VwGH 2008/11/0040

VwGH2008/11/004023.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des ML in W, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19. Dezember 2007, Zl. P842023/2-PersC/2007, betreffend Rückerstattung von Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AZHG 1999 §1 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §1 Abs1 Z3;
AZHG 1999 §18 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2;
AZHG 1999 §25 Abs5;
AZHG 1999 §29 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §29 Abs1 Z2;
AZHG 1999 §29 Abs3;
AZHG 1999 §4 Z1;
HGG 2001 §55 Abs1;
VwRallg;
AZHG 1999 §1 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §1 Abs1 Z3;
AZHG 1999 §18 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2;
AZHG 1999 §25 Abs5;
AZHG 1999 §29 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §29 Abs1 Z2;
AZHG 1999 §29 Abs3;
AZHG 1999 §4 Z1;
HGG 2001 §55 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 1 und 3 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 94/2000 idF BGBl. I Nr. 130/2003 (AZHG) in Verbindung mit § 55 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31 idF BGBl. I Nr. 58/2005 (HGG 2001), aufgefordert, Bereitstellungsprämien in Höhe von EUR 3.241,37 rückzuerstatten.

Nach den (unbestrittenen) Feststellungen der belangten Behörde sei die freiwillige Erklärung des Beschwerdeführers, innerhalb von drei Jahren an Auslandseinsätzen von näher genannter Dauer teilzunehmen, mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28. Februar 2005 angenommen worden. Sowohl die Auslandseinsatzbereitschaft als auch das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter des Bundes hätten daraufhin mit 1. März 2005 begonnen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20. Februar 2006 sei die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG festgestellt worden, weil der Beschwerdeführer die Eignungsprüfung nicht positiv absolviert habe und ihm somit die für die Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehle. Die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers habe deshalb vorzeitig mit Ablauf des 16. Jänner 2006 geendet, das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe am 31. März 2006 geendet.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum März 2005 bis Februar 2006 monatliche Bereitstellungsprämien ausbezahlt worden seien. Nur für jene beiden (im Bescheid näher bezeichneten) Zeiträume, in denen er Auslandsübungen absolviert habe, seien ihm keine Bereitstellungsprämien zugestanden und daher auch nicht ausbezahlt worden.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG rückzuerstatten, weil einerseits seine Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig wegen mangelnder Eignung geendet habe (Hinweis auf den erwähnten rechtskräftigen Bescheid vom 20. Februar 2006) und er andererseits während der Dauer der Auslandseinsatzbereitschaft zwar Auslandsübungen, aber keinen Auslandseinsatz geleistet habe.

Dem gegen die Rückerstattungsverpflichtung erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Bereitstellungsprämien im guten Glauben erhalten, entgegnete die belangte Behörde (erkennbar mit Blick auf § 29 Abs. 2 und 3 AZHG), dass die Frage des gutgläubigen Empfangs nur bei zu Unrecht empfangenen Beträgen von Bedeutung sei, nicht jedoch für die gegenständliche Rückzahlungsverpflichtung von zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien. Rückzuerstattende Bereitstellungsprämien seien nur wie ein Übergenuss hereinzubringen, was die Anwendung des § 55 Abs. 2 und 3 HGG 2001 ermögliche. Unerheblich für die Rückerstattungspflicht sei, ob der Beschwerdeführer allenfalls falsche Auskünfte der Behörde über diese Verpflichtung erhalten habe, auch seine finanzielle Lage sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer aber um Stundung oder Ratenzahlung angesucht habe, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2007 lauten (auszugsweise):

"AUSLANDSZULAGEN

1. Abschnitt

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

3. a) …

b) ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT

1. Abschnitt

Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

  1. 1.
  2. 2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

    3. …

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) …

2. Abschnitt

Bereitstellungsprämie

Höhe der Prämie

§ 27. …

Dauer des Anspruches

§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt

1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder

2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

1. des Bezuges der Auslandszulage oder

Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes

bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde."

§ 55 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. …

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) ..."

Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt bleibt in der Beschwerde unbestritten.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei für die gegenständliche Rückerstattungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 AZHG unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Bereitstellungsprämien im guten Glauben bezogen habe, und verweist dazu insbesondere auf den Abs. 2 des § 29 leg. cit. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit seinem Vorbringen auseinander setzen müssen, nach welchem er die Bereitstellungsprämien im guten Glauben darauf, dass eine Rückforderung derselben nicht möglich sei, verbraucht habe.

Zu diesem Vorbringen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. April 2012, Zl. 2009/11/0179, verwiesen werden. Gleich dem dortigen Beschwerdefall übersieht auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, dass er sich einerseits nicht mit Erfolg auf § 29 Abs. 2 AZHG berufen kann, weil von ihm nicht zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) im Sinn dieser Bestimmung, sondern rückzuerstattende Bereitstellungsprämien eingefordert wurden. Andererseits ist für ihn auch aus dem Verweis des § 29 Abs. 3 leg. cit. auf § 55 HGG nichts zu gewinnen, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis Zl. 2009/11/0179 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (nach denen die Bereitstellungsprämien einen Vorschuss darstellen und die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht als "Strafe" oder "Buße" anzusehen sei) dargelegt hat - dieser Verweis lediglich bedeutet, dass die Bereitstellungsprämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind, ohne dass dabei aber auf ein Verschulden des Betreffenden Bedacht zu nehmen wäre. Nach den erwähnten Gesetzesmaterialien bewirkt der Verweis auf § 55 HGG, dass bei der Rückerstattung von Bereitstellungsprämien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen auch Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden können (§ 55 Abs. 2 und 3 HGG).

Der Beschwerdeführer wendet sich aber auch gegen das Ausmaß der Rückzahlungsverpflichtung, indem er geltend macht, im vorliegenden Fall hätten nicht in Anwendung des § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG die seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes ausbezahlten Bereitstellungsprämien zurückverlangt werden dürfen, weil nach richtiger Ansicht ein Fall der Z 2 leg. cit. vorläge, sodass nur die seit Beendigung der absolvierten Auslandsübungen bezogenen Bereitstellungsprämien rückforderbar seien. Da dem Beschwerdeführer nämlich nach den Ausführungen der belangten Behörde für die Dauer der von ihm absolvierten Auslandsübungen keine Bereitstellungsprämie ausbezahlt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass Auslandsübungen den Auslandseinsätzen gleichgestellt seien, sodass gegenständlich § 29 Abs. 1 Z 2 AZHG anzuwenden gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer unterstellt damit, dass durch § 29 Abs. 1 Z 2 AZHG, obwohl in dieser Bestimmung eindeutig auf den "Auslandseinsatz" abgestellt wird, auch die Fälle der (bloß) absolvierten Auslandsübungen erfasst werden sollten. Der Auffassung der Beschwerde steht aber nicht nur der Gesetzeswortlaut entgegen, sondern auch der Umstand, dass der Gesetzgeber auch in anderen Bestimmungen zwischen dem Auslandseinsatz und der Auslandsübung unterscheidet (vgl. etwa die gesonderte Aufzählung von Einsatz und Übung in § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 AZHG; ebenso die Verwendung beider Begriffe nebeneinander in § 18 Abs. 1 Z 1 und in § 4 Z 1 AZHG).

Im Übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem auf § 29 Abs. 1 Z 2 AZHG bezogenen Beschwerdevorbringen auch nicht zu erkennen, dass der Entfall der Bereitstellungsprämie während Auslandsübungen dazu führen soll, dass nur jene Bereitstellungsprämien rückzuerstatten seien, die nach der letzten Auslandsübung bezogen wurden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber, wie sich aus den im zitierten Erkenntnis Zl. 2009/11/0179 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, eine Begrenzung der Rückzahlungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 AZHG nur in jenen Fällen vornehmen, in denen eine tatsächliche Teilnahme an einem Auslandseinsatz erfolgte.

Die Beschwerde war daher nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. Mai 2012

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