Normen
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs6;
VwRallg;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht übermittelte der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Mai 1997 das Versäumungsurteil vom 10. März 1997, womit die Beschwerdeführerin als beklagte Dienstgeberin schuldig erkannt wurde, dem klagenden Dienstnehmer Mohamed A. den Betrag von S 4.666,67 netto und S 103.723,29 brutto, je samt Anhang, zu bezahlen. Nach der beigeschlossenen Klage sei der Dienstnehmer seit 18. April 1995 bei der Beschwerdeführerin als Alleinkoch beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dem Dienstnehmer am 23. September 1996 zum 7. Oktober 1996 gekündigt. Die Beschwerdeführerin habe dem Dienstnehmer vorgeschlagen, in der Kündigungszeit den Gebührenurlaub zu konsumieren. Der Dienstnehmer habe sich damit nicht einverstanden, sondern weiterhin arbeitsbereit erklärt. Der vereinbarte Monatslohn habe S 20.000,-- netto, das sind S 30.290,-- brutto, betragen. Während des Dienstverhältnisses habe der Dienstnehmer keine Lohnabrechnung erhalten. Die Lohnauszahlung sei in der Weise erfolgt, dass S 10.000,-- netto auf das Konto des Dienstnehmers überwiesen worden seien. Die restlichen S 10.000,-- habe sich der Dienstnehmer am Monatsende aus der "Kellnerkassa" entnehmen können. Darüber habe er einen Beleg unterfertigt und der Kellnerin ausgefolgt. Der Monatslohn sei 14 mal jährlich zu entrichten gewesen. Folgende Ansprüche seien nicht erfüllt worden: Lohn September 1996 S 10.000,-- netto, Lohn 1. bis 7. Oktober 1996 S 4.666,67 netto, aliquote Jahresremuneration 1. Jänner bis 7. Oktober 1996 S 46.638,30 brutto und Urlaubsentschädigung für 42 Werktage von S 57.084,99 brutto.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat anhand ihrer Unterlagen festgestellt, dass dieser Dienstnehmer vom 18. April 1995 bis 11. Oktober 1996 zu einem monatlichen Nettolohn von S 10.000,-- gemeldet gewesen ist. Da die Beschwerdeführerin eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen und der Abmeldung nicht vorgenommen hat, wurde eine Beitragsprüfung gemäß § 42 Abs. 1 ASVG durchgeführt und dabei Einsicht in die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater der Beschwerdeführerin genommen. Im Lohnkonto seien nur die der Gebietskrankenkasse gemeldeten Entgelte des Dienstnehmers enthalten gewesen. Den Buchhaltungsunterlagen seien weitere - nämlich die in der Klage angeführten - Zahlungen an den Dienstnehmer nicht zu entnehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher unter Vorhalt des Versäumungsurteiles und der dem Urteil zu Grunde liegenden Klage aufgefordert worden, die dort genannten Belege vorzulegen. In der Folge seien der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine Reihe von Empfangsbestätigungen in Fotokopie vorgelegt worden, wobei einige schwer und einzelne überhaupt nicht lesbar gewesen seien. Diesen Unterlagen sei ein Telefax (an einen gewissen Wolfgang) angeschlossen gewesen; dieses laute:
"Anbei die Unterlagen!
Ich habe keine Vorladung zur Gerichtsverhandlung A. erhalten !!
Außerdem schuldet Herr A. mir Geld ! Siehe beigefügte Kassaauszahlungen ! (ca. S 90.000,--)
Herr A. wollte nicht mehr als S 10.000,-- netto verdienen - ansonsten wären ihm (nach seinen Angaben) sämtliche Wohn- und Sozialzuschüsse gestrichen worden; für ihn, seine Frau und ein Kleinkind !
Trinkgeldabrechnung war immer eine Sache zwischen der kassierenden Kellnerin oder Aushilfe und dem Koch !"
Mit der Nachverrechnung vom 30. April 1998 wurden daraufhin der Beschwerdeführerin Beiträge in der Höhe von S 174.627,62 vorgeschrieben. Ferner ist mit Bescheid vom 4. Mai 1998 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Im Einspruch gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages hat die Beschwerdeführerin - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, der Dienstnehmer habe neben dem Dienstverhältnis auch noch eine (offensichtlich nicht gemeldete) Nebenbeschäftigung gehabt. Aus diesem Grunde (Doppelbelastung) sei er laufend zu spät zum Dienst gekommen, worauf er nach mehrmaliger Abmahnung berechtigt entlassen worden sei. Seine Angaben bezüglich seines monatlichen Gehaltes seien offensichtlich eine Zusammenfassung seiner beiden Bezüge. Jedenfalls sei der Dienstnehmer richtig und vollständig abgerechnet worden und dementsprechend sei auch die Meldung an die Gebietskrankenkasse verfasst worden.
Im Schreiben an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vom 21. Mai 1999 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Dienstnehmer habe damals nicht mehr Stunden arbeiten und somit auch nicht mehr verdienen wollen, als vom Steuerberater abgerechnet (mit Ausnahme der Trinkgelder) worden sei. Warum der Dienstnehmer nicht mehr habe arbeiten und verdienen wollen, habe sie erst später erfahren. Er habe mehrere Nebenjobs gehabt. Die Arbeit bei der Beschwerdeführerin habe er aufgenommen, um einen "offiziellen" Job und eine Versicherung zu haben. Ihre Gehaltsbestätigung habe er benötigt, um bei der Landesregierung sämtliche Sozialbeihilfen in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben vom 13. November 2000 hat die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides über die Beitragsnachverrechnung beantragt.
Mit Bescheid vom 30. November 2000 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen und Sonderbeiträgen in der Höhe von S 174.627,62 verpflichtet. In der Einleitung des Bescheides und in der Begründung wurde der eingangs dargestellte Sachverhalt wiedergegeben. Sodann wurde ausgeführt, die Beitragsprüfung habe die Richtigkeit der Behauptungen des Dienstnehmers bestätigt, dass er S 10.000,-- auf sein Gehaltskonto erhalten und den Restbezug aus der Kassa gegen Beleg entnommen habe. Auf Grund der festgestellten zusätzlichen Zahlungen (laut Belegen) sei für den Zeitraum 18. April 1995 bis 30. September 1996 die monatliche Beitragsgrundlage auf S 30.290,-- brutto (Umrechnung von S 20.000,- - netto auf brutto) berichtigt und die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge vorgenommen worden. Außerdem sei auf Grund der Urlaubsentschädigung eine Berichtigung der Abmeldung vorgenommen und das Ende des Entgeltanspruches mit 25. November 1996 festgehalten worden.
Die Beschwerdeführerin hat Einspruch erhoben. Darin führte sie aus, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe unrichtigerweise eine Bindung an das Versäumungsurteil angenommen und daher die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im erforderlichen Ausmaß unterlassen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens wäre folgender Sachverhalt hervorgekommen: Der Dienstnehmer habe von ihr für die Verrichtung von Koch- und Kellnertätigkeiten einen Nettolohn von monatlich S 10.000,-- erhalten. Zusätzlich zu diesem Lohn sei vereinbarungsgemäß das eingenommene Trinkgeld zwischen der Kellnerin und dem Dienstnehmer aufgeteilt worden. Die dem Dienstnehmer zufallenden Trinkgeldbeträge seien in bestimmten Zeitabständen von der Kellnerin aus der Kassa gegen Ausstellung eines Beleges an den Dienstnehmer ausbezahlt worden. Die Verwaltung und Aufteilung der Trinkgelder sei von der Kellnerin und dem Dienstnehmer selbständig wahrgenommen worden. Unrichtig und wider besseres Wissen habe der Dienstnehmer in seiner Klage behauptet, dass er zusätzlich zu seinem Nettolohn von monatlich S 10.000,-- weitere S 10.000,-- jeweils am Monatsende aus der Kassa habe entnehmen dürfen. Die Unrichtigkeit der Behauptungen des Dienstnehmers ergebe sich schon aus den dem Bescheid zu Grunde gelegten Belegen. Den Belegen sei zu entnehmen, dass gerade nicht jeweils am Monatsende weitere S 10.000,-- aus der Kellnerkassa gegen Belege entnommen worden seien. Vielmehr ergebe sich daraus, dass in den meisten Monaten Behebungen auch am Anfang bzw. in der Mitte des Monates stattgefunden haben. In anderen Monaten seien keinerlei Zahlungen aus der Kassa an den Dienstnehmer erfolgt. Auch das Vorbringen in der Klage, die Kündigung des Dienstnehmers sei am 23. September 1996 zum 7. Oktober 1996 erfolgt, sei unrichtig. Die Kündigung sei tatsächlich bereits vor Urlaubsantritt des Dienstnehmers am 2. September 1996 ausgesprochen worden. Der Verbrauch des Gebührenurlaubes im anschließenden Zeitraum sei vereinbart gewesen.
Die Begründung des bekämpften Bescheides, auf Grund der Belege ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage von S 20.000,-
- netto, sei sohin aktenwidrig. Die Nachverrechnung der Sozialversicherungs- und Sonderbeiträge hätte nicht auf Grund einer berichtigten Beitragsgrundlage von netto S 20.000,-- erfolgen dürfen. Zusätzlich zu der Verrechnung von Beitragsgrundlagen auf Basis eines Nettolohnes von S 10.000,--, den der Dienstnehmer für seine Tätigkeit als Koch und Kellner bezogen habe, hätte lediglich eine Trinkgeldpauschale berücksichtigt werden können. Der Steuerberater habe ihr bekannt gegeben, dass diese Trinkgeldpauschale wider Erwarten nicht berücksichtigt worden sei.
Darüber hinaus errechne sich auf Grund der vorliegenden Belege über die Kassaauszahlungen an den Dienstnehmer (einige Belege seien schlecht lesbar) lediglich ein Betrag von rund S 89.624,--. Auf Grund dieser zusätzlichen Zahlungen laut den Belegen hätte daher selbst dann, wenn die Anwendbarkeit der Trinkgeldpauschale zu verneinen gewesen wäre, nur eine Nachverrechnung auf Grund der tatsächlich erfolgten zusätzlichen Zahlungen vorgenommen werden dürfen, nicht jedoch auf Basis eines monatlichen Nettogehaltes von S 20.000,--. Auf Grund des Umstandes, dass das Dienstverhältnis schon vor dem 2. September 1996 aufgekündigt worden sei, ergebe sich ein Ende des Entgeltanspruches mit spätestens 11. November 1996 und nicht wie im bekämpften Bescheid angegeben mit 25. November 1996.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat diesen Einspruch der belangten Behörde vorgelegt und im Begleitschreiben vom 30. Mai 2001 dazu Folgendes ausgeführt: Es sei keine direkte Bindung an das Versäumungsurteil gegeben. Das bedeute jedoch nicht, dass für die Gebietskrankenkasse ein Versäumungsurteil nicht existent sei. Vielmehr könne sie jederzeit auf Grund der Aussage des Arbeitnehmers mit eigenen Erhebungen entsprechende Berichtigungen und Nachverrechnungen durchführen. So sei auch im vorliegenden Fall beim Steuerberater der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung durchgeführt worden. Die Einsicht in die vorgelegten Unterlagen wie Lohnkonten und Belege habe ergeben, dass die Angaben des Dienstnehmers in seiner Klage den Tatsachen entsprochen hätten. Aus den von der Beschwerdeführerin nach mehrfacher Aufforderung vorgelegten Belegen würde sich ergeben, dass monatlich in mehreren Beträgen ca. S 10.000,-- zusätzlich ausbezahlt worden seien. Diese Zahlungen hätten in der Buchhaltung keinen Niederschlag gefunden. Auf Grund der vorgelegten Belege, die teilweise unleserlich oder schwer lesbar gewesen seien, stehe fest, dass ein weit höherer Nettolohn bezahlt worden sei, als bei der Kasse gemeldet worden sei. Da nicht alle Belege vorhanden gewesen oder vorgelegt worden seien, sei in Anlehnung an die in der Klage des Dienstnehmers angegebene Vereinbarung der monatliche Nettolohn mit S 20.000,-- angenommen und die Beitragsgrundlage entsprechend berichtigt worden. Lediglich hinsichtlich der geforderten Urlaubsentschädigung habe sich die Gebietskrankenkasse an den Inhalt des Versäumungsurteiles gehalten, weil ihr die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1997 mitgeteilt habe, dass eine Kündigung durch den Dienstgeber erfolgt sei und deshalb auch Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestehe. Die Gebietskrankenkasse habe nicht auf Grund des Versäumungsurteiles die Nachverrechnung vorgenommen, sondern infolge der vorgelegten Auszahlungsbelege den Angaben des Dienstnehmers Rechnung getragen. Mit der Behauptung, dass nur die im Gastgewerbe vorgesehene Trinkgeldpauschale zu berücksichtigen gewesen wäre, übersehe die Beschwerdeführerin, dass Kassabelege über ausbezahlte Entgelte vorhanden seien, die zusätzlich zu dem in der Buchhaltung und in der Lohnverrechnung angegebenen Entgelt ausbezahlt worden seien. Die Behauptung, dass diese Beträge Trinkgelder seien, sei weder erwiesen noch glaubhaft. Abgesehen davon stellten auch Trinkgelder beitragspflichtiges Entgelt dar. Die Beschwerdeführerin habe in einer mit den Belegen mitgeschickten Mitteilung selbst zugegeben, dass die Vorgangsweise, S 10.000,-- netto über das Gehaltskonto und den Rest in bar, gewählt worden sei, um den Dienstnehmer weiterhin in den Genuss von Wohnbeihilfen und sonstigen Sozialzuschüssen kommen zu lassen. Solche Vereinbarungen seien jedoch gemäß § 539 ASVG rechtsunwirksam.
Entgegen dem Einspruchsvorbringen sei nicht von einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1997 mitgeteilt, dass aus ganz bestimmten Gründen (höhere Arbeitszeit) eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorgenommen worden sei. Im Schreiben des Steuerberaters vom 8. Juni 1998 sei sogar behauptet worden, dass der Dienstnehmer auf Grund mehrmaligen Zuspätkommens zur Arbeit berechtigt entlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Dienstnehmer mit 11. Oktober 1996 abgemeldet, wobei beiderseitiges Einverständnis angegeben worden sei.
Die Behauptung, dass der Dienstnehmer gegenüber dem Land Salzburg seinen Nettobezug mit S 10.000,-- monatlich angegeben habe, entspreche nicht der Richtigkeit. Aus dem Schreiben "des Landes Salzburg" gehe hervor, dass nicht der Dienstnehmer für die Angaben zuständig gewesen sei, sondern die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin die richtigen Bezüge hätte angeben müssen.
Es sei nicht zu bestreiten, dass der Dienstnehmer weit höhere Bezüge erhalten habe als in der Lohnverrechnung bzw. mit der Gebietskrankenkasse abgerechnet worden seien. Aus diesem Grund sei nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen von der Gebietskrankenkasse den Angaben des Dienstnehmers Glauben geschenkt und die Nachverrechnung vorgenommen worden. Darüber hinaus habe der Dienstnehmer in der Zwischenzeit die geforderten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Entgelte eingefordert. Die Beschwerdeführerin hat - wie aus dem Schreiben der Arbeiterkammer Salzburg vom 1. September 2000 vom 29. Mai 2001 hervorgehe - diese auch bezahlt. Die tatsächlich bezahlten Löhne unterlägen auf alle Fälle der Beitragspflicht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge gegeben. In der Begründung hat die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, nach § 49 Abs. 6 ASVG seien die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt worden seien, gebunden. Diese Bindung trete nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen sei oder ein Anerkenntnisurteil gefällt worden sei. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Versäumungsurteil handle, erscheine eine direkte Bindung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die Ratio der genannten Bestimmung wolle jedoch nicht die Beschwerdeführerin schützen. Der im konkreten Fall schützenswerte unbeteiligte Dritte sei eindeutig die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse. Die Beschwerdeführerin könne sich demnach nicht auf diese Schutzbestimmung berufen.
Dessen ungeachtet sei auch der Weg zulässig, den die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Feststellung der Höhe der Beiträge beschritten habe. Sie habe auf Grund der Aussagen des Arbeitnehmers sowie auf Grund eigener Erhebungen entsprechende Berichtigungen und Nachverrechnungen gemäß § 42 Abs. 3 ASVG vorgenommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe bei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung durchgeführt. Die Einsicht in die vorgelegten Lohnkonten und Belege hätte ergeben, dass die Angaben des Arbeitnehmers in seiner Klage großteils den Tatsachen entsprochen hätten. Der Dienstnehmer habe monatlich S 10.000,-- netto überwiesen erhalten. Diese Beträge seien auch in den Sachkonten der Buchhaltung und dem Lohnkonto verbucht worden. Auf Grund der Angabe des Dienstnehmers habe der begründete Verdacht bestanden, dass wesentlich höhere Entgelte bezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen aufgefordert worden. Nach mehrmaliger Aufforderung hätte die Beschwerdeführerin Belege vorgelegt. Aus denen sei ersichtlich, dass in mehreren Monaten in mehreren Teilbeträgen jeweils ca. S 10.000,-- zusätzlich ausbezahlt worden seien. Von den Belegen seien einige nicht leserlich gewesen. Diese auf Grund der Belege gezahlten Entgelte seien in die Buchhaltung nicht aufgenommen worden. Da nicht alle Belege vorhanden oder vorgelegt worden seien, habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse von ihrem Recht auf Feststellung der Beitragsgrundlagen gemäß § 42 Abs. 3 ASVG Gebrauch gemacht. In Anlehnung an die Angaben des Dienstnehmers in seiner Klage sei ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von S 20.000,-- als erwiesen angenommen worden.
Dass ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung entstanden sei, habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin annehmen können.
Dem Einwand, es sei nur die im Gastgewerbe vorgesehene Trinkgeldpauschale zu berücksichtigen, sei entgegenzuhalten, dass einerseits Kassabelege über ausbezahlte Entgelte vorhanden seien und andererseits Belege mit dem Zahlungsgrund "Urlaubsgeld" versehen seien. Die Behauptung, bei den in den Belegen enthaltenen Beträgen habe es sich um Trinkgelder gehandelt, sei - abgesehen davon, dass auch Trinkgelder der Beitragspflicht unterliegen - nicht glaubhaft. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin im Begleitschreiben zur Vorlage der Belege angegeben, dass die Vorgangsweise, Auszahlung von S 10.000,-- über das Gehaltskonto und der Rest in bar, deshalb gewählt worden sei, um den Dienstnehmer weiterhin in den Genuss von Wohnbeihilfen und sonstigen Sozialzuschüssen kommen zu lassen.
Nach der Aktenlage seien während der Beschäftigung des Dienstnehmers insgesamt noch zwei weitere Dienstnehmer beschäftigt worden. Einerseits sei von Jänner 1995 bis Juli 1996 eine geringfügig Beschäftigte (ca. 40 Stunden monatlich) und von April 1996 bis Juni 1996 eine Teilzeitkraft beschäftigt gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Dienstnehmer wesentlich länger als die in der Anmeldung zur Sozialversicherung angeführten 30 Wochenstunden habe arbeiten müssen. Der Umstand, dass im Streitzeitraum neben dem Dienstnehmer lediglich eine geringfügig Beschäftigte und eine Aushilfskraft gemeldet gewesen seien, beweise darüber hinaus, dass ein Trinkgeldtopf nicht vorhanden gewesen sei. Die Servicearbeiten seien entweder von der Beschwerdeführerin selbst oder vom Dienstnehmer durchgeführt worden. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin auch nie den Namen der Kellnerin genannt, die den Trinkgeldtopf verwaltet haben soll. Abschließend sei daher festzuhalten, dass unabhängig von den Annahmen des vorliegenden Versäumungsurteiles dem Dienstnehmer weit höhere Bezüge gewährt worden seien als in der Lohnverrechnung aufscheinen und mit dem Sozialversicherungsträger abgerechnet worden seien. Wenn die Gebietskrankenkasse nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen den Angaben des Dienstnehmers folge, sei dies nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bekämpft im Wesentlichen die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf § 49 Abs. 6 ASVG stützen. Nach dieser Bestimmung trete die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nicht ein, wenn der Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen sei oder ein Anerkenntnisurteil gefällt worden sei. Der Auffassung der belangten Behörde, nicht die Beschwerdeführerin, sondern die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei schützenswerter unbeteiligter Dritter, stehe der klare Wortlaut dieser Bestimmung entgegen.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und ihr folgend die belangte Behörde die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlage von den der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldeten und mit ihr verrechneten S 13.132,-- brutto pro Monat auf S 30.290,-- brutto pro Monat (Umrechnung von S 20.000,-- netto monatlich auf brutto) und davon die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützt hat und sich lediglich hinsichtlich der Urlaubsentschädigung an das Versäumungsurteil gehalten hat. Dies auch nur hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Urlaubsentschädigung, hinsichtlich des Grundes dieses Anspruches haben die Behörden wiederum auf die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens verwiesen. Sowohl die Berufung auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als auch auf das Versäumungsurteil erfolgt zu Recht:
1. Nach § 42 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber und näher bezeichnete Personen auf Anfrage des Versicherungsträgers innerhalb einer genannten Frist wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und den Bediensteten des Versicherungsträgers während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln (§ 42 Abs. 3 ASVG).
1.1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass ihre Meldungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse über die Entgelte des Dienstnehmers sowie ihre Aufzeichnungen in ihrer Buchhaltung darüber mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse war daher berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Umstände auf Grund anderer Ermittlungen festzustellen. Ein derartiges Ermittlungsverfahren hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften abgeführt. Sie hat der Beschwerdeführerin die Behauptungen des Dienstnehmers im Einzelnen vorgehalten und sie zur Stellungnahme aufgefordert. Wenn sie auf Grund der diesbezüglichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Urkunden den Angaben des Dienstnehmers Glauben geschenkt hat und diese zur Grundlage der Beitragsnachverrechnung (Berichtigung der ihr gemeldeten und verrechneten monatlichen Beitragsgrundlage von S 13.132,-- brutto auf S 30.200,-- brutto) genommen hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Sie hat einerseits die Vorlage der Belege auf Grund von deren Inhalt und Aussehen nicht als vollständig beurteilt und ist aus diesem Grund im Zusammenhang mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin vor allem im Begleitschreiben zur Vorlage der Belege davon ausgegangen, dass den Angaben des Dienstnehmers über die Vereinbarung eines monatlichen Nettolohnes von S 20.000,-- zu folgen ist. Mit dem über die Behauptungsebene nicht hinausgehenden Vorbringen im Einspruch hat sich die belangte Behörde eingehend auseinander gesetzt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat die belangte Behörde somit keine Verfahrensvorschriften verletzt.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren die Einvernahme der vom Jänner 1995 bis Juli 1996 geringfügig Beschäftigten und der vom April 1996 bis Juni 1996 als Teilzeitkraft beschäftigten Dienstnehmerin nicht beantragt. Lediglich der Dienstnehmer hat in seiner Klage behauptet, dass diese Personen seinen Standpunkt bezeugen könnten. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Wenn die belangte Behörde diese Personen daher nicht als Zeugen vernommen hat, handelte sie nicht rechtswidrig.
1.3. Auch im Unterbleiben der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch namhaft gemachten (weiteren) Zeugen ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken. Einerseits hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ein konkretes Beweisthema hinsichtlich dieser Zeugen zu nennen, andererseits ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass diese Personen im Streitzeitraum nicht bei der Beschwerdeführerin beschäftigt waren. Der im Verwaltungsverfahren in Rede stehende Sachverhalt wurde ausreichend erörtert und erhoben, die getroffenen Feststellungen sind sohin Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung.
1.4. Die belangte Behörde hat daher zutreffend auf Grund der Ergebnisse dieses Beweisverfahrens die Berichtigung der der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldeten und mit ihr verrechneten monatlichen Beitragsgrundlage von S 13.132,-- brutto auf S 30.290,-- brutto (Umrechnung von S 20.000,-- netto monatlich auf brutto) vornehmen können.
2. Soweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Höhe der Urlaubsentschädigung auf das arbeitsgerichtliche Versäumungsurteil gestützt hat, wendet die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst ein, dass dieses Versäumungsurteil gemäß § 49 Abs. 6 ASVG keine Bindungswirkung entfalte. Die Beschwerdeführerin verkennt insoweit im Ergebnis die Rechtslage:
2.1. § 49 Abs. 6 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung des SRÄG 1996, BGBl. Nr. 411/1996, lautete:
"Die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; Gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche."
2.2. Die Bedeutung des § 49 Abs. 6 ASVG liegt nicht etwa darin, die Bindung der Gebietskrankenkasse an bestimmte Gerichtsurteile konstitutiv anzuordnen. Eine solche Bindung ergibt sich vielmehr schon aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung sowie daraus, dass mit einem Leistungsurteil implizit (also im Rahmen der bindenden Hauptfrage) festgestellt wird, welche Ansprüche dem Kläger gegenüber dem Beklagten aus welchem Rechtsgrund zustehen (vgl. Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2, Rz 3 vor § 226). Der arbeitsrechtliche Anspruchslohn i.S. des § 44 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG wird in einem rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteil - nach Maßgabe des ihm zu Grunde liegenden Klagebegehrens - für den jeweils von diesem Urteil betroffenen Zeitraum und hinsichtlich der im Verfahren strittigen Elemente des Arbeitslohns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch für die Beitragsverpflichtung verbindlich festgelegt. § 49 Abs. 6 erster Satz ASVG wiederholt daher lediglich eine schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden bindet.
2.2.1. In den beiden nachfolgenden Sätzen des § 49 Abs. 6 ASVG wird diese Bindung vom Gesetzgeber aber in zweifacher Hinsicht modifiziert, nämlich einerseits in ihrer Wirkung verstärkt und andererseits für bestimmte Fälle abgeschwächt:
a) Zum einen erleichtert der zweite Satz des § 49 Abs. 6 ASVG die Umsetzung der Bindung durch die dort angeordnete Durchbrechung der Rechtskraft allenfalls bereits ergangener (vom Gerichtsurteil in der Sache abweichender) Beitragsbescheide. Es ist also im Falle eines nachfolgenden (anders lautenden) Gerichtsurteils keine Wiederaufnahme des Beitragsverfahrens im Grunde des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG erforderlich.
b) Zum anderen nimmt der dritte Satz des § 49 Abs. 6 ASVG die Fälle eines nicht streitigen Verfahrens (also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile) von dieser (sonst gegebenen) Bindung aus.
2.2.2. Die letztgenannte Bestimmung hat aber nicht etwa zur Folge, dass die Sozialversicherungsträger ein Anerkenntnis- oder ein Versäumungsurteil überhaupt nicht als Grundlage für eine Beitragsbemessung heranziehen dürften; sie ermächtigt sie nur, hinsichtlich von entweder auf Grund eines Anerkenntnisses oder mangels Bestreitung rechtskräftig zugesprochenen Arbeitsentgelten jene inhaltliche Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuholen, die im Gerichtsverfahren aus prozessualen Gründen unterbleiben musste. Die Bestimmung schließt jene Lücke, welche es sonst dem privatautonomen Handeln ermöglichen würde, Rechtsinstitute des öffentlichen Rechts nach Belieben (und damit auch in einer das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verletzenden Weise) zu umgehen oder zu missbrauchen: sie soll an einer Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht verhindern, dass nicht bestehende arbeitsrechtliche Ansprüche zu Gunsten sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche zum Schein begründet oder tatsächlich bestehende arbeitsrechtliche Ansprüche zum Zwecke der Vermeidung von Beitragsverpflichtungen verschleiert werden, in beiden Fällen also zum Nachteil der Versichertengemeinschaft mit Hilfe eines (diesfalls nur vorgeschobenen, in Wahrheit aber für die Parteien nicht verbindlichen) Gerichtsurteils manipuliert wird (vgl. dazu das in den - bei Teschner/Widlar, ASVG, § 49 Anm. 20b, wiedergegebenen - Gesetzesmaterialien des SRÄG 1996 genannte Motiv des Gesetzgebers, analog zum IESG Missbrauch zu Lasten der Gebietskrankenkassen als am arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligter Dritter zu verhindern).
2.2.3. Wenn aber - wie im Beschwerdefall - für eine solche Manipulation kein Anhaltspunkt besteht, d.h. weder ein daraufhin hindeutendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren erstattet wurde noch Verdachtsgründe in diese Richtung hervorgekommen sind, besteht für die belangte Behörde vor dem Hintergrund des soeben dargelegten Normzwecks des § 49 Abs. 6 dritter Satz ASVG kein Anlass, aber auch keine Befugnis, von diesem Gerichtsurteil abzuweichen:
Sie konnte dieses Urteil nach dem Ergebnis seiner Prüfung als unbedenklich ihrem Beitragsbescheid ohne Weiteres zu Grunde legen. Soweit Verdachtsgründe für Manipulationen zwar nicht in Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Beträge, jedoch in Bezug auf deren in der Klage bzw. im Urteil vorgenommenen arbeitsrechtliche Qualifikation bestünden, wäre die Behörde gemäß § 49 Abs. 6 dritter Satz ASVG auch befugt, die Beitragspflicht eigenständig und ohne Bindung an allfällige in der Klage bzw. im Urteil vorgenommene Qualifikationen (vgl. zur ähnlichen Problematik der Widmung von Ansprüchen in Vergleichen ua. das Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0045) hinsichtlich dieser Entgeltansprüche beurteilen.
2.3. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen zu führen vermöchte (was sie gar nicht getan hat), dass sie den Anspruch (ganz oder teilweise) hätte bestreiten wollen, die hiefür erforderliche Prozesshandlung jedoch aus einem eine Wiedereinsetzung ausschließenden Verschulden versäumt hätte: Bei Fehlen einer zwischen den Parteien des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen abweichenden (verdeckten) Vereinbarung stellt dieses Urteil nämlich eine im Vollstreckungsweg durchsetzbare Verpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis dar, woran auch der Umstand nichts ändert, dass es sich nunmehr um eine "Judikatschuld" handelt. Gibt das Versäumungsurteil in Verbindung mit dem ihm zu Grunde liegenden Klagebegehren zunächst (nur) Auskunft über den Anspruch des Dienstnehmers auf Arbeitsentgelt, so liegt nach seiner (im Exekutionsweg durchsetzbaren) Erfüllung in diesem Umfang auch tatsächlich geleisteter Arbeitslohn, unter beiden genannten Aspekten somit Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG vor. Hinsichtlich dieses Entgelts wurde im Beschwerdefall das Vorliegen einer Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 4. August 2004
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