VwGH 2009/07/0206

VwGH2009/07/020623.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Gemeinde F, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 2009, Zl. FA7A-531-614/1995-27, betreffend Zahlung von Beiträgen an den Abfallwirtschaftsverband M (mitbeteiligte Partei: Abfallwirtschaftsverband M, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §38;
AWG Stmk 2004 §14 Abs1;
AWG Stmk 2004 §14 Abs3;
AWG Stmk 2004 §14 Abs4;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdO Stmk 1967 §37 Abs2;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §13 Abs4 litc;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §14;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §2 Abs1;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §22 Abs1;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §23;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §5;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §8 Abs2;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §8;
AVG §1;
AVG §38;
AWG Stmk 2004 §14 Abs1;
AWG Stmk 2004 §14 Abs3;
AWG Stmk 2004 §14 Abs4;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdO Stmk 1967 §37 Abs2;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §13 Abs4 litc;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §14;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §2 Abs1;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §22 Abs1;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §23;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §5;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §8 Abs2;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Gemeinden des Bezirkes M gründeten zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung eine Verwaltungsgemeinschaft. § 3 Abs. 3 der am 14. Dezember 1979 beschlossenen Satzung besagt, dass die Beschwerdeführerin, die die Grundstücke für die Müllbeseitigungsanlage sichergestellt und die Grundlagen für die regionale Müllbeseitigungsanlage geschaffen hatte, von der Kostenbeitragsleistung für die Müllbeseitigung nach § 3 Abs. 2 der Satzung befreit sei. Diese Verwaltungsgemeinschaft führte den Namen "Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirks M zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung "; alle Gemeinden des politischen Bezirks gehörten diesem Verband an.

In der Folge wurde in einer Bürgermeisterversammlung am 2. Dezember 1988 beschlossen, die Beschwerdeführerin zur Gänze beitragsfrei zu stellen, solange Müll aus dem Bezirk M in der Anlage verarbeitet werde.

Die konstituierende Sitzung der mitbeteiligten Partei fand am 21. Juni 1990 statt; diese ist ein durch Gesetz gebildeter Gemeindeverband. Die mitbeteiligte Partei besorgt die Abfall- und Müllentsorgung im Bezirk M. In ihrer Sitzung vom 8. Juli 1992 beschloss die Verbandsversammlung der mitbeteiligten Partei folgende Neuberechnung des Aufteilungsschlüssels: Ab 1. Jänner 1992 solle der neue Aufteilungsschlüssel mit 65 % nach dem Müllaufkommen und 35 % nach den Einwohnern mit den letzten Volkszählungsergebnissen für drei Jahre bis zum Vorliegen der neuen Müllmengen an die Gemeinden des Bezirkes M verrechnet werden. Diesem Antrag wurde mehrheitlich zugestimmt.

Am 5. Dezember 2007 beschloss die Verbandsversammlung der mitbeteiligten Partei gegen die Stimme der Beschwerdeführerin eine neue Festsetzung der Gemeindebeiträge. Dabei wurden die Beitragsleistungen der Gemeinden an die mitbeteiligte Partei dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2007 Kosten für die Müllbeseitigung nach dem jeweiligen Müllanfall in ihrem Gemeindegebiet auf der Basis des einstimmigen Vorstandsbeschlusses der mitbeteiligten Partei vom 21. November 2007 für alle Abfallbereiche - ausgenommen Hausmüll (Restmüll) - in voller Höhe zu tragen habe und diese Kosten wie bei allen anderen Gemeinden verrechnet würden. Für den Bereich Hausmüll (Restmüll) gewährte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin einen Standortnachlass von 50 % im Jahr 2007, 40 % im Jahr 2008 und 30 % ab 2009. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Voraussetzungen für die in der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft vorgesehene Gebührenbefreiung der Beschwerdeführerin insofern geändert hätten, als die Deponie im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin ordnungs- und bescheidgemäß geschlossen worden sei und nur noch die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Nachsorge erfolge. Auf Grund der damit verbundenen massiven Entlastung der Beschwerdeführerin sei die gänzliche Beitragsbefreiung nicht mehr gerechtfertigt.

In der Folge beantragte der Verbandsvorstand der mitbeteiligten Partei nach Uneinigkeit über Gebührenbefreiungen bzw. einen Rabatt auf die Kostenvorschreibungen bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 20. November 2008, der Beschwerdeführerin die Kostentragung in der Höhe von EUR 45.089,98 samt näher bezifferter Zinsen aufzuerlegen. Daraufhin erließ die belangte Behörde den zu Zl. 2009/07/0089 angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2009, mit welchem festgestellt wurde, dass die Kostentragung vorgeschrieben werden dürfe.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 beantragte sodann die mitbeteiligte Partei die Entscheidung über eine Streitigkeit zwischen ihr und der Beschwerdeführerin. Begehrt wurde die Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde im Umfang des Antrages vom 20. November 2008.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Beitragsleistung in der von der mitbeteiligten Partei beantragten Höhe vor.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gemeinden des Bezirkes M im Jahre 1979 zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung eine Verwaltungsgemeinschaft gegründet hätten. Seit dem Jahre 1990 bestehe die mitbeteiligte Partei, die ein durch ein Gesetz gebildeter Gemeindeverband sei. Die mitbeteiligte Partei besorge (gemeint wohl: nunmehr) die Abfall- und Müllentsorgung im Bezirk M. Die Verbandsversammlung habe 1992 und 2007 Aufteilungsschlüssel für Gemeindebeiträge beschlossen.

Mit Eingabe vom 20. November 2008 habe die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Kostenvorschreibung gemäß § 8 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1997 (GVOG 1997), gestellt. Die belangte Behörde habe darüber einen Feststellungsbescheid gemäß § 8 GVOG 1997 erlassen (dies ist der zur hg. Zl. 2009/07/0089 angefochtene Bescheid vom 18. Februar 2009). Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 habe die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gemäß § 23 GVOG 1997 gestellt. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht. Als Nachweis und Beleg für die Richtigkeit der Höhe der Vorschreibungsbeträge und Berechnungsgrundlagen habe diese näher bezeichnete Unterlagen vorgelegt.

In rechtlicher Hinsicht - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - stehe außer Streit, dass die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft aus dem Jahr 1979 eine Kostenbefreiung der Beschwerdeführerin vorsehe. Seit Bestehen der mitbeteiligten Partei besorge diese die Abfallentsorgung im Bezirk M. Durch Schließung der Deponie im Gebiet der Beschwerdeführerin habe sich die Sachlage insbesondere im Hinblick auf die Kostenbefreiung geändert. Durch die rechtswirksamen Beschlüsse der Verbandsversammlung (der mitbeteiligten Partei) vom 8. Juli 1992, vom 21. November 2007 sowie vom 5. Dezember 2007 lägen verbindliche Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Beitragsleistungen/Umlagen vor. Der mitbeteiligten Partei sei zuzustimmen, dass die Verwaltungsgemeinschaft "de iure" noch existent sei. Diese sei aber nicht mehr tätig, weil sämtliche ehemals von ihr durchgeführten Tätigkeiten nunmehr durch die mitbeteiligte Partei besorgt würden. Demnach seien ausschließlich die rechtsgültig zustandegekommenen Beschlüsse der Kollegialorgane der mitbeteiligten Partei maßgebend. Dass die Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen seien, werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Forderung der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin bestehe dem Grunde nach zu Recht.

Zur Höhe der ausständigen Beitragsleistung führte die belangte Behörde begründend aus, dass aus dem im Verwaltungsakt vorliegenden Zahlenmaterial und dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Beweismaterial nachvollziehbar dargelegt werde, dass die Höhe zu Recht in dem im Antrag näher bezifferten Ausmaß bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 5 Abs. 1 Z. 5, 8, 13 Abs. 4, 14, 22 und 23 GVOG 1997 samt

Überschrift (alle in der Stammfassung) lauten:

"§ 5

Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes

(1) Die Satzung hat zu enthalten:

5. Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;

§ 8

Kostenersätze und Beiträge

(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Der durch diese Einnahmen nicht zu deckende Aufwand kann auf die verbandsangehörigen Gemeinden umgelegt werden. Näheres hat die Satzung zu regeln und festzulegen, nach welchen Grundsätzen die Kostenumlegung zu erfolgen hat. Hiezu können insbesondere die Einwohnerzahlen der Gemeinden, die Finanzkraft, der Nutzen der einzelnen Gemeinde, die Anzahl der Verwaltungsakte u. dgl. herangezogen werden.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsgemeinden monatliche Vorauszahlungen der Kosten gegen nachträgliche jährliche Verrechnung leisten. In der Vorauszahlung mehr als drei Monate säumige Gemeinden oder Gemeinden, die mit ihrer Entrichtung der Kosten überhaupt mit mehr als drei Monaten im Verzug sind, kann von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid die Kostentragung über Antrag des Verbandsvorstandes vorgeschrieben werden.

(3) Für die Benützung ihrer Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können die Gemeindeverbände durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Beiträge müssen mindestens kostendeckend sein und dürfen das doppelte Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.

§ 13

Verbandsversammlung

(4) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Wahl der weiteren Organe;
  2. b) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;
  3. c) die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.

    § 14

    Kostenersätze und Beiträge

    Soweit in den Materiengesetzen keine Regelungen über

    Kostenersätze und Beiträge getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß.

    § 22

    Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde über die Gemeindeverbände ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Vorstellung nach § 94 der Gemeindeordnung 1967 und in jenen Fällen, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.

(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.

§ 23

Entscheidung in Streitfällen

Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid."

§ 37 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008) samt Überschrift lautet:

§ 37

Verwaltungsgemeinschaften

(1) Zwei oder mehrere Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können sich aus Gründen einer sparsamen und zweckmäßigeren Besorgung gleichartiger Geschäfte durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) zusammenschließen. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.

(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Das von den beteiligten Gemeinden zur Verfügung gestellte Personal führt die Verwaltungsgeschäfte über Auftrag und im Namen dieser Gemeinden.

(3) Derjenigen Gemeinde, in welcher die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat (Sitzgemeinde), obliegt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und unbeschadet der Beitragspflicht die Bestellung des für die Verwaltungsgemeinschaft erforderlichen Amts- und Sachbedarfes.

(4) Die Kosten für den gemeinsamen Personal- und Sachaufwand sind von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung (§ 38) zu tragen. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungsweg eingebracht.

(5) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.

(6) Die Errichtung und die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(7) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
  2. 2. Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft;
  3. 3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
  4. 4. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
  5. 5. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
  6. 6. die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden."

    § 14 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004 (Stmk. AWG 2004) lautet samt Überschrift auszugsweise:

    § 14

    Abfallwirtschaftsverbände

(1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck/Mur und Mürzzuschlag (Mürzverband), Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Radkersburg, Voitsberg, Graz-Umgebung und Weiz sowie die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Schladming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke Liezen und Irdning bilden je einen Gemeindeverband, der den Namen 'Abfallwirtschaftsverband' zu führen hat. Die Verbandsversammlung hat den Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes festzulegen.

(3) Die Abfallwirtschaftsverbände sind Gemeindeverbände. Für sie gilt der dritte und vierte Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66/1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Verbandsversammlung hat neben den in § 13 Abs. 4 GVOG 1997 festgelegten Aufgaben folgende Agenden zu besorgen:

  1. 1. Beschlussfassung des regionalen Abfallwirtschaftsplans und
  2. 2. Beschlüsse über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung."

    Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf Einhaltung der Zusage, dass sie von Kosten (teilweise) befreit sei, sowie auf "Vertragszuhaltung" geltend. Darüber hinaus erachtet sie sich in ihrem Recht auf richtige Auslegung des GVOG 1997 verletzt.

    Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ausschließlich gegen die Kostenvorschreibung dem Grunde nach wendet. Den Beschwerdegründen sind keine Ausführungen zur Höhe des vorgeschriebenen Betrages zu entnehmen.

    Die mitbeteiligte Partei ist ein auf Grund des § 14 Abs. 1 Stmk. AWG 2004 gebildeter Gemeindeverband, auf den der dritte und vierte Abschnitt des GVOG 1997 anzuwenden ist.

    Bei einem Streit darüber, ob und in welchem Umfang eine verbandsangehörige Gemeinde einen Kostenersatz an den Abfallwirtschaftsverband zu entrichten hat, handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis, zu deren Entscheidung nach § 23 GVOG 1997 die belangte Behörde berufen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/07/0157, VwSlg. 14.805 A/1997). Für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verbleibt daher beschwerdefallbezogen kein Raum. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auf zivilrechtliche Grundsätze beruft, nichts zu ändern.

    § 14 Abs. 3 Stmk. AWG 2004 ordnet die Anwendbarkeit des dritten und vierten Abschnittes des GVOG 1997 an. Der zweite Abschnitt dieses Gesetzes bezieht sich auf "Gemeindeverbände durch Vereinbarung". Der darin enthaltene § 8 über Kostenersätze und Beiträge ist somit auf einen gesetzlich errichteten Gemeindeverband nicht (unmittelbar) anwendbar. Allerdings normiert

    § 14 GVOG 1997 im dritten Abschnitt für "Gemeindeverbände durch Gesetz", dass für den Fall, dass im jeweiligen Materiengesetz keine Regelungen über Kostenersätze und Beiträge getroffen werden,

    § 8 GVOG 1997 sinngemäß anzuwenden ist.

    Das Stmk. AWG 2004 enthält keine Bestimmung über interne Kostenersatz- oder Beitragszahlungen. Insofern ist der subsidiär anwendbare § 8 GVOG 1997 maßgeblich.

    Demnach kann die Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 und § 23 GVOG 1997 mit Bescheid die Kostentragung über Antrag der mitbeteiligten Partei vorschreiben.

    Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist somit gegeben.

    Grundlage für die Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführerin sind die Beschlüsse der mitbeteiligten Partei. Die belangte Behörde stellte in ihrem angefochtenen Bescheid fest, dass die mitbeteiligte Partei in den Jahren 1992 und 2007 solche Beschlüsse wirksam gefasst habe.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, weil sie eine Bindung an die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft annimmt.

    Diesem Vorbringen ist jedoch kein Erfolg beschieden:

    Ursprünglich wurden die Aufgaben der Abfallentsorgung im Bezirk M von der aus den Gemeinden des Bezirkes gebildeten Verwaltungsgemeinschaft besorgt. Nunmehr nimmt diese Aufgaben die mitbeteiligte Partei wahr. Diese ist jedoch nicht Rechtsnachfolgerin der Verwaltungsgemeinschaft. Eine Rechtsnachfolge scheitert schon daran, dass einer Verwaltungsgemeinschaft - anders als einem Gemeindeverband (vgl. § 2 Abs. 1 GVOG 1997) - gemäß § 37 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 keine Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, B 567/94). Insofern besteht auch keine Bindung an die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft. Bei der Festlegung von Kostentragungsregelungen konnte die mitbeteiligte Partei daher ungebunden einen neuen Verteilungsschlüssel festlegen. Nachdem es sich bei der mitbeteiligten Partei nicht um einen Rechtsnachfolger handelt und somit keinerlei Bindung an die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft besteht, kann auch nicht von einer "Vertragsanpassung" die Rede sein. Der bloße Umstand, dass Verwaltungsgemeinschaft und mitbeteiligte Partei im Wesentlichen gleiche Leistungen erbringen, vermag eine Bindung oder Rechtsnachfolge ebenfalls nicht zu begründen. Nachdem die mitbeteiligte Partei eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist, handelt es sich bei den entsprechenden Beschlüssen um eine ursprüngliche, d.h. erstmalige Festsetzung der Kostentragung und eben nicht um eine Änderung der Satzung, die von der Verwaltungsgemeinschaft beschlossen wurde.

    Die Kostenvorschreibung im angefochtenen Bescheid wurde der Höhe nach nicht bekämpft. Die schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sind somit vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

    Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine Kostenvorschreibung einem Mitglied des Gemeindeverbandes gegenüber nur unter der Voraussetzung des § 8 GVOG 1997 zulässig und lägen diese Voraussetzungen mangels einer in der Satzung enthaltenen Aufteilung der Kosten der Müllbeseitigung nicht vor. Weder dem Antrag der mitbeteiligten Partei noch dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass von der mitbeteiligten Partei Satzungen beschlossen worden seien, die jenen Inhalt aufwiesen, die eine Bescheiderlassung nach § 8 GVOG 1997 rechtfertigen würden.

    Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die mitbeteiligte Partei keiner Satzungen bedarf. § 5 GVOG 1997, der die Inhaltserfordernisse einer Satzung normiert, wozu gemäß Abs. 1 Z. 5 dieser Bestimmung auch Kostenersatzregelungen zählen, ist dem zweiten Abschnitt des GVOG 1997 zugeordnet. Dieser gilt für "Gemeindeverbände durch Vereinbarung".

    Die mitbeteiligte Partei ist jedoch durch gesetzliche Anordnung - nämlich durch § 14 Abs. 1 Stmk. AWG 2004 - eingerichtet und somit ein "Gemeindeverband durch Gesetz" im Sinne des dritten Abschnittes des GVOG 1997. In diesem Zusammenhang stellt § 14 Abs. 3 Stmk. AWG 2004 klar, dass auf solche Abfallwirtschaftsverbände, wie eben die mitbeteiligte Partei, lediglich der dritte und vierte Abschnitt des GVOG 1997 anzuwenden sind. § 5 GVOG 1997 ist demnach nicht anwendbar. So ermöglicht auch § 13 Abs. 4 lit. c GVOG 1997, der nach § 14 Abs. 4 Stmk. AWG 2004 auf die mitbeteiligte Partei Anwendung findet, die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung.

    Darüber hinaus ordnet § 14 GVOG 1997 die "sinngemäße" Anwendung des § 8 leg. cit. an. Ein Rechtsformenzwang dergestalt, dass Kostenersatzregelungen eines gesetzlich eingerichteten Abfallwirtschaftsverbandes in Form einer Satzung zu fassen wären, besteht demgemäß nicht. Gegen die Heranziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung der mitbeteiligten Partei bestehen daher keine Bedenken.

    Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs lässt die Beschwerdeführerin die notwendige Darstellung der Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels vermissen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. November 2003, Zl. 99/07/0082, und vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259).

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung über die zur hg. Zl. 2009/07/0089 protokollierte Beschwerde beantragt habe. Aus "prozessökonomischen Gründen" wäre es geboten gewesen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten.

    Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 38 AVG. Liegt eine bereits rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor, mangelt es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anderen anhängigen Verwaltungsverfahrens, berechtigt die Verwaltungsbehörde nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0522).

    Im Beschwerdefall wurde ein rechtskräftiger Bescheid, nämlich jener vom 18. Februar 2009 erlassen. Dass dieser mit der zur Zl. 2009/07/0089 protokollierten Beschwerde bekämpft wird, ändert nichts an der Tatsache, dass bereits diese rechtskräftige Entscheidung einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn die belangte Behörde eine Entscheidung in der Angelegenheit zu Zl. 2009/07/0089 nicht abgewartet hat.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 23. Februar 2012

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