherung - von vornherein nicht an; das vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes angeführte Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2001/08/0160, betraf hingegen - als Hauptfrage - eine Beitragsnachverrechnung.

Auch die Entscheidung der IAF-Fonds GmbH bewirkt keine Bindung, da damit keine Hauptfrage mit bindender Wirkung entschieden wurde, die in diesem Verfahren Vorfrage ist (§ 38 AVG iVm § 357 ASVG).

4. Eine ausdrückliche Feststellung zur strittigen Frage der Beschäftigung im Zeitraum 1. Juli bis 23. November 2003 wurde von der belangten Behörde - im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts - nicht getroffen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt sie allerdings aus, es hätten sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei. Diese dislozierte Feststellung stützt sich auf Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, die sich aber als mangelhaft erweisen:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, Zl. 2008/08/0252, mwN).

Im Verfahren stehen einander im Wesentlichen die Darlegungen des Beschwerdeführers einerseits und des Geschäftsführers der erstmitbeteiligten Partei anderseits gegenüber. Insoweit liegen lediglich schriftliche Stellungnahmen vor; die Protokolle über die Vernehmung im Gerichtsverfahren sind nur eingeschränkt zu verwerten, da diese Protokolle in einem Verfahren aufgenommen wurden, welches ausschließlich einen hier nicht zu prüfenden Zeitraum betraf. Die Behörde darf sich aber nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Beschwerdeführers (im Wesentlichen) nur die Gegendarstellung des Geschäftsführers der erstmitbeteiligten Partei gegenübersteht und der Beschwerdeführer seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0034, mwN).

5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren (Eingabegebühr) war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.

Wien, am 12. September 2012

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